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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 11 NKHG - Pauschale Förderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Pauschalbeträge nach § 9 Abs. 3 KHG (Pauschalmittel) werden bewilligt

  1. 1.

    für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sowie

  2. 2.

    für kleine bauliche Maßnahmen, bei denen die vorauskalkulierten förderungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben die in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzulegende Wertgrenze nicht übersteigen.

(2) Die Pauschalmittel setzen sich zusammen aus

  1. 1.

    einer Grundpauschale nach der Zahl der Planbetten sowie einer Grundpauschale nach der Zahl der teilstationären Plätze, wobei der Ausgangsbetrag der jeweiligen Grundpauschale gestuft nach Versorgungsstufen sowie zusätzlich für Fachrichtungen mit besonders hohen Vorhaltekosten um einen in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festzulegenden Betrag erhöht oder mit einem darin festzulegenden Faktor vervielfältigt werden kann; werden einem Krankenhaus Fördermittel für eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG bewilligt, kann der Ausgangsbetrag der jeweiligen Grundpauschale für die Dauer eines in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festzulegenden Zeitraums um einen darin festzulegenden Betrag abgesenkt werden,

  2. 2.

    einer Leistungspauschale, die insbesondere die Zahl der stationär behandelten Personen und den Werteverzehr des Anlagevermögens berücksichtigt, und

  3. 3.

    einem Zuschlag zur Förderung der für Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG notwendigen Investitionen.

(3) Die in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 bestimmten Beträge sind in Abständen von zwei Jahren an die durchschnittliche Kostenentwicklung der Investitionen nach Absatz 1 anzupassen.

(4) 1Wenn es zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Krankenhausplan erforderlich ist, kann das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Antrag des Krankenhausträgers nach Anhörung des Planungsausschusses die Grundpauschalen nach Absatz 2 Nr. 1 abweichend von den durch Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bestimmten Beträgen bewilligen. 2Der Krankenhausträger hat durch Unterlagen zu belegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(5) 1Die Pauschalmittel sind vom Krankenhausträger bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zins bringend anzulegen. 2Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung von durch Pauschalmittel geförderten kurzfristigen Anlagegütern sowie Ersatzleistungen wegen des Untergangs oder der Beschädigung von durch Pauschalmittel geförderten kurzfristigen Anlagegütern sind den Fördermitteln entsprechend dem Förderanteil zuzuführen. 3Werden die Pauschalmittel entgegen Satz 1 nicht Zins bringend angelegt, so hat der Krankenhausträger einen Betrag in Höhe der Zinsen, die bei einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) angefallen wären, den Fördermitteln zuzuführen. 4Das Land kann eine Vereinfachung der Berechnung der Zinsen zulassen.