Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 2 ME 386/03

Beurteilungsspielraum; Fachfrage; Folgenabwägung; Neubewertung einer Klausur; Prüfung; Staatsexamen; zweites juristisches Staatsexamen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.2004
Aktenzeichen
2 ME 386/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.11.2003 - AZ: 6 B 3827/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Beurteilungsspielraum der Prüfer bei der Bewertung einer sog. Anwaltsklausur im Zweiten juristischen Staatsexamen.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 5. November 2003 wendet, in der es das Verwaltungsgericht (auch) abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie – die Antragstellerin – an der mündlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung teilnehmen zu lassen und ihre hierbei erbrachten Leistungen vorläufig zu bewerten, bleibt erfolglos.

2

Hierbei kann der Senat offen lassen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Abwarten des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zur Überprüfung der Notengebung durch die mit der erneuten Bewertung der Klausur A vom 16. Mai 2002 betrauten Prüfer sei hier nicht angebracht gewesen, gefolgt werden kann; denn nunmehr hat dieses mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 abgeschlossene Kontrollverfahren stattgefunden, wobei die Prüfer B. und C. in ihren Stellungnahmen vom 1. bzw. 7. Dezember 2003 an ihrer Notengebung („mangelhaft“, 3 Punkte) festgehalten haben.

3

Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dass sich nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2003, nach dem die Antragstellerin nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 NJAG keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens für die Zweite juristische Staatsprüfung hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners gilt insbesondere im Hinblick auf den bereits erwähnten Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 und die von den Prüfern B. und C. auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin vorgenommene Neubewertung der Klausur. Denn die jetzt vorgenommene Neubewertung der Klausur – auch und gerade unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer B. und C. vom 1. bzw. 7. Dezember 2003 - lässt Verfahrensfehler sowie fachliche Beurteilungsfehler nicht erkennen.

4

Zur Begründung verweist der Senat daher auch nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die hierzu in dem angefochtenen Beschluss vom 5. November 2003 angestellten Erwägungen, die auch er als zutreffend ansieht, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt, und die er deshalb nicht wiederholt. Ergänzend und auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren bemerkt der Senat zusätzlich:

5

Soweit die Antragstellerin meint, es stelle einen vom Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht mehr gedeckten Bewertungsfehler dar, wenn ihr als „falsch“ vorgehalten werde, sie habe für die Prüfung der Wirksamkeit des Versäumnisurteils den „Einstieg“ über die Bestimmung des § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewählt, so kann dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde führen.

6

Wie die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt, haben die Prüfer durchaus zur Kenntnis genommen und in ihrer Bewertung berücksichtigt (s. jetzt auch die Stellungnahme des Zweitprüfers C. v. 7.12.2003 unter a)b)), dass die Antragstellerin letztlich das richtige Ergebnis gefunden hat. Von den Prüfern ist aber - innerhalb ihres Beurteilungsspielraumes und damit zu Recht, ohne dass dies einen Verstoß gegen anerkannte Prüfungsgrundsätze erkennen lässt - für die Antragstellerin als negativ gewertet worden, dass die Antragstellerin bei der gutachterlichen Herleitung ihres Ergebnisses einen Lösungsweg beschritten hat, der eine systematische Gedankenführung gerade vermissen lässt und damit deutlich macht, dass die Antragstellerin die Materie nicht mit der für eine ausreichende Bewertung erforderlichen Sicherheit beherrscht. Von daher war es verfehlt, die (gutachterliche) Falllösung mit der Bestimmung des § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beginnen, was von den Prüfern in ihrer Bewertung zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden durfte, zumal die gesamte Klausurbearbeitung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Antragstellerin ihr zum Teil richtiges Ergebnis mehr oder minder zufällig erzielt hat, nicht aber auf der Basis einer systematischen und logischen Herleitung, wie sie aber für eine – noch als „ausreichend“ zu bewertende - Klausurbearbeitung in der Zweiten juristischen Staatsprüfung gefordert werden kann.

7

Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre Ausführungen zur Entkräftung der durch die Postzustellungsurkunde begründeten Beweiskraft und zu dem von ihr vorgeschlagenen Wiedereinsetzungsantrag seien von den Prüfern und vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als unzureichend angesehen worden, kann dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde führen.

