Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 18 NKHG - Notfallversorgung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Krankenhäuser nehmen an der Notfallversorgung teil, wenn und soweit dies sozialversicherungsrechtlich vereinbart ist.

(2) Die Träger von Krankenhäusern, die an der Notfallversorgung teilnehmen, haben sicherzustellen, dass diese in der Lage sind, Notfallleistungen entsprechend der vereinbarten Notfallversorgungsstufe im Sinne des § 136c Abs. 4 SGB V zu erbringen.

(3) 1Die Behandlung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten hat Vorrang vor nicht dringend medizinisch notwendigen Behandlungen und Eingriffen. 2Die Zuweisung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch den Rettungsdienst erfolgt unter Nutzung eines vom für Gesundheit zuständigen Ministerium festgelegten digitalisierten Verfahrens im Rahmen der jeweiligen Versorgungsaufträge. 3Der Krankenhausträger nutzt das Verfahren nach Satz 2 für die Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes, einschließlich der Meldung ausnahmsweise nicht vermeidbarer vorübergehender Versorgungsengpässe. 4Eine klinische Erstversorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten hat der Krankenhausträger bei Gefahr für Leib und Leben stets zu gewährleisten.