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  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds. BAkadG - Begriff und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einem mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Studium an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung).

(2) Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.

(3) Das Land Niedersachsen darf sich an der Trägerschaft für eine Berufsakademie nicht beteiligen.