Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 8 Nds. BAkadG - Zuwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen von Berufsakademien werden aus Landesmitteln oder aus Mitteln, über die das Land verfügen kann, nicht gewährt.