8

Der Antragstellerin ist von den Prüfern nicht bereits zum Nachteil angelastet worden, dass sie zur Entkräftung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde das Zeugnis der Ehefrau des Mandanten angeboten hat; denn insoweit wird von einer zwar praxisfremden, aber vertretbaren Lösung gesprochen. Vielmehr ist negativ bewertet worden, dass sich die Antragstellerin in der Klausurbearbeitung damit begnügt hat, insoweit nur diesen Gesichtspunkt (Führung des Gegenbeweises durch das „Zeugnis der Ehefrau“) zu erwähnen, nicht aber im Einzelnen darzulegen, wie dieser Gegenbeweis – tatsächlich und mit Aussicht auf Erfolg – geführt werden sollte; insbesondere der Schriftsatzentwurf über den beim Amtsgericht einzulegenden Einspruch enthält insoweit lediglich die bloße Behauptung, weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten eine Benachrichtigung über die Niederlegung erhalten. Zu Recht wird daher insbesondere vom Zweitprüfer C. bemängelt, dass die Ehefrau allenfalls bezeugen könnte, einen Benachrichtigungszettel in der Hauspost nicht bemerkt zu haben – hiervon abgesehen fehlen in der Klausurbearbeitung (mit Ausnahme eines kurzen Hinweises im Gutachten, der Mandant und die Ehefrau seien ständig die Post durchgegangen) jegliche konkrete Ausführungen dazu, in welchem Umfang und wie häufig die Hauspost in der fraglichen Zeit durchgesehen worden ist - und dass damit der Beweis, ein Benachrichtigungszettel sei nicht hinterlegt worden, noch nicht erbracht ist, so dass es „zu der positiven Feststellung, dass ein solcher Zettel gar nicht hinterlassen wurde, ...noch ein sehr weiter Weg“ sei. Demnach haben die Prüfer den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Weg zwar für vertretbar angesehen, ihn aber in der praktischen Ausformung – zu Recht – als unzulänglich bemängelt. Auch dies lässt Bewertungsfehler nicht erkennen.

9

Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, von den Prüfern sei unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Prüfungsgrundsätze, und zwar in der Sache zu Unrecht bemängelt worden, dass sie die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt habe. Die Prüfer haben nämlich der Antragstellerin vorhalten können, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen völlig unzureichend sind und dass der von ihr gestellte Wiedereinsetzungsantrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Schon das Gutachten, erst recht aber der Schriftsatzentwurf an das Amtsgericht lassen die gebotene Darlegung der auf den zu bearbeitenden Fall konkret bezogenen Wiedereinsetzungsgründe vermissen. Zu Recht wird von den Prüfern bemängelt, dass die Antragstellerin – dazu auch nur im Gutachten (s. o.) - lediglich pauschal darauf verwiesen hat, der Kläger und seine Ehefrau seien „ständig die Post durchgegangen“. Dies reicht ersichtlich für eine Darlegung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht aus. Die fehlende Substantiierung und die fehlende Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsantrages sind daher zu Recht als (wesentliche) Mängel der Bearbeitung gewürdigt worden, geht es doch in der Zweiten juristischen Staatsprüfung darum, festzustellen, ob der Prüfling in ausreichendem Maße sein theoretisch erworbenes Wissen auf einen bestimmten Sachverhalt zur Lösung eines konkreten Falls praxisbezogen anwenden kann.

10

Auch der Einwand der Antragstellerin, ihr sei zu Unrecht von den Prüfern beim Wiedereinsetzungsantrag als wesentlicher Fehler die fehlende Glaubhaftmachung als „Prozessverlust“ angekreidet worden, auch habe das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss übersehen, dass die Glaubhaftmachung in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden könne, so dass ihr – der Antragstellerin – ein „Prozessverlust“ gerade nicht vorgehalten werden könne, ist nicht geeignet, der Beschwerde der Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen.

