Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.03.1989, Az.: 17 OVG B 4/88

Personalversammlung der Gruppe der Soldaten einer Offiziersschule zur Wahl eines Wahlvorstandes; Verplichtung des Dienstherrn zur Einberufung; Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr; Wortlaut und Systematik des Gesetzes; Interessenvertretung durch Soldatenvertreter in Personalvertretungen oder durch Vertrauensmänner; Abgrenzung durch den Gesetzgeber; Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.03.1989
Aktenzeichen
17 OVG B 4/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0301.17OVG.B4.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 22.02.1988 - AZ: PB VG 5/87
nachfolgend
BVerwG - 28.07.1989 - AZ: BVerwG 6 PB 16.89

Verfahrensgegenstand

Einberufung einer Personalversammlung für die Gruppe der Soldaten

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Oberverwaltungsgerichts
für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 1. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Polizeihauptmeister im BGS Bockelmann,
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor Bretthorst,
wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Esser und
Oberpostdirektor Gaffke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 22. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller erstreben die Verpflichtung des Beteiligten, an der Offizierschule des Heeres - OSH - eine Personalversammlung für die Gruppe der Soldaten zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen.

2

Der Antragsteller zu 1) bat den Beteiligten mit Schreiben vom 20. Oktober 1987, eine solche Personalversammlung gemäß § 21 BPersVG einzuberufen. Dieser lehnte den Antrag mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 unter Hinweis darauf ab, daß gemäß § 35 SG u.a. auch in Schulen der Bundeswehr als Soldatenvertreter je ein Vertrauensmann für. Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften zu wählen sei und nur in den nicht in § 35 SG genannten Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr gemäß § 35 a SG Soldatenvertretungen nach den Vorschriften des BPersVG gewählt werden könnten.

3

Die Antragsteller haben daraufhin am 11. November 1987 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Sie gehörten beide zum Stammpersonal der Offizierschule des Heeres, die bei richtiger Gesetzesanwendung nicht § 35 SG, sondern § 35 a SG zuzuordnen sei. Nach Sinn und Zweck beider Vorschriften habe eine Einflußnahme von Personalräten auf rein militärische Führungsentscheidungen vermieden werden sollen. Deshalb gelte das Vertrauensmänner-Wahlgesetz für alle Truppeneinheiten, die zum mobilen Teil der Streitkräfte gehörten. Demgegenüber seien andere Dienststellen, die durch eine relativ große Zahl von zivilen Mitarbeitern gekennzeichnet seien, dem § 35 a Soldatengesetz zuzuordnen. Bei den Stammeinheiten der Offizierschulen handele es sich weder um Dienststellen, die zum mobilen Teil der Streitkräfte gehörten, noch seien dort militärische Führungsentscheidungen zu fällen. Aufgabe des Stammpersonals der Offizierschulen sei vielmehr, die Offizierslehrgänge an der Schule zu planen und zu organisieren, durchzuführen und zu betreuen. Dabei arbeiteten die Soldaten mit einer vergleichsweise hohen Anzahl von zivilen Mitarbeitern zusammen. Da die Besonderheiten des militärischen Dienstes hier nicht berührt seien, müßten den Soldaten nach der gesetzgeberischen Intention und dem Gleichbehandlungsgrundsatz die gleichen Rechte eingeräumt werden wie den sonstigen Mitarbeitern. Der OSH insoweit vergleichbar ... seien beispielsweise das Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr und die Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens, die unstreitig zu den Dienststellen und Einrichtungen im Sinne von § 35 a Soldatengesetz gehörten. Die zwingende Anwendung des § 35 a Soldatengesetz auf den hier zu beurteilenden Fall ergebe sich darüber hinaus im Wege der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften, wie der frühere Verfassungsrichter Professor Dr. Rottmann in einem Gutachten überzeugend nachgewiesen habe.

4

Die Antragsteller haben beantragt,

den Beteiligten zu verpflichten, eine Personalversammlung für die Gruppe der Soldaten an der Offizierschule des Heeres zur Wahl des Wahl Vorstandes einzuberufen,

5

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 35, 35 a Soldatengesetz einzuholen.

6

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Er hat die Zulässigkeit des Antrags bezweifelt und ist ihm in der Sache entgegengetreten.

