§ 11 Nds. BAkadG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BAkadG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010000000
(1) Eine Einrichtung, die am 1. Juli 1993 die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen geführt oder sonst verwendet hat, darf diese Bezeichnung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Jahr lang weiter führen oder verwenden, auch wenn sie nicht nach § 2 anerkannt ist.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Berufsakademien rechtmäßig erworbene Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" dürfen weiter geführt werden.
(3) Wer vor Verkündung dieses Gesetzes eine Ausbildung an einer Berufsakademie begonnen hat, darf bei erfolgreichem Abschluss die für den Ausbildungsgang vorgesehene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" führen, auch wenn die Berufsakademie nicht nach § 2 anerkannt wird.
(4) Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Ausbildungsgang einer gemäß § 2 anerkannten Berufsakademie eine Berufsbezeichnung gemäß § 5 entspricht, die von der bisherigen Berufsbezeichnung abweicht, darf statt der bisherigen die abweichende Berufsbezeichnung geführt werden.
(5) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung eine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "VWA" erworben hat, darf stattdessen diese Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" führen, wenn der entsprechende Ausbildungsgang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.