Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.03.1989, Az.: 17 OVG B 1/88

Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates an einer außerordentlichen Kündigung ; Einleitung des Verfahrens durch den Dienststellenleiter oder seinem Vertreters; Ausschluss der Berufung auf einen Verfahrensfehler; Beanstandung nach unverzüglicher Rüge; Mitteilung der Kündigungsgründe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.03.1989
Aktenzeichen
17 OVG B 1/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0301.17OVG.B1.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 13.11.1987 - AZ: PB VG 1/87

Verfahrensgegenstand

Beteiligung des Personalrats bei einer Kündigung

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Oberverwaltungsgerichts
für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 1. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Polizeihauptmeister im BGS Bockelmann,
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor Bretthorst,
wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Esser und
Oberpostdirektor Gaffke
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen vom 13. November 1987 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß er bei der Kündigung des Zivilkraftfahrers (ZKF) ... nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.

2

Am 22. April 1987 meldete der Panzerfahrer ... daß der vorwiegend Planungsaufgaben in der Schirrmeisterei wahrnehmende ZKF ... sich für den Nachmittag des 19. April 1987 im Fahrbefehl fälschlich als Fahrer des tatsächlich von dem Gefreiten ... geführten Panzers eingetragen hatte, um sich so zuschlagsberechtigte Stunden zu verschaffen. In seiner Vernehmung vom 23. April 1987 bestätigte das der Gefreite ... und sagte zudem aus, daß ... auch am Vormittag des 19. April 1987 nur ca. 1 Stunde selbst den Panzer gefahren habe. ... räumte in seiner Anhörung vom 23. April 1987 ein, jeweils am 2., 6., 8., 13. und am Morgen des 19. April nur zeitweise und am 19. April 1987 nachmittags gar nicht den Panzer gefahren zu haben; die Angaben in seinen Forderungsnachweisen seien insoweit nicht korrekt. Ihm sei in nachhinein klargeworden, daß er durch sein Verhalten betrügerisch SGE-Zuschläge erhöhen wollte; sein Verhalten tue ihm leid; er bitte, von arbeitsrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, und verspreche, sich in Zukunft korrekt zu verhalten.

3

Nachdem am 27. April 1987 noch der - die Forderungsnachweise der ZKF prüfende - OFw ... vernommen worden war, und am 5. Mai 1987 Hauptmann ... eine dienstliche Erklärung abgegeben hatte, beantragte die Truppenverwaltung mit Schreiben vom 6. Mai 1987 an die personalbearbeitende Standortverwaltung, das Arbeitsverhältnis des ZKF ... im Wege der außerordentlichen Kündigung zu beenden. Am 7. Mai 1987 übergab der Leiter der Truppenverwaltung dem Vorsitzenden des Antragstellers den vom selben Tage datierten, von der Standortverwaltung vorbereiteten Antrag auf Anhörung zur außerordentlichen Kündigung, ersatzweise Mitwirkung an der ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 30. September 1987; dabei erklärte der Leiter der Truppenverwaltung, daß das von der Standortverwaltung eingesetzte Datum für die außerordentliche Kündigung "mit Ablauf des 8. Mai 1987" gegenstandslos sei; die Dienststelle gehe von der nach § 79 Abs. 4 BPersVG vorgesehenen Frist von drei Arbeitstagen für die Anhörung aus, so daß die beabsichtigte Kündigung erst nach Ablauf dieser Frist und Unterrichtung der Standortverwaltung vom Anhörungsergebnis von dieser ausgesprochen werden könne. Unterzeichnet war der Beteiligungsantrag "in Vertretung" von Oberstleutnant ... der durch Befehl des Beteiligten vom 30. April 1987 mit der Führung der Kampftruppenschule 2 vom 7. bis 8. Mai 1987 während der Abwesenheit des Kommandeurs und seines ständigen Vertreters beauftragt worden war. Dem Antrag beigefügt waren das Schreiben am die Standortverwaltung vom 6. Mai 1987 sowie die genannten Vernehmungen (Anhörungsniederschriften) bis auf die dienstliche Äußerung des Hauptmanns ... und die zweite Seite der Vernehmungsniederschrift des Oberfeldwebels ...

