§ 9 NBAkadGOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BAkadG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung "Berufsakademie" betreibt, einen neuen Ausbildungsgang einführt oder einen bestehenden Ausbildungsgang wesentlich ändert,
- 2.eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Berufsakademie" oder "BA" verleiht, ohne auf Grund staatlicher Anerkennung hierzu berechtigt zu sein,
- 3.entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 Bezeichnungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen führen können,
- 4.eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Berufsakademie" oder "BA" unberechtigt führt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark geahndet werden.