Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10 NKHG - Einzelförderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Den Krankenhausträgern werden zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 KHG Fördermittel bewilligt. 2Die Förderung nach § 9 Abs. 1 KHG kann auch in der Weise erfolgen, dass die Bewilligungsbehörde gegenüber dem Krankenhausträger der Verwendung eines Darlehens oder von Eigenmitteln zur Finanzierung einer förderungsfähigen Investition zustimmt und Fördermittel in Höhe der Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten für das Darlehen oder in Höhe der Kapitalkosten bewilligt.

(2) 1Investitionen nach § 9 Abs. 1 und 2 KHG werden auf Antrag des Krankenhausträgers durch einen Festbetrag bis zur Höhe der festgestellten förderungsfähigen Kosten gefördert. 2Liegen die tatsächlich angefallenen förderungsfähigen Kosten unterhalb des Festbetrages, so ist der Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger zu belassen, wenn er die Verwendung dieser Mittel für weitere als förderungsfähig anerkannte Investitionsmaßnahmen nachweist.

(3) 1Die Errichtung von Pflegestationen wird nach § 9 Abs. 1 KHG nur gefördert, wenn in den zugehörigen Bettenzimmern planmäßig jeweils nicht mehr als zwei Betten aufgestellt werden sollen. 2Bei Umbaumaßnahmen bestehender Pflegebereiche soll eine Förderung nur erfolgen, wenn in den zugehörigen Bettenzimmern, soweit dies möglich ist, planmäßig jeweils nicht mehr als zwei Betten aufgestellt werden sollen. 3Bei Neubaumaßnahmen muss, bei Umbaumaßnahmen soll gewährleistet werden, dass intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten sowie Isolationsmöglichkeiten für infektiöse Patientinnen und Patienten für das gesamte Krankenhaus in ausreichendem Umfang bestehen oder im Rahmen der geförderten Maßnahme geschaffen werden.

(4) Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser.