Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.01.2004, Az.: 1 KN 331/02

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.01.2004
Aktenzeichen
1 KN 331/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 44279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:0129.1KN331.02.0A

Tenor:

  1. Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird der vom Rat der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2001/16. Oktober 2002 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 58 "Windpark II B. Süd" in der Fassung der am 26. November 2003 als Satzung beschlossenen 1. Änderung für nicht wirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5.

    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 58 "Windpark II B. Süd". Sie stellt Windenergieanlagen her und betreibt sie. Der Landkreis E. erteilte ihr mit Bescheid vom 22. Oktober 2002, geändert durch Bescheid vom 28. Oktober 2002, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit 3 Windkraftanlagen in B., Flur 37 Flurstücke 40/2, 8 und 64/5. Diese Flurstücke befinden sich im Bereich des angefochtenen Bebauungsplans. Die Antragstellerin hat die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung angefochten wegen darin enthaltener Lärmbeschränkungen, die auf den Festsetzungen des Bebauungsplanes beruhen. Das ist der wesentliche Grund für den Normenkontrollantrag.

2

Im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 58 sind bereits 3 Windenergieanlagen vorhanden. Außerhalb des Plangebiets, jedoch in seiner unmittelbaren Nähe, stehen nördlich eine, sowie nordwestlich davon 3 weitere Windkraftanlagen. Östlich liegt das Gebiet des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 57 "Windpark I B. F.", bei dem es sich ebenfalls um ein Sondergebiet für Windenergieanlagen handelt mit Standorten für insgesamt 4 Anlagen.

3

In seiner Sitzung am 7. Dezember 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58. Nachdem der Rat der Antragsgegnerin zunächst beabsichtigt hatte, im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 58 neben den bereits bestehenden Anlagen keine weiteren zuzulassen, beschloss er am 20. März 2001, drei weitere Anlagen in dem Gebiet vorzusehen. Den geänderten Entwurf legte die Antragsgegnerin in der Zeit vom 25. Juli bis 30. August 2001 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 beteiligte sie die Träger öffentlicher Belange. In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken und den Bebauungsplan Nr. 58 als Satzung. Im Amtsblatt für den Landkreis E. vom 4. Januar 2002 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan bekannt, wobei fälschlicherweise die Bezeichnung Windpark II Ortslage G. verwendet wurde. Daraufhin wurde im Amtsblatt für den Landkreis E. vom 31. Januar 2002 die Berichtigung der Bekanntmachung vorgenommen und die Überschrift dahin geändert, dass es sich um den "Windpark II B. Süd" handele.

4

Am 30. Oktober beziehungsweise 8. November 2002 schlossen die Beteiligten einen städtebaulichen Vertrag über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung des Ausgleichs für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Bebauungsplan Nr. 58. Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger unter anderem, die dauerhafte Sicherung der Kompensationsflächen über Grundbucheintragungen vorzunehmen. Am 16. Oktober 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den städtebaulichen Vertrag als Ergänzung zu den Ausführungen über Natur und Landschaft in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen und den Bebauungsplan Nr. 58 nunmehr bestehend aus Begründung, Planzeichnung und städtebaulichem Vertrag rückwirkend gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB in Kraft zu setzen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für den Landkreis E. vom 30. Oktober 2003 veröffentlicht.

5

Am 26. November 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 1. Änderung des Bebauungsplanes, in der die Baugrenzen soweit geändert werden, dass bei Errichtung der Windkraftanlagen nunmehr auch die Rotorspitzen diese nicht mehr überschreiten.

6

Der Bebauungsplan Nr. 58 erfasst ein Gebiet mit einer Gesamtgröße von 49,7 ha. Er setzt ein Sondergebiet "Windenergieanlagen und Landwirtschaft" fest mit insgesamt 5 überbaubaren Grundstücksflächen für jeweils eine Windenergieanlage. Dieser enthält insbesondere die folgenden textlichen Festsetzungen:

7

I. Art der baulichen Nutzung

8

a. Windenergieanlagen

9

1.) ...

