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§ 7 Nds. BAkadG - Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang

  1. 1.
    nicht innerhalb einer vom Ministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
  2. 2.
    geschlossen wird oder ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden,

  1. 1.
    in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmten Fällen,
  2. 2.
    wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.

(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Ministerium auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und des § 6a Abs. 2 hinwirken kann.