4

Mit Schreiben von 11. Mai 1987 antwortete der Antragsteller, daß die Angelegenheit nicht behandelt werden konnte, weil wichtige Teile der Vernehmung des Oberfeldwebels ... und die Vernehmung des Hauptmanns ... fehlten. Weiterhin seien die Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung per 8. Mai 1987 falsch; da die außerordentliche Kündigung aus rechtlichen Gründen unwirksam geworden sei, bitte er zur Behandlung der ordentlichen Kündigung um Vorlage der ergänzten Akte. Der Beteiligte reichte die fehlenden Unterlagen mit Schreiben vom 12. Mai 1987 nach und bat in einem Gespräch vom selben Tage um Hergabe einer persönlichen Äußerung des Vorsitzenden des Antragstellers, die dieser am 13. Mai 1987 vorlegte und darin entlastende Umstände für den ZFK ... vortrug. Nachdem der Antragsteller sich zu der beabsichtigten Kündigung nicht mehr geäußert hatte, bat der Beteiligte mit Schreiben vom 15. Mai 1987 die Standortverwaltung, nunmehr die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Das geschah mit Ablauf des 18. Mai 1987.

5

Der Antragsteller hat ihr mit Schreiben vom 18. Mai 1987 an den Beteiligten widersprochen und am 1. Juni 1987 das Beschlußverfahren mit dem Vorbringen eingeleitet: Der Beteiligte habe ihn nicht entsprechend § 79 Abs. 3 BPersVG angehört. Schon die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch Oberstleutnant ... der nicht ständiger Vertreter des Kommandeurs und Dienststellenleiters im Sinne des § 7 BPersVG, sondern allein mit der militärischen Führung der KTS 2 am 7. und 8. Mai 1987 beauftragt gewesen sei, mache die Anhörung und damit die weiteren Entscheidungen in dieser Sache unwirksam.

6

Aber auch materiell hänge eine wirksame Anhörung von einer ausreichenden Begründung ab, die bei unvollständigen Unterlagen nicht vorliege. Da die Zeit für eine außerordentliche Kündigung verstrichen sei, habe nach § 79 Abs. 1 BPersVG weiter verfahren werden müssen. Auch das sei nicht der Fall. Die gleichwohl - ausgesprochene Kündigung sei daher unwirksam.

7

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Anhörung des Antragstellers durch den Beteiligten zur außerordentlichen Kündigung des Vorarbeiters ... gegen § 79 Abs. 3 BPersVG verstoßen hat,

8

hilfsweise,

daß die Mitwirkung des Antragstellers durch den Beteiligten bei der ordentlichen Kündigung des Vorarbeiters ... nicht § 79 Abs. 1 BPersVG entsprochen hat

und infolgedessen die mit Wirkung vom 18. Mai 1987 erfolgte Kündigung des Vorarbeiters ... aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam ist.

9

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

10

und erwidert:

11

Für den 7. Mai 1987 sei Oberstleutnant Meurer als "ständiger Vertreter" des Kommandeurs und Leiters der Dienststelle anzusehen. Denn Anlaß für den entsprechenden Organisationsbefehl sei gerade gewesen, daß der "ständige Vertreter" - Oberst ... - an diesem Tage zugleich mit dem Kommandeur ortsabwesend war. Der Antragsteller habe die Drei-Tages-Frist der Anhörung nicht gewahrt. Nach deren Ablauf habe die Kündigung veranlaßt werden können. Zum ordentlichen Kündigungsverfahren habe sich der Antragsteller ohnehin nicht mehr geäußert.

12

Mit Beschluß vom 13. November 1987 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und festgestellt, daß seine Anhörung und Mitwirkung zur Kündigung gegen § 79 Abs. 3 und 1 BPersVG verstoßen hat und damit die mit Ablauf des 18. Mai 1987 erfolgte Kündigung aus personalvertretungsrechtlicher Gründen unwirksam ist. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, daß das Beteiligungsverfahren gemäß § 7 BPersVG schon nicht wirksam eingeleitet worden sei, weil Oberstleutnant ... nicht der ständige Vertreter des Beteiligten gewesen sei.

13

Gegen den ihm am 25. Januar 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 18. Februar 1988 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 31. März 1988 begründete Beschwerde des Beteiligten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht, bei Abwesenheit des Dienststellenleiters und seines ständigen Vertreters müsse für die Dienststelle auch ein Vertreter handeln können, dem funktional die Eigenschaft eines ständigen Vertreters zukommen. Jedenfalls könne sich der Antragsteller auf einen etwaigen Mangel der Vertretung hier nicht berufen, weil er ihn nicht rechtzeitig gerügt habe.

14

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

15

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

18

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Antragsteller sich auf den formellen. Mangel bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens nicht mehr berufen kann und seine Beteiligung im übrigen den gesetzlichen Vorschriften entsprach.

19

1.