10

2.) Innerhalb des Sondergebietes SO II WEA/L sind bis zu maximal 3 neu zu errichtende bzw. 2 zu ersetzende Windenergieanlagen an den in der Planzeichnung bestimmten Standorten bzw. in den überbaubaren Flächen zulässig. ... Es sind nur Windenergieanlagen mindestens der 1,5 MW-Klasse zulässig. ... Innerhalb der Fläche SO II WEA/L vorhandene Windenergie-Anlagen V 42 dürfen nach Ablauf ihrer Wirtschaftlichkeitsphase oder nach Abgang nur durch Windenergie-Anlagen mindestens der 1,5 MW-Klasse ersetzt werden, wobei ein Abstand der WEA untereinander von ca. 5 Rotordurchmessern einzuhalten ist. ...

11

3.) Innerhalb der Sondergebiets SO II WEA/L sind nur WEA-Anlagen gleichen Typs zulässig. Das gilt auch bei Ersatz einzelner Anlagen (unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung).

12

4.) - 7.) ...

13

8.) Die vorhandenen Windenergieanlagen des Typs Vestas V 42 genießen Bestandsschutz. Im Rahmen des Bestandsschutzes ist eine Sanierung der WEA zulässig, vorausgesetzt, dass ein Schallleistungspegel von 101,5 dB(A) durch den gesamten vorhandenen Windpark nicht überschritten wird. (Zu den vorhandenen WEA innerhalb der Richtfunktrasse siehe Hinweis Nr. 11).

14

9.) ...

15

II. Maß der baulichen Nutzung und Bauweise

16

1.) Die Nabenhöhe einer Windenergieanlage darf maximal 68 m betragen - bezogen auf die vorhandene Geländeoberkante am jeweiligen WEA-Standort.

17

2.) Die maximale Gesamthöhe einer WEA, inklusive Fundament, darf 100 m nicht überschreiten - bezogen auf die vorhandene Geländeoberkante am jeweiligen WEA-Standort. ...

18

3.) Für Windenergieanlagen sind nur Rohrmasten zulässig. (Stahlrohr oder Stahlbeton)

19

4.) Es sind nur Rotoren mit drei Flügeln zulässig.

20

5.) ...

21

6.) WEA-Anlagen mit Abspannung der Masten sind nicht zulässig.

22

III. Immissionsschutz

23

1.) Der festgesetzte Schallleistungspegel "L wa" beträgt innerhalb des Gebietes SO II WEA/L maximal 103,4 dB(A). (immissionsrelevanter Schallleistungspegel bei Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe).

24

2.)

a.) Die Zusatzbelastung aus geplanten WEA darf am Südrand des Wohngebietes am Gausensieker Schleusenfleth 34,0 dB(A) zu keinem Zeitpunkt überschreiten (IP 8 und 9 nach DEWI-Gutachten vom 2.7.1999)

25

b.) Der Immissionswert der TA Lärm von 40 dB(A) (maßgeblicher Nachtwert der TA Lärm für den Zeitraum 22 - 6 Uhr für allgemeine Wohngebiete) darf an keinem Punkt der Grenze des im Flächennutzungsplan gekennzeichneten Siedlungsentwicklungsbereiches der Ortslage B. und zu keinem Zeitpunkt überschritten werden (IP 32 nach DEWI - Gutachten vom 2.7.1999).

26

c.) An bewohnten Gebäuden im Außenbereich in der Umgebung des Sondergebietes II WEA/L darf der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zu keinem Zeitpunkt überschritten werden (gemeindliche Vorgabe).

27

d.) Im besonders gekennzeichneten Bereich "Zur Wettern" darf die vorhandene Immissionsbelastung durch WEA von 44,6 dB(A) durch die Errichtung weiterer WEA maximal um 1 dB(A) überschritten werden. (Vorbelastung siehe DEWI-Gutachten vom 15.12.1999) (zu sichern durch Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörde, siehe TA Lärm 3.2.1)

28

Um die unter a.) bis d.) genannten Bedingungen zu erfüllen und um die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (1998) und nach gemeindlicher Vorgabe in der Umgebung der Fläche SO II WEA/L einzuhalten bzw. zu unterschreiten, darf der Schallleistungspegel im Gebiet SO II WEA/L von 103,4 dB(A) nicht überschritten werden. Grundlage dieser Festsetzung ist die 3. Ergänzung der Schallimmissionsermittlung DEWI vom 15.12.1999. Diese Festsetzung gilt unter der Voraussetzung, dass nur nach FGW-Richtlinie vermessene Windenergie-Anlagen errichtet werden.

