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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 9 NKHG - Investitionsprogramm

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Das Investitionsprogramm wird jeweils für ein Haushaltsjahr von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen. 2Vor dem Beschluss ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Das Investitionsprogramm ist im Niedersächsischen Ministerialblatt und auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen.