Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2004, Az.: 12 OB 14/04

Beschwerde; Rechtsstaatsprinzip; Vertretungszwang; Vollstreckungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.01.2004
Aktenzeichen
12 OB 14/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.12.2003 - AZ: 6 D 462/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach der Änderung des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts vom 20. Dezember 2001 gilt der Vertretungszwang auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Vollstreckungsschuldner entgegen § 67 Abs. 1 VwGO in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine diesem gleichgestellte Person vertreten ist (siehe auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Beschluss beigefügt hat). Nach der Änderung des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3987) gilt der Vertretungszwang auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Aus dieser Änderung ergibt sich, dass nunmehr alle Beschwerdeverfahren – von der vorgenannten Einschränkung abgesehen - vom Vertretungszwang erfasst werden (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2003, § 67 Rn. 20); damit sind auch die zur früheren Fassung des § 67 VwGO angenommenen Ausnahmen vom Vertretungszwang für Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorsitzenden nach § 169 VwGO (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 19.6.1997 – 5 TM 1890/97 – NVwZ-RR 1998, 77; Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand Sept. 2003, § 169 Rn. 149) entfallen.

2

Das Begehren des Vollstreckungsschuldners kann nicht dahin verstanden werden, er stelle den ohne Vertretung allein zulässigen Antrag, ihm für ein erst beabsichtigtes Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen; denn der Vollstreckungsschuldner deutet nicht einmal im Ansatz ein solches Begehren an, dann ist es ausgeschlossen, dass der Senat annimmt, ein solcher Antrag sei gleichwohl gestellt.

3

Dem Vollstreckungsschuldner bleibt es unbenommen, innerhalb der Rechtsmittelfrist um Prozesskostenhilfe nachzusuchen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

4

Der Senat weist allerdings bereits jetzt darauf hin, dass die vom Vollstreckungsschuldner in seinem Schriftsatz vom 28. Dezember 2003 erhobenen Einwendungen nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen können, da sie voraussichtlich unbegründet sind.

5

Da der Vollstreckungsschuldner im vorangegangenen Verfahren hinsichtlich der Zwangsstillegung seines PKW (VG Braunschweig 6 B 28/03) unterlegen ist, muss er die mit Beschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli und 27. Oktober 2003 festgesetzten Kosten der Stadt Braunschweig erstatten.

6

Auch das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip, auf das sich der Vollstreckungsschuldner beruft, gewährt nicht das Recht, kostenlos erfolglose Prozesse zu führen.