29

Hinweise: ...

30

Das Plangebiet entspricht im Wesentlichen dem in der 12. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten Sondergebiet Windenergieanlagen. Diese Änderung wurde am 20. Mai 1998 beschlossen und im Oktober 1998 genehmigt. Sie enthält Zielvorgaben hinsichtlich der Höhe und des Geräuschverhaltens der Windenergieanlagen (Höhe 100 m über Geländeniveau; Geräuschpegel von 40 dB(A) in einem Abstand von 500 m zur Windenergieanlage; Abstand zur Einzelbebauung mindestens 500 m).

31

Die 12. Änderung des Flächennutzungsplans orientiert sich an den Rahmenbedingungen und planerischen Vorgaben des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen und des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis E. sowie dem diesem zugrunde liegenden Fachprogramm Energie des Landkreises E. vom Januar 1996 und einer Studie des Deutschen Windinstituts in Wilhelmshaven (DEWI) aus dem Jahr 1993, in dem als Potentialflächen auch Flächen im Gemeindegebiet B. bezeichnet wurden.

32

Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises E. vom 12. Oktober 1998, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises E. vom 16. Dezember 1999, sieht in Übereinstimmung mit dem Landesraumordnungsprogramm (1994, Teil II, C 3.5) in seinem Unterpunkt D 3.5.05 in den verschiedenen Gemeindegebieten Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung vor, davon für die Antragsgegnerin eine Mindestnennleistung von 9 MW. Besonders günstige Potentialflächen für die Nutzung der Windenergie sind als Vorrangstandorte festgelegt. Auf eine optimale Ausnutzung der Standorte sei hinzuwirken. Die maximale Gesamthöhe der Anlagen dürfe 100 m nicht überschreiten. Weiter heißt es, dass Belange der Landschaftspflege und unter anderem der Erholungsfunktion dabei zu beachten seien. In den Erläuterungen sind für die Antragsgegnerin Flächen von 36,97 ha, 46,11 ha und 8,94 ha als Vorrangstandorte für die Windenergienutzung aufgeführt. Für die Antragsgegnerin sind dabei insgesamt 16 Windenergieanlagen mit jeweils 1.500 kW aufgeführt (Seite 96 der Erläuterungen). Weiter heißt es dort:

33

Die errechnete mögliche Zahl der Windenergieanlagen stellt kein raumordnerisches Ziel dar, sondern ist nur als Anhalt für die Beurteilung der Flächengröße zu bewerten und dient der Beurteilung der Gesamtgröße hinsichtlich des Zieles des LROP.