11

Die Antragstellerin berücksichtigt mit diesem Vorbringen nicht hinreichend, dass von ihr weder im Gutachten noch im Schriftsatzentwurf die von den Prüfern als fehlend bemängelte Glaubhaftmachung erwähnt worden ist. Ebenfalls wird von der Antragstellerin in der Klausurbearbeitung nicht einmal angedeutet, dass die (gebotene) Glaubhaftmachung in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden könnte; diese Möglichkeit ist vielmehr erst durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in das Prüfungsverfahren eingeführt worden. Es versteht sich aber von selbst und bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass die Klausurbearbeitung der Antragstellerin aus sich heraus verständlich und umfassend (für eine Bewertung als „ausreichend“) sein muss und dass zusätzliche Erwägungen ihres Prozessbevollmächtigten außer Betracht zu bleiben haben. Betrachtet man aber nur die Klausur selbst, so muss die fehlende Glaubhaftmachung als wesentlicher Mangel gewürdigt werden, wenn auf die Möglichkeit der Nachholung einer Versicherung an Eides statt in der mündlichen Verhandlung nicht einmal andeutungsweise hingewiesen wird. Den Prüfern konnte sich daher zu Recht der Eindruck aufdrängen, die Antragstellerin habe die – für den Erfolg des Prozesses notwendige – Glaubhaftmachung schlicht vergessen, so dass in der Tat für die zu beratenden Mandanten der Verlust des Prozesses aufgrund dieser Nachlässigkeit drohte, zumal es – mangels eines entsprechenden Hinweises – nach der Klausurbearbeitung nicht einmal als sicher angesehen werden konnte, dass beide Eheleute, deren Angaben in der mündlichen Verhandlung nach den jetzigen Vorstellungen der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung dienen sollten, an diesem Termin auch tatsächlich teilnehmen sollten, oder zumindest eine Versicherung an Eides statt in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden sollte.

12

Soweit die Antragstellerin meint, von den Prüfern sei zu Unrecht zu ihren Lasten bei der Bewertung ihrer Klausur gewürdigt worden, dass sie darauf verzichtet habe, sich zur Fristberechnung für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und zur Möglichkeit einer Berufung gegen das Versäumnisurteil zu äußern, weil es insoweit völlig eindeutig gewesen sei, dass die Einspruchsfrist versäumt und eine Berufung wegen Nichterreichung der Berufungssumme ausgeschlossen gewesen sei, sind damit Bewertungsfehler der Prüfer ebenfalls nicht dargelegt.

13

Da das Amtsgericht sein Urteil vom 24. April 2002 laut Klausursachverhalt nicht weiter bezeichnet hatte und auch weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthielt, war es für eine ordnungsgemäße Klausurbearbeitung (im Gutachtenteil) durchaus angebracht, Erwägungen zur Statthaftigkeit der gegen dieses Urteil möglichen Rechtsbehelfe anzustellen und hierbei die Begriffe echtes und streitmäßiges (sog. unechtes) Versäumnisurteil zu erwähnen. Auch wenn wegen offensichtlicher Unterschreitung der Berufungssumme die Berufung als Rechtsmittel ersichtlich ausscheiden musste, hierauf also selbst in einer gutachtlichen Bearbeitung verzichtet werden konnte, konnte auf die Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Versäumnisurteil nicht verzichtet werden, auch musste mit der Erwägung, es sei ein echtes Versäumnisurteil erlassen worden, zumindest insoweit die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs des Einspruchs hergeleitet werden. Hierzu verhält sich die Klausurbearbeitung nicht, die ohne weiteres von einer Einspruchsmöglichkeit ausgeht. Es kann daher nicht als Beurteilungsfehler angesehen werden, wenn dieses Defizit des Gutachtens, also die fehlende Herleitung des gewählten Rechtsbehelfs des Einspruchs, der Antragstellerin vorgehalten worden ist – das Fehlen von (zusätzlichen) Überlegungen zum sog. Grundsatz der Meistbegünstigung und zur Unzulässigkeit einer Berufung haben demgegenüber für die Bewertung der Klausur keine Rolle gespielt (s. die Stellungnahme des Prüfers B. v. 1.12.2003, g)).

