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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15 NKHG - Überwachung der Verwendung der Fördermittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist von der zuständigen Behörde zu überwachen. 2Der Krankenhausträger hat der zuständigen Behörde insoweit unentgeltlich die erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen. 3Ist ein Krankenhaus durch Angehörige der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft geprüft worden und wird in dem Abschlussbericht die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bestätigt, so ist dieser Abschlussbericht bis zum 1. September des nächsten Jahres bei der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Dem Abschlussbericht steht bei freigemeinnützigen Krankenhäusern ein entsprechender Bericht der Bischöflichen Finanzkammer oder der Betriebswirtschaftlichen Beratungsstelle des Diakonischen Werks gleich; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, während der üblichen Geschäftszeit

  1. 1.

    die für den Betrieb eines aufgrund der Aufnahme in den Krankenhausplan geförderten Krankenhauses oder Krankenhausteils genutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, zu betreten,

  2. 2.

    dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie die Ärztinnen und Ärzte und das Krankenhauspflege- und -verwaltungspersonal zu befragen.

(3) Eine für den nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Krankenhausträger handelnde Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen (Angehörige) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, während der üblichen Geschäftszeit die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.

(5) Der Krankenhausträger hat Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zu dulden.