34

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 4. Dezember 2002 gestellten Normenkontrollantrag im Wesentlichen gegen die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie führt dazu insbesondere aus: Die Festsetzung eines Immissionsgrenzwertes von 40 dB(A) führe zu einer städtebaulich nicht gerechtfertigten Aufwertung von Außenbereichs- beziehungsweise Misch- und Dorfgebieten zu faktischen allgemeinen Wohngebieten. Verschiedene Festsetzungen seien in mehrfacher Hinsicht ungenau und nicht hinreichend bestimmt. Die Festsetzung, nur Anlagen gleichen Typs seien zulässig, sei auch anhand der Begründung des Bebauungsplanes nicht zu konkretisieren. Es sei nicht feststellbar, was ein "gleiches Aussehen" in diesem Sinne bedeuten solle. Die Festsetzungen zur Vermeidung von Eisabwurf hätten zwar die Überschrift "Hinweise", fänden sich aber unter der Hauptüberschrift "textliche Festsetzungen", so dass offen bleibe, mit welchem Verbindlichkeitsgrad sie gemeint seien. Die Ausführungen zur Abschaltautomatik zur Vermeidung von Schattenwurf ließen offen, ob eine Verpflichtung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben werden solle. Dies gelte auch für die Rückbauverpflichtung, bei der völlig offen bleibe, welchen Grad der Verpflichtung die entsprechende Festsetzung habe. Im Rahmen der Festsetzungen zum Immissionsschutz seien zunächst einmal die Festsetzung, außerhalb des Plangebiets einen Richtwert von 40 dB(A) nicht zu überschreiten, unzulässig. Aber auch die Festsetzung, dass die Zusatzbelastung aus geplanten Windenergieanlagen einen bestimmten Wert nicht überschreiten dürfe, sei unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche Anlagen gemeint seien. Daneben seien zahlreiche Abwägungsmängel zu rügen. So sei die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten, die für Tag und Nacht gleichermaßen gälten, nicht nachvollziehbar begründet worden. Nicht nur Windenergieanlagen wirkten "permanent", auch andere Schallquellen könnten sich so auswirken. Dieses Argument sei deshalb als Begründung nicht ausreichend. Darüber hinaus dürften die Werte der TA-Lärm nicht unterschritten werden, da diese allenfalls Zumutbarkeitsgrenzen belege, darüber hinaus aber ihre Anwendbarkeit im Sinne einer entlastenden Betrachtung für Windenergieanlagen in Zweifel zu ziehen sei. Windenergieanlagen könnten mit normalen Gewerbebetrieben nicht verglichen werden, da sie seltener als diese Schall abstrahlten. Die Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen bei der Einmessung der Schallleistungen sei auch in letzter Zeit noch umstritten. Es sei deshalb allenfalls hinnehmbar, wenn eine Gemeinde sich verbindlich und im Detail darauf festlege, dass unter Verwendung von Sicherheitszuschlägen berechnete Überschreitungen der festgelegten Immissionswerte einzuhalten seien. Da es an einer entsprechenden Festlegung fehle, seien die festgelegten Schallleistungswerte nicht akzeptabel im Hinblick darauf, dass bei der Errichtung der Anlagen möglicherweise Sicherheitszuschläge wegen produktionsbedingter Überschreitungen der Werte gefordert würden. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, warum für den Bereich der Siedlungsentwicklung im Bebauungsplan ein Immissionswert von 40 dB(A) festgesetzt werde. Insoweit fehle eine nachvollziehbare Begründung. Einmal sei nicht erkennbar, dass dieser Siedlungsentwicklungsbereich in der nächsten Zeit entsprechend beplant werden solle. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass für diesen Bereich weitere Schalleinwirkungen wie etwa aus Schul- und Sportgeländen zu erwarten seien, die dazu führen würden, dass die festgesetzten Werte ohnehin nicht eingehalten werden könnten. Da auch der Flächennutzungsplan entsprechende Festlegungen enthalte, sei dieser, wie auch der Bebauungsplan, im Hinblick darauf rechtswidrig und nichtig.

35

Die Antragstellerin beantragt,

den am 12. Dezember 2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 58 "Windpark II", geändert durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 sowie in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. November 2003 für nichtig,

36

hilfsweise für unwirksam zu erklären.

37

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

38

Zur Begründung führt sie aus: Die Festsetzung von Lärmgrenzwerten, insbesondere eines auf das Gesamtplangebiet bezogenen höchstzulässigen Schallleistungspegels, sei rechtlich zulässig und abwägungsfehlerfrei. Derartige Schallleistungspegel könnten festgesetzt werden, weil sie an das Emissionsverhalten des einzelnen Betriebes anknüpften, ihm aber überließen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung verhindern wolle. Diesen Anforderungen genüge der Bebauungsplan. Die Festsetzung des zulässigen Höchstwertes der Immissionen an den bewohnten Gebäuden in der Umgebung sei lediglich Annex zur zulässigen Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels. Sie sei deshalb ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Die Festsetzung habe die Antragsgegnerin auch ausreichend begründet, zumal sie in die planerische Abwägung einbezogen habe, dass der Windpark in der Nachbarschaft zu Vorsorgegebieten für die Erholung und Vorranggebieten für ruhige Erholung gelegen sei, die auch im Flächennutzungsplan ausgewiesen seien.

