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  • ab 08.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 NKHVO - Regionale Gesundheitszentren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Krankenhausverordnung (NKHVO)
Amtliche Abkürzung
NKHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Träger eines regionalen Gesundheitszentrums muss eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sein. 2Er hat sicherzustellen, dass

  1. 1.

    die Mindestvoraussetzungen nach § 3 Nr. 12 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) erfüllt werden und

  2. 2.

    Patientinnen und Patienten beim Übergang von der Behandlung im regionalen Gesundheitszentrum in eine nachfolgende Versorgung unterstützt werden.

3Dazu kann der Träger Verträge mit weiteren Leistungserbringenden schließen. 4In den Verträgen ist auch zu regeln, ob die Leistungserbringenden ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im fremden Namen und auf fremde Rechnung erbringen.

(2) 1Zur Planung und zum Aufbau eines regionalen Gesundheitszentrums können auf Antrag des Trägers Fördermittel bewilligt werden insbesondere für

  1. 1.

    Beratung einschließlich Rechtsberatung,

  2. 2.

    Investitionsmaßnahmen, Ausstattungsgegenstände und Personalkosten,

  3. 3.

    unvermeidbare Betriebskostendefizite während der Aufbauphase und

  4. 4.

    Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten für Darlehen.

2Ein Anspruch auf die Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht. 3Maßnahmen können nach dieser Verordnung nicht gefördert werden, wenn für diese andere Haushaltsmittel des Landes in Anspruch genommen werden. 4Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zur Höhe von 90 Prozent der notwendigen Ausgaben gewährt. 5Für die im Rahmen der Durchführung des Projekts erworbenen Vermögensgegenstände beträgt der Zweckbindungszeitraum fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 6§ 14 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie die §§ 15, 16 und 17 NKHG gelten entsprechend.

(3) Die maximale Bettenzahl nach § 5 Abs. 5 Satz 6 NKHG eines bestehenden Allgemeinkrankenhauses zur kurzstationären Versorgung beträgt insgesamt 25 Planbetten in den fachärztlich geführten Fachabteilungen.

(4) Die regionalen Gesundheitszentren nehmen nicht an der Notfallversorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 NKHG teil.