§ 3 Nds. BAkadG - Landeskuratorium
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BAkadG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010000000
(1) Zur Förderung der Entwicklung und Koordination der Berufsakademien in Niedersachsen wird ein Landeskuratorium eingerichtet, das zugleich das Ministerium in grundsätzlichen Angelegenheiten der Berufsakademien berät.
(2) Das Landeskuratorium ist zu hören,
- 1.bevor über einen Antrag auf staatliche Anerkennung gemäß § 2 Abs. 2 entschieden wird, und zwar insbesondere zu den Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3,
- 2.bevor Rahmenprüfungsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 erlassen werden,
- 3.bevor weitere Berufsbezeichnungen gemäß § 5 Abs. 2 vorgesehen werden,
- 4.bevor über die Genehmigung der Einführung, wesentlichen Änderung oder Aufhebung eines Studienganges gemäß § 6 entschieden wird.
(3) In das Landeskuratorium werden durch das Ministerium berufen:
- 1.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitungen der Berufsakademien,
- 2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter
- a)
der an Berufsakademien tätigen Lehrkräfte,
- b)
der Studierenden der Berufsakademien,
- c)
der niedersächsischen Industrie- und Handelskammern sowie der sonstigen berufsständischen Kammern in Niedersachsen,
- d)
der Unternehmensverbände Niedersachsen e. V.,
- e)
des Landesverbandes Niedersachsen-Bremen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
- f)
des Landesbezirks Niedersachsen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
- g)
der niedersächsischen Fachhochschulen,
- h)
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.
Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der vertretenen Einrichtungen, Verbände und Gruppen. Solange die Lehrkräfte und die Studierenden der Berufsakademien keine Vertretung auf Landesebene besitzen, werden ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter auf Vorschlag der Leitungen der Berufsakademien berufen.