39

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Verwaltungsvorgänge und die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

40

II.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig, denn sie hat bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von 3 Windenergieanlagen im Plangebiet erhalten. Diese ist von der Antragstellerin angefochten worden im Hinblick auf die darin enthaltenen Auflagen hinsichtlich des Lärmschutzes, die auf den Festsetzungen des Bebauungsplanes beruhen. Da es sich bei dem Plangebiet um eine im Raumordnungsprogramm und Flächennutzungsplan festgesetzte Vorrangfläche für Windenergie handelt, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin gegeben. Im Fall der Nichtigkeit beziehungsweise Unwirksamkeit des Bebauungsplanes wäre die Errichtung der Windenergieanlagen ohne die im Plan festgesetzten Begrenzungen möglich.

41

Der Antrag ist teilweise begründet.

42

Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Flächennutzungsplan und Regionales Raumordnungsprogramm sehen Vorrangflächen für Windenergieanlagen vor, die im Wesentlichen identisch sind mit der im hier angefochtenen Plan sowie in den beiden parallel entwickelten Bebauungsplänen Nr. 57 und Nr. 59 der Antragsgegnerin. Diese Darstellungen rauben der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit, im Bebauungsplan eine Feinabstimmung hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Anlagen vorzunehmen und machen deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht entbehrlich.

43

Die Pläne stehen im Einklang mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das im Dezember 1999 bekannt gemachte Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis E. sieht Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung mit einer Mindestnennleistung von 9 MW für die Antragsgegnerin vor (Seite 87 des RROP). Lediglich das stellt ein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB dar. Ziele in diesem Sinne sind nur landesplanerische, nicht ergänzungsbedürftige Letztentscheidungen, die die Gemeinde unmittelbar binden und nicht planerisch zu überwinden vermag (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, DVBl. 1992, 1438). Die Vorgabe 9 MW kann schon in den mit den hier angegriffenen Plänen und dem Plan Nr. 59 festgesetzten neun überbaubaren Flächen in Verbindung mit der Mindestnennleistung von 1,5 MW je Anlage mühelos erreicht werden. Alle anderen Darstellungen im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises E. stellten hingegen keine "Ziele" im beschriebenen Sinne dar und begründen dementsprechend keine Anpassungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. Das gilt namentlich im Hinblick auf die Mindestgröße der Vorrangstandorte. Diese würde zwar die Errichtung von 10 Windenergieanlagen erlauben. Die konkrete Anzahl der Windenergieanlagen pro Standort ist indes nicht raumordnerisches Ziel, sondern nur Anhalt für die Beurteilung der Flächengröße. Das ergibt sich insbesondere aus der im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen und auch im Original unterstrichenen Ausführung auf Seite 96 unten des Erläuterungsberichts.

44

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Jahr 1998 beschlossen und auch von der Bezirksregierung genehmigt ist, sieht Vorrangflächen für die Windenergienutzung entsprechend den Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms vor, die im Wesentlichen mit den Abmessungen der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen übereinstimmen. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplans sieht für die Fläche des Bebauungsplans Nr. 58 eine Gesamtgröße von ca. 20,5 ha vor für die Errichtung von 3 bis 4 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 1,5 MW oder mehr zusätzlich zu den bereits vorhandenen Anlagen in diesem Gebiet (Seite 27 des Erläuterungsberichts) und für das Gebiet des Planes Nr. 57 ca. 52 ha und 7 bis 8 Windenergieanlagen vor (Seite 28).

45

Soweit sich die Rügen zugleich gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes richten, führt das nicht zu einer Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Selbst wenn diese Rügen durchgriffen, stellten sie die Erfüllung des Entwicklungsgebotes wegen § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht in Frage. Denn die (behauptete) Unwirksamkeit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes hatte sich jedenfalls nicht vor Bekanntmachung der hier angegriffenen Pläne "herausgestellt".

46

Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG ist für den vorliegenden Bebauungsplan - noch - entbehrlich, da diese Anforderungen nach § 245 c Abs. 2 BauGB für Verfahren, die vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet wurden, noch nicht gelten. Die Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungspläne Nr. 57, Nr. 58 und Nr. 59 wurden vom Rat der Antragsgegnerin am 7. Dezember 1998 gefasst.