8

Mit Beschluß vom 22. Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SG seien nicht erfüllt, weil die OSH eine Schule im Sinne des § 35 Abs. 1 bis 3 SG sei. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4 SG wählten in Schulen der Bundeswehr die Unteroffiziere und Mannschaften sowie die Offiziere aus ihren Reihen je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter. Daß diese Regelung auch für das Stammpersonal der Schule gelte, ergebe sich aus § 35 Abs. 3 SG; danach wählten in Schulen die auszubildenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften unabhängig vom Stammpersonal aus ihren Reihen je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter. Es sei kein überzeugender Grund dafür erkennbar, daß diese Regelung auf die OSH keine Anwendung finde. Die OSH unterscheide sich im Kern nicht von den Einheiten und Einrichtungen des § 35 SG, sondern sei zu ihnen zu zählen. Die Aufbau- und Ablauforganisation der OSH sei an der militärischen Verbandsstruktur ausgerichtet, d.h. an den Organisations- und Führungsstrukuren der Verbände. Danach verlaufe die Ausbildung zum Offizier des Heeres in einem steten Wechsel von Ausbildungsabschnitten inder Truppe und an Schulen des Heeres, insbesondere an der Offizierschule. Dem Ziel, die Offizieranwärter zu befähigen, nach Abschluß der Ausbildung als Offiziere des Heeres in künftigen Verwendungen Soldaten auszubilden, zu führen und zu erziehen, dienten gleichrangig die Ausbildung in der Truppe und die lehrgangsgebundene Ausbildung. Die Organisation der Ausbildung an der Offizierschule berücksichtige die Führungsstrukturen der Truppe und bilde sie im Ausbildungsgeschehen nach. Der Schulungscharakter sei für die OSH dominierend, so daß diese keine Akademie mit wissenschaftlichen Lehr- und Forschungsaufgaben darstelle. Das Stammpersonal der Schule sei in den militärischen Ausbildungs- und Erziehungsprozeß so eingebunden, daß seine Aufgabe nicht einer Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Bildungseinrichtung vergleichbar sei. Die danach gerechtfertigte Anwendbarkeit des § 35 SG auf die OSH schließe aber den auf § 35 a SG gestützten Anspruch der Antragsteller aus. Nach ihrer Entstehungsgeschichte solle diese Vorschrift auch nur die Dienststellen und Einrichtungen erfassen, bei denen der militärische Charakter nicht dominiere. In deren personelle Zusammensetzung spiele das zivile Element, in deren Aufgabenstellung der planende und verwaltende Charakter eine zumindest gleichrangige Rolle. In der OSH stünden jedoch 132 Zivilpersonen 221 Soldaten des Stammpersonals gegenüber. Weder aus ihrer personellen Struktur noch aus ihrem Ausbildungsauftrag ließen sich deshalb Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß es sich hierbei um eine andere Einrichtung im Sinne des § 35 a SG handele. Die §§ 35 und 35 a SG seien auch weder zu unbestimmt noch verfassungsrechtlich bedenklich.

10

Gegen den ihm am 7. März 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 5. April 1988 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 25. Mai 1988 begründete Beschwerde der Antragsteller, mit der sie unter Vorlage eines Gutachtens vom Bundesrichter a. D. Dr. Rengier ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefen, daß die OSH eine Einrichtung i.S. des §§ 35, 35 a SG sei, zumindest bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 35, 35 a SG so behandelt werden müsse.

11

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22.2.1988 aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, bei den Personalratswahlen an der Offizierschule des Heeres eine Personalversammlung für die Gruppe der Soldaten an der Offizierschule des Heeres zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen,

12

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 35, 35 a Soldatengesetz einzuholen.

13

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

16

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

17

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

18

1.

Die Beschwerde ist auch mit dem geänderten Antrag zulässig. Die Antragsteller hatten ursprünglich die Verpflichtung des Beteiligten erstrebt, eine Personalversammlung für die Gruppe der Soldaten an der OSH zur Wahl des ... Wahlvorstandes einzuberufen. Nachdem die Personalratswahlen nun durchgeführt sind und neue Wahlen nicht unmittelbar bevorstehen, würde dieser Antrag jetzt ins Leere gehen. Es ist deshalb sachdienlich, die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage in der Beschwerdeinstanz zum Gegenstand eines Feststellungsantrags zu machen. Die Antragsteller haben dafür auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn sie müssen damit rechnen, daß der Beteiligte aufgrund seiner unveränderten Rechtsansicht auch bei den nächsten Personalratswahlen ihren entsprechenden Antrag wiederum ablehnen wird.

