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Pflichtfeld

§ 14 NJAG - Bestehen der Staatsprüfungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) 1Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn

  1. 1.

    zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,

  2. 2.

    die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 21 Punkte ergibt und

  3. 3.

    die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" lautet.

2Im Fall der frühzeitigen Zulassung ist die Pflichtfachprüfung nicht bestanden, wenn die letzte Aufsichtsarbeit entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nicht rechtzeitig angefertigt wird.

(2) Die zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn

  1. 1.

    drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,

  2. 2.

    die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt und

  3. 3.

    die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" lautet.