47

Zweifel an der Bestimmtheit der unter Ziff. VI.7., 8. und 10. getroffenen "Regelungen" sind nicht begründet. Wie sich bereits aus der Überschrift "Hinweise" ergibt, stellen sie nicht eine endgültige bindende Festsetzung dar, sondern zeigen nur Problematiken auf, die erst im anschließenden Baugenehmigungs- beziehungsweise immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren endgültig zu lösen sind. Dies ergibt sich hinsichtlich der Schattenwurfproblematik aus der Begründung (Seite 20 ff.) des Bebauungsplanes, in der auch darauf hingewiesen wird, dass im Baugenehmigungsverfahren endgültige Berechnungen und Entscheidungen zu treffen sind. Ebenso ist hinsichtlich Eisabwurf und Rückbau der Anlagen in der Begründung des Planes deutlich gemacht, dass die endgültige Klärung dem Genehmigungsverfahren vorbehalten sein muss, andererseits aber der Rat bei der Aufstellung des Planes die Probleme gesehen und abgewogen hat (Seite 23 und 31 der Begründung des Planes).

48

Fehlerhaft ist der Bebauungsplan jedoch hinsichtlich der Festsetzung Ziff. I.a.3.), dass innerhalb des Sondergebietes nur Windenergieanlagen gleichen Typs zulässig sind. Das ergibt sich aus mehreren selbständig tragenden Erwägungen. Diese Festsetzung ist zu unbestimmt, eine Ermächtigungsgrundlage ist nicht ersichtlich, zudem genügt sie nicht dem Abwägungsgebot.

49

Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, direkt oder indirekt den Inhalt des Grundeigentums zu bestimmen, erfordern es, ihre Festsetzungen in hinreichendem Umfang zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.1973 - IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5 = DVBl. 1973, 635 = BRS 27 Nr. 5; Urt. v. 11.3.1988 - 4 C 56.84 -, NVwZ 1989, 569 = DVBl. 1988, 845). Wie sehr das zu geschehen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, das heißt danach, wie dies nach den verfolgten Planungszielen und den örtlichen Verhältnissen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, und danach, wie stark dies nach dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange erfordert wird.

50

Danach lässt sich der zitierten textlichen Festsetzung der angegriffenen Pläne nicht hinreichend genau entnehmen, was mit "Anlagen gleichen Typs" gemeint ist. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat ohne wesentlichen Erfolg bemüht herauszufinden, was genau die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung bezweckt hat. Beim Versuch ihrer Auslegung ist zu beachten, dass der Bebauungsplan sowie die ihm angeschlossene Gestaltungssatzung eine ganze Reihe von Bestimmungen enthalten, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Anlagen beziehen. Jeder Windmüller wird bestrebt sein, das Höchstmaß (100 m Gesamthöhe, Nabenhöhe 68 m) vollständig auszunutzen. Es werden außerdem festgelegt die Zahl der Rotoren (einer pro Mast) und ihrer Blätter (drei), die Art des Mastes (Stahlrohr oder -beton), sowie in der örtlichen Bauvorschrift die Art der Farben der Anlagen sowie ihrer Nebengebäude. Aus der Begründung des Plans (Seite 12 ff.) sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung eine "Einheitlichkeit in der Gestaltung" erreichen wollte, um die "Beunruhigung des Landschaftsbildes zu minimieren" (Seite 13 letzter Absatz). Aber auch hieraus lässt sich nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit entnehmen, welche weiteren Einschränkungen die Antragsgegnerin den Planunterworfenen auferlegen will.

51

Es käme allenfalls in Betracht anzunehmen, die Antragsgegnerin habe sogar das Fabrikat im Einzelnen festlegen wollen, etwa weil sie sich davon versprach, die Anlagen drehten sich dann synchron und minimierten auf diese Weise die Unruhe, die sie in die Landschaft hereintragen. Eine solche Festsetzung findet eine Rechtsgrundlage weder in § 9 BauGB noch in § 16 BauNVO. Als Nutzungsart im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist dies nicht anzusehen, ebenso wenig als Festsetzung, welche die Bauweise oder die Stellung der baulichen Anlagen regelt (Nr. 2).