Ebenso wie das Mitbestimmungsverfahren ist, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, auch das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren bei einer vorgesehenen Kündigung von Leiter der Dienststelle einzuleiten (Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, § 72 RN 7,25). Wer insoweit - unter Berücksichtigung der hier anwendbaren Sonderregelung des § 92 Nr. 1 BPersVG - als Leiter der Kampftruppenschule 2 anzusehen ist oder für diesen wirksam handeln kann, bestimmt sich nach der Organisationsstruktur dieser Einheit und dem auch hier maßgebenden § 7 BPersVG. Nach dieser Vorschrift handelt für die Dienststelle ihr Leiter; er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen (Satz 1 und 2); die weiteren Ausnahmen für bestimmte Behörden kommen hier nicht in Betracht. Danach konnte sich der Kommandeur der Kampftruppenschule 2 bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens hinsichtlich der Kündigung nur durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Das war Oberstleutnant Meurer nicht. Er wurde auch nicht dadurch zum ständigen Vertreter, daß er durch Befehl des Kommandeurs von 30. April mit der Führung der Kampftruppenschule 2 vom 7. Mai bis 8. Mai 1987 beauftragt wurde. Denn ständiger Vertreter des Dienststellenleiters ist nur derjenige, dem diese Vertretung eben ständig obliegt; der gewillkürte Vertreter im hier gegebenen Fall gleichzeitiger Abwesenheit des Dienststellenleiters und seines ständigen Vertreters erfüllt diese Voraussetzung nicht (Fischer/Goeres, a.a.O., § 7 RN 13).

20

Gleichwohl kann sich der Antragsteller auf diesen Verfahrensfehler nicht mehr berufen. Denn unabhängig von der - hier nicht zu beurteilenden - Frage, wie sich der Verfahrensfehler im Rahmen des Arbeitsverhältnisses des von der beteiligungspflichtigen Kündigung betroffenen ZKF ... auswirkt, gilt jedenfalls im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalrat, daß dieser den Mangel der Vertretung des Dienststellenleiters in einem einzelnen Beteiligungsverfahren unverzüglich rügen muß, wenn er ihn beanstanden will. Dieser Grundsatz, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 78, 72 [BVerwG 26.08.1987 - 6 P 11/86] = ZPersvR 1989, 13) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 31.3.1983, PersV 1985, 28) für das Mitbestimmungsverfahren aufgestellt hat, gilt in gleicher Weise für die Einleitung des schwächeren Beteiligungsverfahrens der Anhörung und Mitwirkung. Denn auch insoweit liegt in der fehlerhaften Einleitung des Verfahrens kein endgültiger Mangel, der eine wirksame Beteiligung des Personalrats an der beabsichtigten Maßnahme dauerhaft ausschlösse. Der Personalrat kann vielmehr durchsetzen, daß das Verfahren nochmals fehlerfrei eingeleitet wird, indem er den Antrag des nicht gemäß § 7 BPersVG Vertretungsbefugten zurückweist und verlangt, daß der Dienststellenleiter selbst oder sein ständiger Vertreter ihn wiederholt. Im Hinblick darauf, daß der Personalrat als der mit der Organisation der Dienststelle vertraute Partner des Dienststellenleiters den Vertretungsmangel sofort erkennen kann, muß von ihm nach den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit auch verlangt werden, daß er den formellen Fehler bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens unverzüglich beanstandet, wenn er sich in Zukunft darauf stützen will. Versäumt er das, dann verliert er sein Rügerecht mit der Folgen, daß der Mangel im weiteren Verlauf des Beteiligungsverfahrens und eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens von ihm nicht mehr geltend gemacht werden kann (BVerwG, a.a.O., S. 77).

21

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller es hier aber verwirkt, sich auf den Vertretungsmangel zu berufen. Denn er hat weder in seinen Schreiben vom 11. Mai 1987 und 18. Mai 1987 noch in der persönlichen Stellungnahme seines Vorsitzenden vom 13. Mai 1987 auch nur andeutungsweise erkennen lassen, daß er die schriftliche Einleitung des Beteiligungsverfahrens seitens der Dienststelle vom 7. Mai 1987 deshalb als unwirksam ansehe, weil sie lediglich von Oberstleutnant ... und nicht vom Beteiligten oder seinem ständigen Vertreter unterzeichnet sei. Auch in dem Antrag des Antragstellers an das Verwaltungsgericht vom 29. Mai 1987 wurde diese formelle Rüge noch nicht erhoben, sondern erstmals in dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Juli 1987. Das war indessen verspätet. Denn ebenso wie im Mitbestimmungsverfahren die Rüge innerhalb der Ausschlußfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfolgen muß (BVerwG a.a.O.), gelten entsprechend für die Rüge eines formellen Fehlers bei der Einleitung des Anhörungs- und Mitbestimmungsverfahrens die Ausschlußfristen der §§ 79 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, die der Antragsteller hier nicht eingehalten hat.