19

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, steht den zum Stammpersonal der OSH gehörenden Soldaten nach der geltenden, mit der Verfassung in Einklang stehenden Gesetzeslage nicht das Recht zu, eine Personalvertretung zu wählen. Zur Begründung wird auf die eingehenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

20

Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Die Antragsteller vertiefen damit unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes sowie das Gebot verfassungskonformer Auslegung ihre Ansicht, bei der OSH handle es sich um eine der Einrichtungen der Bundeswehr i.S. des § 35 a SG, in denen die Soldaten Vertretungen nach den Vorschriften des BPersVG wählen. Das trifft nach dem unzweideutigen Wortlaut und der klaren Systematik des Gesetzes jedoch nicht zu. Denn § 35 a SG gilt nur für Soldaten in anderen als den in § 35 Abs. 1 und 2 genannten, Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr. Die Schulen werden aber in § 35 Abs. 1, 2 und 3 SG ausdrücklich als Einrichtungen der Bundeswehr aufgeführt, in denen Unteroffiziere und Mannschaften sowie Offiziere aus ihren Reihen je einen Vertrauensmann und 2 Stellvertreter wählen. Daß diese Regelung auch für das Stammpersonal der Schulen gilt, ergibt sich dabei zweifelsfrei aus § 35 Abs. 3 SG, wonach in Schulen, die Lehrgänge oder eine Grundausbildung durchführen, die auszubildenden Soldaten unabhängig vom Stammpersonal gesonderte Vertrauensmänner wählen. Die gesetzliche Voraussetzung für die von den Antragstellern erstrebte Wahlberechtigung nach dem BPersVG, daß sie nicht zu einer Einrichtung i.S. des § 35 Abs. 1, 2 SG gehören, ist danach nicht gegeben. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller dagegen ein, auch die OSH sei eine Dienststelle, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehöre und in der die Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgabe weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Antragsteller sich damit nicht auf auslegungsfähige gesetzliche Abgrenzungsmerkmale der §§ 35, 35 a SG berufen, sondern auf eine bloße Passage der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 35 a SG (Dt BT, DS 7/1968, S. 9); diese Begründung führt übrigens im Satz zuvor selbst aus, daß die Schulen der Bundeswehr nicht unter § 35 a SG fallen. Auf der Grundlage des Gesetzesentwurfs, dessen Begründung sowie der parlamentarischen Beratungen hat der Gesetzgeber in § 35 SG die Dienststellen und Einrichtungen enumerativ und abschließend aufgeführt, in denen Vertrauensmänner zu wählen sind. Diese nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes abschließende Regelung kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zugunsten der Antragsteller dahin verändert werden, daß die Schulen der Bundeswehr generell oder jedenfalls die OSH aus dem Bereich des § 35 in den des § 35 a SG übernommen werden; denn richterliche Rechtsfortbildung findet ihre Grenze im Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 65, 182, 190 f.). Diese Grenze kann auch nicht durch eine Berufung auf andere Verfasungrsgrundsätze, insbesondere das Demokratieprinzip überwunden werden. Denn die grundlegenden Staatsziel- und Strukturbestimmungen der Verfassung enthalten infolge ihrer Weite und Unbestimmtheit keine unmittelbaren Handlunsanweisungen, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage oder sogar wie im vorliegenden Fall gegen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in einfaches Recht umgesetzt werden könnten. Es ist deshalb für die Entscheidung unerheblich, ob das Modell der soldatischen Interessenvertretung durch Soldatenvertreter in den nach § 70 Abs. 1 SG zu bildenden Personalvertretungen (§ 35 a SG) dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes mehr entspricht als das Modell der Interessenvertretung durch Vertrauensmänner. Beides sind zwar strukturverschiedene, aber gleichrangige Interessenvertretungen (BVerwG, Beschl. v. 19.2.1987 - 6 P 12.89 -, PersV 1988, 125). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Modellen hat der Gesetzgeber in der Weise getroffen, daß er in § 35 SG die Einheiten und militärischen Einrichtungen abschließend aufgeführt hat, in denen im Hinblick auf die militärische Aufgabenstellung und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte die Interessenvertretung der Soldaten auf die Aufgaben und Befugnisse des Vertrauensmannes beschränkt bleibt. Der Kreis dieser Einrichtungen, zu denen gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 SG auch die Schulen der Bundewehr gehören (Zusammenstellung in TB f.d. BWV, Bd. I), kann zwar verändert, insbesondere enger gezogen werden, aber allein vom Gesetzgeber und nicht von den Gerichten.

