Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.01.2004, Az.: 7 OA 192/03
Belehrung; Beschwerde; Einlegung; Vertretungszwang
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.01.2004
- Aktenzeichen
- 7 OA 192/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.09.2003 - AZ: 11 A 935/02
Rechtsgrundlagen
- § 147 Abs 1 VwGO
- § 147 Abs 2 VwGO
- § 67 Abs 1 S 1 VwGO
- § 67 Abs 1 S 2 VwGO
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das auch für Beschwerden mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Mit der Neuregelung des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) hat der Gesetzgeber sämtliche Beschwerden - soweit nicht durch Sonderregelungen Ausnahmen begründet sind - dem Vertretungszwang unterworfen. Davon wird nach dem Wortlaut ohne weiteres das gesamte Beschwerdeverfahren erfasst, also auch die Einlegung der Beschwerde, ohne dass dieser Verfahrensabschnitt hätte besonders aufgeführt werden müssen. Nur ein solches Verständnis der Neuregelung wird der gesetzgeberischen Absicht gerecht, auch in den Nebenverfahren, die zuvor vom Vertretungszwang ausgenommen waren, durch anwaltschaftliche Vertretung einen zügigen und konzentrierten Verfahrensablauf vor dem Oberverwaltungsgericht sicherzustellen. Deshalb wurde der in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene Vertretungszwang auch für die Einlegung der (nunmehr) zulassungsfreien Beschwerden vorgeschrieben sowie auf alle sonstigen Nebenverfahren erweitert, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht (vgl. BT-Drs. 14/6854, S. 2; ferner VGH München, Beschl. v. 14.10.2002 - 8 C 02.1574 -, NVwZ-RR 2003, 314 [VGH Bayern 14.10.2002 - 8 C 1574/02]; Seibert, NVwZ 2002, 265, 269; Schmidt in: Eyermann, VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., § 67 Rn. N3; teilweise anderer Ansicht Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 67 Rn. 21 f.; Lotz, bei VBl. 2002, 353, 355). Der Umstand, dass die Beschwerde - allerdings nicht zwingend (§ 147 Abs. 2 VwGO) - bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird und die Möglichkeit besteht, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO), erlaubt nicht die Annahme, dass insoweit ein Vertretungszwang bestehe. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bleibt die den Vertretungszwang statuierende Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO unberührt. Dieser hat insoweit den Charakter einer abschließenden Regelung (ebenso VGH München, aaO.).
An der Unzulässigkeit der vom Kläger persönlich eingelegten Beschwerde ändert sich nichts dadurch, dass in der dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ein Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem OVG nicht enthalten ist. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO hat die Rechtsmittelbelehrung lediglich einen Hinweis auf den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu enthalten. Diesen Anforderungen genügt die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung. Der Hinweis auf einen etwaigen Vertretungszwang im höheren Rechtszug ist dagegen nicht zu fördern; dessen Fehlen macht die Rechtsmittelbelehrung auch nicht unrichtig (vgl. m.w.N. VGH München, aaO.).
Die von Schenke (Kopp/Schenke, aaO, § 67 Rn. 21) vertretene Auffassung, für die Nichterstreckung des Vertretungszwangs auf die Einlegung der Beschwerde spreche der Gesichtspunkt, dass § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Einlegung der Berufung keinen Vertretungszwang vorsehe, überzeugt nicht. Selbst wenn insoweit kein Vertretungszwang besteht, so betrifft dies lediglich die Fälle, in denen das Verwaltungsgericht die Berufung selbst zugelassen hat und deshalb ein Zulassungsverfahren entfällt. Unter diesen Umständen konnte der Gesetzgeber die Notwendigkeit eines Vertretungszwangs anders beurteilen als hinsichtlich der Einlegung der (zulassungsfreien) Beschwerde, des Antrags auf Zulassung der Berufung oder der Einreichung der Berufungsbegründung selbst, die auch nach Schenke dem Vertretungszwang unterliegt (aaO., § 67 Rn. 18).