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§ 6 Nds. BAkadG - Weiterführende Studiengänge an Fachhochschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

Für Absolventinnen und Absolventen der Berufsakademien bieten die Fachhochschulen bei Bedarf weiterführende Studiengänge an, die zu einem Diplomgrad gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes führen. Diese Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie einschließlich der Prüfung innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können.