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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 NKHG - Zweckbindung der Förderung, Nebenbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Der Krankenhausträger hat die Fördermittel dem Zweck der Förderung entsprechend sowie sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) 1Der Krankenhausträger hat die Notwendigkeit der Investitionen, die Erforderlichkeit ihres Umfangs sowie deren Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit darzulegen und zu belegen. 2Er hat auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.

(3) Soweit das Land Einzelförderung nach § 10 für Anlagegüter geleistet hat, sind die Erträge aus deren Veräußerung oder die Ersatzleistungen wegen deren Untergangs oder Beschädigung anteilig an das Land abzuführen.

(4) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans erforderlich sind.

(5) 1Soweit Anlagegüter nicht nur für die stationäre Krankenhausversorgung verwendet werden, ist die bewilligte Förderung zu kürzen. 2Der Anteil der anderweitigen Verwendung kann geschätzt werden. 3Auf die Kürzung kann in besonderen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans, ganz oder teilweise verzichtet werden.

(6) 1Die Bewilligungsbehörde kann vor der Auszahlung der Fördermittel verlangen, dass Sicherheit für einen möglichen Erstattungsanspruch geleistet wird, insbesondere durch die Bestellung von Grundpfandrechten. 2Dies gilt nicht bei pauschaler Förderung nach § 11 und bei Auszahlungen an eine der Kommunalaufsicht unterliegende Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.