22

2.

Der angefochtene Beschluß stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend dar. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Kündigung gegenüber dem ZKF ... aus anderen personalvertretungsrechtlichen Gründen - die materiellen Kündigungsgründe sind allein im Rahmen einer Kündigungsschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu prüfen - i.S. des § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam wäre. Der Antragsteller ist vor der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden.

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Insbesondere kann er nicht geltend machen, die Informationen der Dienststelle über den der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt seien unzulänglich gewesen. Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 BPersVG hat der Dienststellenleiter im Rahmen der Anhörung vor einer außerordentlichen Kündigung die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Dazu gehört, daß der Personalrat über alle maßgebenden Umstände des Sachverhalts, insbesondere die Tatsachen, aus denen sich der Kündigungsentschluß herleitet, unterrichtet wird (Fischer/Goeres a.a.O., RN 22 a m. Nachw.; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl. § 79 RN 69). Eine solche Mitteilung der maßgeblichen Gründe war hier in der Vorlage der Dienststelle vom 7. Mai 1987 enthalten. Denn diese Vorlage umfaßte zunächst das Schreiben an die Standortverwaltung vom 6. Mai 1987, in dem der Antrag auf außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des ZKF ... unter Darlegung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen eingehend begründet wurde; die Vorlage umfaßte ferner die Niederschrift über die Anhörung ... vom 23. April 1987, bei der er sein Fehlverhalten eingeräumt hatte; sie umfaßte schließlich die Niederschriften über die Vernehmungen der Hauptzeugen .... Mit der Übergabe dieser Kündigungsvorlage an den Vorsitzenden des Antragstellers wurde die Anhörungsfrist wirksam in Gang gesetzt (Fischer/Goeres a.a.O., RN 22); daß der Vorlage die dienstliche Erklärung des Hauptmannes Röbke und versehentlich die zweite Seite der Vernehmungsniederschrift des OFw. ... nicht beigefügt waren, war unschädlich, da diese beiden mit Führungs- bzw. Kontrollaufgaben betrauten Soldaten zur Sache selbst nichts aussagen konnten. Im übrigen reichte der Beteiligte diese beiden Unterlagen am 12. Mai 1987 nach, so daß jedenfalls spätestens mit diesem Tage die Anhörungsfrist in Lauf gesetzt wurde und am Freitag, dem 15. Mai 1987, endete. Eis zum Ablauf dieses Tages hatte der Antragsteller aber mit Ausnahme seines Schreibens vom 11. Mai 1987 keine schriftliche Äußerung abgegeben. Damit war das Anhörungsverfahren nach § 79 Abs. 3 BPersVG beendet. Daß die Dienststelle den im Schreiben des Antragstellers vom 11. Mai 1987 geäußerten Bedenken nicht gefolgt ist, berührt die personalvertretungsrechtliche Wirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nicht. Denn auch form- und fristgerecht vorgetragene Bedenken schränken im Falle des § 79 Abs. 3 BPersVG die Entscheidungsfreiheit der Dienststelle nicht ein; aus der Beteiligung durch Anhörung folgt nur, daß die Dienststelle eventuelle Bedenken des Personalrats bei ihrer Entscheidung mitzuerwägen hat (Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O. RN 72; Fischer/Goeres a.a.O., RN 226). Das ist hier ausweislich des Schreibens des Beteiligten an den Antragsteller vom 12. Mai 1987 sowie an die Standortverwaltung vom 15. Mai 1987 geschehen.

24

3.

Auch das Mitwirkungsverfahren im Hinblick auf die ersatzweise beabsichtigte ordentliche Kündigung des ... ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch insoweit wurde das Beteiligungsverfahren jedenfalls spätestens mit dem Schreiben des Beteiligten an den Antragsteller vom 12. Mai 1987 wirksam in Gang gesetzt. Der Antragsteller hat sich jedoch zu einer ordentlichen Kündigung in der Sache nicht geäußert, insbesondere weder qualifizierte Einwendungen gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erhoben noch eine Erörterung gemäß § 72 Abs. 1 BPersVG verlangt (vgl. dazu Fischer/Goeres a.a.O., § 79 RN 4, 5 f m. Nachw.), noch hat er gemäß § 72 Abs. 4 BPersVG die übergeordneten Dienststellen angerufen.

25

Auf die Beschwerde des Beteiligten war danach unter Änderung des angefochtenen Beschlusses der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

26

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Bockelmann
Bretthorst
Dr. Esser
Gaffke