21

Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag der Antragsteller, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 35, 35 a SG einzuholen. Der Antrag geht zunächst weit über den Gegenstand dieses Verfahrens hinaus, das nicht die Regelungen der §§ 35, 35 a SG insgesamt, sondern allein deren Anwendung auf die OSH betrifft. Aber auch wenn man den Antrag sinngemäß so einschränkt, ist er in der Sache nicht begründet. § 35 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4 SG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach in den Schulen der Bundeswehr und insbesondere auch in der OSH das soldatische Stammpersonal Vertrauensmänner und nicht Soldatenvertreter für eine Personalvertretung wähl t. Insbesondere verstößt diese Zuordnung der OSH zum Bereich des § 35 SG nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn für diese Zuordnung sprechen vernünftige, sachgerechte Gründe; innerhalb des ihm eröffneten Gestaltungsspielraums durfte der Gesetzgeber deshalb auch personalvertretungsrechtlich die OSH als eine durch ihre militärische Aufgabenstellung bestimmte Einrichtung ansehen und in den Bereich der "Streitkräfte" im eigentlichen Sinne einordnen. Die OSH unterscheidet sich wesentlich von einer zivilen Ausbildungseinrichtung. Sie weist aber auch erhebliche Unterschiede gegenüber den in der ZDv 14/5, E 411 aufgeführten Einrichtungen mit wissenschaftlichen Lehr- und Forschungsaufgaben im Bereich der Bundeswehr auf, in denen die Soldaten Vertretungen nach den Vorschriften des BPersVG wählen, wie z.B. die von den Antragstellern genannte Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens. Denn die Aufbau- und Ablauforganisation der OSH ist an der militärischen Verbands Struktur ausgerichtet. Wie die Ausbildung in der Truppe sind auch die - ständig mit einer Ausbildung in der Truppe wechselnden - Lehrgänge an der OSH von dem Ziel bestimmt, die Ofifizieranwärter zu befähigen, als Offiziere des Heeres in künftigen Verwendungen Soldaten auszubilden, zu führen und zu erziehen. Die Organisation der Ausbildung an der OSH ist deshalb den Führungsstrukturen der Truppe nachgebildet. In diesen militärischen Ausbildungs- und Erziehungsprozeß ist das die Offizierlehrgänge planende, organisierende, durchführende und betreuende soldatische Stammpersonal, das auch nach seiner Stärke (221) gegenüber den Zivilbediensteten (132) ein deutliches Übergewicht hat, so eingebunden, daß seine Aufgabe nicht mit entsprechenden Funktionen an sonstigen Bildungsinstituten vergleichbar und seine gesetzliche Zuordnung zum Regelungsbereich des § 35 SG nicht willkürlich ist.

22

Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht das Gutachten von Bundesverfassungsrichter a.D. Dr. Rottmann führen, auf das die Antragsteller sich berufen. Das gilt schon deshalb, weil dieses Gutachten sich nach seinem Grundverständnis nicht mit der Auslegung des geltenden Rechts beschäftigt, sondern aus der Verfassung ab geleitete rechtspolitische Reformforderungen zur Änderung dieses geltenden Rechts gegenüber dem Gesetzgeber erhebt. So betont der Gutachter eingangs (S. 2 f) selbst, daß er nur zum Teil verfassungsrechtlich argumentiere, weil die Verfassung auch hier auf präzise Fragen keine klare Antwort zulasse, und er deshalb aufgrund der Fundamentalententscheidungen der Verfassung Vorschläge für eine Neugestaltung der Personalvertretung mache. Ebenso bestätigen die konkreten Überlegungen des Gutachtens zu den denkbaren Formen einer gesetzlichen Neuregelung der Personalvertretung der Soldaten (S. 90 ff), daß es sich um Reformvorschläge an die Adresse des Gesetzgebers handelt.

23

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

24

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Bockelmann
Bretthorst
Dr. Esser
Gaffke