Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 NKHG - Aufbringung der Finanzierungsmittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Die Finanzierungsmittel für die Förderung von Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG sind zu 60 Prozent vom Land und zu 40 Prozent von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Kommunen aufzubringen. 2Die Finanzierungsmittel für die Förderung nach § 9 Abs. 2 und 3 KHG sind zu 66 2/3 Prozent vom Land und zu 33 1/3 Prozent von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Kommunen aufzubringen. 3Abweichend von Satz 2 sind die in den Grenzen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG zu bewilligenden Fördermittel für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken zu 60 Prozent vom Land und zu 40 Prozent von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Kommunen aufzubringen.

(2) 1Die Höhe der Finanzierungsmittel richtet sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan des Landes. 2Unverzüglich nach Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans gibt das für Gesundheit zuständige Ministerium der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Gelegenheit, zu der beabsichtigten Gesamtfördersumme des Investitionsprogramms für das folgende Jahr und zu der Höhe der Pauschalmittel nach § 11 Abs. 1 Stellung zu nehmen. 3Das für Gesundheit zuständige Ministerium soll bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres den Gesamtbetrag bekannt geben, den die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Kommunen für das folgende Jahr voraussichtlich aufzubringen haben. 4Bis zum 1. Mai des folgenden Jahres soll das Land den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Kommunen den jeweils auf sie entfallenden Betrag bekannt geben. 5Finanzierungsmittel, die über den nach Satz 3 bekannt gegebenen Betrag hinausgehen, haben die Kommunen erst im übernächsten Jahr aufzubringen.

(3) 1Die von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Kommunen aufzubringenden Finanzierungsmittel werden durch eine Umlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und der Umlagekraftmesszahl erhoben. 2Umlagekraftmesszahl ist

  1. 1.

    bei den Landkreisen jeweils die Summe der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage,

  2. 2.

    bei den kreisfreien Städten jeweils die Summe aus der Steuerkraftmesszahl und 90 Prozent der Schlüsselzuweisungen.

(4) 1Die Umlage ist jährlich aufgrund der Daten festzusetzen, die der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das laufende Haushaltsjahr zugrunde liegen. 2Abweichungen vom Krankenhausplan (§ 5) und vom Investitionsprogramm (§ 9) sind bei der Festsetzung der Umlage für das nächste Haushaltsjahr zu berücksichtigen. 3§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gilt entsprechend.