§ 8 Nds. BAkadG - Zuwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BAkadG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010000000
Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen von Berufsakademien werden aus Landesmitteln oder aus Mitteln, über die das Land verfügen kann, nicht gewährt.