Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 17 NKHG - Folgen des Trägerwechsels

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Wechselt der Träger eines geförderten Krankenhauses und wird das Krankenhaus auf Antrag nach § 6 Abs. 1 des neuen Trägers in den Krankenhausplan aufgenommen, so gehen die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers nach diesem Gesetz und aus den auf seiner Grundlage erlassenen Bescheiden auf den neuen Träger über. 2Der bisherige Krankenhausträger ist verpflichtet, noch nicht verwendete Fördermittel dem neuen Krankenhausträger zu überlassen.