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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 12 NKHG - Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, die den Betrieb ganz oder teilweise einstellen und ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen wurden, und zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben (Umwandlung) sind auf Antrag des Krankenhausträgers nach § 9 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 KHG Ausgleichszahlungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um die Schließung oder Umwandlung zu unterstützen oder unzumutbare Härten bei der Schließung oder der Umwandlung zu vermeiden.

(2) 1Berücksichtigt werden insbesondere

  1. 1.

    unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,

  2. 2.

    Kosten eines Sozialplans, zu dessen Aufstellung der Krankenhausträger verpflichtet ist,

  3. 3.

    angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Umwandlung entstehen, soweit diese nicht im Rahmen eines Sozialplans ausgeglichen werden,

  4. 4.

    Investitionen zur Umwandlung in eine Einrichtung für andere medizinische oder soziale Aufgaben, insbesondere der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in ein regionales Gesundheitszentrum, in ein Hospiz, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

2Bei Umwandlung des Krankenhauses in eine Einrichtung für andere medizinische oder soziale Aufgaben können nur Investitionen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die vorhandenen Gebäude und Einrichtungen für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen.

(3) Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan des Landes.

(4) Die Ausgleichszahlungen werden als Pauschale geleistet; hierfür wird die Zahl, um die sich die Planbetten durch die Schließung oder Umwandlung vermindern, mit dem in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 festzulegenden Betrag vervielfältigt.