14

Auch der Umstand, dass der Prüfer B. Ausführungen zur Fristberechnung für die Einspruchsmöglichkeit im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag vermisst hat, ist nach Ansicht des Senats noch von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt; denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte in der gutachtlichen Darstellung die – kurz darzustellende und anhand der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches leicht vorzunehmende - Berechnung, die von jedem Prüfling im Zweiten juristischen Staatsexamen ohne weiteres verlangt werden kann, erwartet werden, zumal der Antragstellerin für die Bearbeitung dieser nicht übermäßig schweren Klausur immerhin fünf Stunden zur Verfügung gestanden haben.

15

Schließlich haben sich die Prüfer auch insoweit noch innerhalb ihres nicht vom Gericht zu beanstanden Beurteilungsspielraumes gehalten, wenn sie der Antragstellerin beim Gutachten Aufbaufehler vorgehalten haben, die dazu geführt hätten, dass der Aufbau des Gutachtens insgesamt nicht nachvollziehbar sei. Allerdings können Aufbaufragen, wie dies das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend (vgl. BVerwG , Beschl. v. 17.12.1997 – BVerwG 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738) betont, auch Fachfragen sein, die im prüfungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Hier geht es aber nicht darum, mag dies die Antragstellerin auch behaupten, dass die Prüfer etwa nur einen einzigen logischen Aufbau im Gutachten für ‚richtig’ angesehen und nur deshalb die Ausführungen der Antragstellerin im Gutachten als nicht nachvollziehbar angesehen und dies entsprechend negativ bewertet hätten; gerade wenn es wie hier um die anwaltliche Tätigkeit, nicht aber die Abfassung eines gerichtlichen Urteils geht, kann ein bestimmter, allein ‚richtiger’ Aufbau eines Gutachtens für eine überzeugende Lösung nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Konnte damit der Antragstellerin auch nicht vorgehalten werden, sich nicht exakt an den Aufbau etwa einer Musterlösung gehalten zu haben, so konnten die Prüfer bei ihrer Bewertung der Klausur aber zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigen, dass der von der Antragstellerin selbst gewählte Aufbau des Gutachtens in sich nicht überzeugend und damit nicht nachvollziehbar war, die von der Antragstellerin gefundenen Ergebnisse vielmehr zufällig erscheinen mussten, obwohl die Klausur hinreichend durchgreifende Gründe der Zweckdienlichkeit und Logik für einen Aufbau des Gutachtens bot, wie sie von den Prüfern – nunmehr auch in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 1. und 7. Dezember 2003 – und dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargestellten worden sind, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Soweit die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter aus „Anwaltsicht“ auch einen anderen Aufbau für vertretbar erachtet, setzt die Antragstellerin nur ihre eigenen Wertungen an die der Prüfer und berücksichtigt damit nicht hinreichend den den Prüfern insoweit zuzubilligenden Beurteilungsspielraum.

16

Erweist sich somit der Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2003 (i. d. G. des Widerspruchsbescheides v. 15. 12.2003) nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens als rechtmäßig, so kommt eine Folgenabwägung (s. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 25.7.1996 – 1 BvR 638/96 -, NVwZ 479(480) u. den Beschl. des Senats v. 17.1.2003 – 2 ME 16/03 -, NordÖR 2003, 124) hier nicht in Betracht. Der Senat kann daher in diesem Verfahren offen lassen, ob an der in dem Beschluss vom 17. Januar 2003 vertretenen Folgenabwägung festzuhalten ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Hierbei ist es bei der Streitwertfestsetzung nach Ansicht des Senats nicht angebracht, die noch in Deutsche Mark lautende Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Abschn. II, Tz. 35.2, abgedruckt bei Albers, in: Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. 1997, RdNr. 33 zum Anhang I B zu § 13 GKG), der der Senat für die Streitwertfestsetzung folgt, annähernd exakt in Euro umzurechnen, weil auch der Gesetzgeber etwa beim sog. Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG im Interesse einer besseren Handhabung und auch zu Gunsten des rechtssuchenden Publikums abgerundet hat. Der Streitwert ist daher nicht auf 10.200 € - so das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren - , sondern auf 10.000 € festzusetzen, auch kommt hier wegen der Bedeutung der Beschwerdeentscheidung für das Prüfungsverfahren der Antragstellerin eine Reduzierung des für Hauptsacheverfahren empfohlenen Wertes nicht in Betracht.