§ 7 Nds. BAkadG - Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BAkadG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010000000
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang
- 1.nicht innerhalb einer vom Ministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
- 2.geschlossen wird oder ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden,
- 1.in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmten Fällen,
- 2.wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.
(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Ministerium auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und des § 6a Abs. 2 hinwirken kann.