Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.03.1989, Az.: 18 OVG L 24/88

Zulässigkeit der Abordnung einer Berufsschullehrerin; Möglicher Gegenstand einer einstweiligen Verfügung; Sinn und Zweck des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens; Umdeutung eines Antragsbegehrens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.03.1989
Aktenzeichen
18 OVG L 24/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0309.18OVG.L24.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 09.11.1988 - AZ: PL 20/88

Verfahrensgegenstand

Abordnung als vorläufige Regelung - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung -

Der Vorsitzende, des 18. Senats - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
am 9. März 1989
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 9. November 1988 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß §§ 85 Abs. 2. des Nds. Personalvertretungsgesetzes - Nds. PersVG -, 85 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, 944 ZPO der Fachsenat durch den Vorsitzenden entscheiden kann, ist nicht begründet.

2

Der Antragsteller erstrebt mit ihr weiterhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung, daß die Abordnung der Berufsschullehrerin B. vom 10. Oktober 1988 bis 31. Juli 1989 mit zehn Wochenstunden als Maßnahme nach § 96 b Abs. 6 Nds. PersVG unzulässig war und aufzuheben ist. Eine solche Feststellung kann jedoch im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht getroffen werden. Denn die einstweilige Verfügung kann nur in einer vollstreckbaren Regelung bestehen, die ihrem Wesen nach nur vorläufiger Art ist. Die vom Antragsteller beantragte Feststellung dagegen entzieht sich einer solchen Vorläufigkeit; sie kann nur getroffen werden oder nicht. Wenn sie getroffen wird, kann dies nicht lediglich vorläufig geschehen (OVG Bremen. Beschl. v. 14.11.1985 - ZBR 1986, 23; Bay. VGH, Beschl. v. 19.10.1983, PersV 1985, 335. m. Nachw.).

3

Inwieweit die Feststellung der Unzulässigkeit der Abordnung als Maßnahme nach § 96 b Abs. 6 Nds. PersVG im Rahmen eines Verfahrens zur Hauptsache erfolgen kann (hierzu Beschl. d. Sen. v. 27.5.1988 - 18 L 26/86 -). bedarf hier keiner Prüfung. Denn ein Übergang vom Verfügungsverfahren in ein Hauptsacheverfahren ist rechtlich ausgeschlossen, weit es sich um grundverschiedene Verfahrensarten handelt, zwischen denen nicht im Wege der Antragsänderung gewechselt werden kann (Bay. VGH, Beschl. v. 29.7.1987 - Nr. 17 CE 87.01548 -; OVG Lüneburg. Beschl. v. 17.1.1989 - 17 B 7/88 -).

4

Ebensowenig läßt sich das Begehren des Antragstellers dahin umdeuten, daß im Wege der einstweiligen Verfügung eine vorläufige Aufhebung der streitigen Abordnung begehrt wird. Denn die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die entsprechenden Pflichten der Dienststelle sind nicht in der Form als Ansprüche und Verbindlichkeiten ausgestaltet, daß die Personalvertretung die gerichtliche Verurteilung zur Unterlassung oder Rückgängigmachung einer ohne ihre Beteiligung getroffenen Maßnahme erreichen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung dient das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Klärung von Rechtspositionen, über die eine objektive Feststellung getroffen wird. Das Gesetz räumt der Personalvertretung aber nicht das im Beschlußverfahren verfolgbare Recht ein, der Dienststelle die Durchführung bestimmter nach Auffassung der Personalvertretung der Mitbestimmung unterliegender Handlungen zu untersagen (BVerwG. Beschl. v. 15.12.1978, PersV 1980, 145, 147; Bay, VGH, Beschl. v. 19.10.1983, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.1982 PersV 1985, 331; OVG Lüneburg. Beschl. v. 1.12.1986 - 17 B 26/86 -). An diese Grenze ist auch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebunden; denn die einstweilige Verfügung darf nicht mehr geben, als sich im Hauptverfahren erreichen ließe. Für eine einstweilige Verfügung gegenüber dem Beteiligten, die nach § 96 b Abs. 6 Nds. PersVG erlassene vorläufige Regelung aufzuheben oder nicht durchzuführen, ist deshalb kein Raum (OVG Bremen. Beschl. v. 14.11.1985, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.1982, a.a.O.; OVG Lüneburg. Beschl. v. 1.12.1986 - 17 B 26/86 -; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG 6. Aufl., § 69 RdNr. 36).

5

Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.

6

Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.

7

Dieser Beschluß ist gemäß § 85 Abs. 2 Nds. PersVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.

Dr. Dembowski