Nds. BAkadG,NI - Niedersächsisches Berufsakademiegesetz

Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

Vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 233 - VORIS 22280 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Nds. BAkadG - Begriff und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einem mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Studium an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung).

(2) Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.

(3) Das Land Niedersachsen darf sich an der Trägerschaft für eine Berufsakademie nicht beteiligen.

§ 2 Nds. BAkadG - Staatliche Anerkennung

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Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

(1) Eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. Der staatlichen Anerkennung bedürfen auch die Einführung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Ausbildungsgänge.

(2) Die staatliche Anerkennung ist auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von dem fachlich zuständigen Ministerium zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Zwischen Betrieben, die nach Art und Ausstattung für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Ausbildungsgang vereinbart sein:

    1. a)

      der Inhalt der praktischen Ausbildung unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils nach Nummer 2 Buchst. a,

    2. b)

      die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen.

  2. 2.

    Zum Studium an der Berufsakademie dürfen nur Personen zugelassen werden, die

    1. a)

      zum Studium an einer niedersächsischen Hochschule berechtigt sind und

    2. b)

      von einem geeigneten Betrieb angemeldet werden, mit dem sie einen Vertrag über eine Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 abgeschlossen haben.

  3. 3.

    Die Berufsakademie muss

    1. a)

      über eine ausreichende Anzahl pädagogisch geeigneter Lehrkräfte und

    2. b)

      über die für den Studienbetrieb im Übrigen erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung

    verfügen. Die Lehrkräfte müssen in der Regel sowohl einen Hochschulabschluss als auch eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung erworben haben. Hat eine Lehrkraft keinen Hochschulabschluss erworben, so ist eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung unerlässlich.

  1. 4.

    Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.

  2. 5.

    Für die Berufsakademie muss ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.

  3. 6.

    Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden.

  4. 7.

    Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen.

  5. 8.

    Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen.

§ 3 Nds. BAkadG - Landeskuratorium

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Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

(1) Zur Förderung der Entwicklung und Koordination der Berufsakademien in Niedersachsen wird ein Landeskuratorium eingerichtet, das zugleich das Ministerium in grundsätzlichen Angelegenheiten der Berufsakademien berät.

(2) Das Landeskuratorium ist zu hören,

  1. 1.
    bevor über einen Antrag auf staatliche Anerkennung gemäß § 2 Abs. 2 entschieden wird, und zwar insbesondere zu den Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3,
  2. 2.
    bevor Rahmenprüfungsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 erlassen werden,
  3. 3.
    bevor weitere Berufsbezeichnungen gemäß § 5 Abs. 2 vorgesehen werden,
  4. 4.
    bevor über die Genehmigung der Einführung, wesentlichen Änderung oder Aufhebung eines Studienganges gemäß § 6 entschieden wird.

(3) In das Landeskuratorium werden durch das Ministerium berufen:

  1. 1.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitungen der Berufsakademien,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter

    1. a)

      der an Berufsakademien tätigen Lehrkräfte,

    2. b)

      der Studierenden der Berufsakademien,

    3. c)

      der niedersächsischen Industrie- und Handelskammern sowie der sonstigen berufsständischen Kammern in Niedersachsen,

    4. d)

      der Unternehmensverbände Niedersachsen e. V.,

    5. e)

      des Landesverbandes Niedersachsen-Bremen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

    6. f)

      des Landesbezirks Niedersachsen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

    7. g)

      der niedersächsischen Fachhochschulen,

    8. h)

      der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.

Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der vertretenen Einrichtungen, Verbände und Gruppen. Solange die Lehrkräfte und die Studierenden der Berufsakademien keine Vertretung auf Landesebene besitzen, werden ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter auf Vorschlag der Leitungen der Berufsakademien berufen.

§ 4 Nds. BAkadG - Prüfungen

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Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge der Berufsakademien zu erlassen, in denen insbesondere geregelt werden:

  1. 1.
    die Ausbildungsziele,
  2. 2.
    die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium,
  3. 3.
    der Aufbau des Studiums, die mindestens vorzusehenden Fächer und deren Gewichtung für die Prüfung,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Prüfenden.

Die Rahmenprüfungsvorschriften müssen gewährleisten, dass

  1. 1.
    die Ausbildung den Anforderungen an ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule genügt,
  2. 2.
    die Abschlussprüfung den für Prüfungen an Hochschulen geltenden Grundsätzen entspricht und
  3. 3.
    an der Abschlussprüfung mindestens zwei Professorinnen oder Professoren mitwirken.

(2) Die Berufsakademie regelt die Prüfungen durch Prüfungsvorschriften. Diese bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Rahmenprüfungsvorschriften nicht eingehalten werden.