52

Es kommt hinzu, dass eine derartige Einschränkung in der Wahl des zu verwendenden Produktes auch nicht abwägungsgerecht ist. Sie legte denjenigen Windmüller auf ein bestimmtes Produkt fest, der erst als zweiter die Planfestsetzungen ausnutzt, und gäbe damit dem ersten nach Art des "Windhundprinzips" ein planerisches "Prä". Dafür gibt es keine ausreichende planerische Rechtfertigung. Die mit dieser Festsetzung verfolgten Zwecke - einheitliches "Drehmoment" - sind von erheblich zu geringem Gewicht, als dass sie eine derartige Einschränkung in der Produktwahl (auch noch) zu rechtfertigen vermöchten. Es kommt hinzu, dass sich ohnehin ein unterschiedliches Erscheinungsbild ergeben wird. Denn die beiden durch die Pläne Nr. 57 und 58 geregelten Windparks liegen mit der Folge unmittelbar nebeneinander, dass ohnedies ein unterschiedliches Drehverhalten zu beobachten sein wird. Ein so weitgehendes Ziel wäre daher allenfalls mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem städtebaulichen Vertrag mit einem Vorhabenträger zu erreichen. Daran fehlt es jedoch hier. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese Festsetzung aufgestellt hätte, so dass dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit des Planes führt.

53

Gerügt wird von der Antragstellerin zu Recht die Festlegung eines Schallleistungspegels von maximal 103,4 dB(A) in der textlichen Festsetzung Ziff. III.1. "Immissionsschutz". Die Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes ist zwar generell zulässig, soweit dieser zur Bestimmung der besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen herangezogen werden kann. Das kann auch für Sondergebiete festgesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.5.2003 - 4 BN 57.02 -, BauR 2003, 1688; Urt. d. Sen. v. 25.9.2003 - 1 LC 276/02 -, NuR 2004, 125; König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 1 Rdn. 38, 39 und 59; § 11 Rdn. 16 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 11 Rdn. 8, 9.11, 9.35; § 1 Rdn. 61.1, 92, 94.2). Durchgreifende Bedenken ergeben sich hier aber daraus, dass ein einheitlicher Schallleistungspegel für die Emissionen von sämtlichen im Plangebiet zulässigen Anlagen festgesetzt ist, weil dieser damit nicht hinreichend bestimmt den jeweiligen dort geplanten Windenergieanlagen zurechenbar ist. Die Bezeichnung flächenbezogener Schallleistungspegel kann im vorliegenden Fall nicht zutreffen, weil es sich nicht um eine Verteilung auf die Gesamtfläche handelt, sondern um die Verteilung auf die zu errichtenden Windenergieanlagen. Die unter Ziff. III.1. enthaltene Formulierung "... beträgt innerhalb des Gebietes SO II WEA/L maximal 103,4 dB(A) ..." ist jedoch zu unbestimmt. Die - notwendige - Zuordnung zu den einzelnen Windenergieanlagen lässt sich allein aufgrund der textlichen Festsetzung nicht vornehmen. Aus der Begründung (Seite 18) und dem als Anlage zur Begründung genommenen Gutachten zur Schallimmissionsermittlung (Anhang 1) ergibt sich, dass es sich ausschließlich um die Emissionen von Windenergieanlagen handeln soll. Die durch die Formulierung "innerhalb des Gebietes" eröffnete Möglichkeit, die festgesetzte Gesamtsumme aus unterschiedlich großen Einzelquellen und an unterschiedlichen Messpunkten "innerhalb des Gebietes" zu erreichen, bleibt aber davon unberührt. Eine eindeutige Zuordnung lässt sich damit nicht vornehmen. Somit fehlt es an einer anlagenbezogenen Festsetzung, die allein zulässig wäre. Auch ein Rückgriff auf die Erläuterungen und Hinweise in Ziff. III. reicht dazu nicht aus, weil auch darin keine eindeutige Bezugnahme auf die jeweilige Windenergieanlage enthalten ist.

54

Der Senat lässt unentschieden, ob diese Festsetzung daneben auch inhaltlich zu beanstanden ist. Diese unterliegt in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Hinter- und Beweggrund für ihre Festsetzung ist ersichtlich das Bestreben, die folgenden "gemeindlichen Vorgaben" eingehalten zu sehen: Keine höhere Lärmbelastung von im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern als 40 dB(A), maximale Belastung des Südrands des Wohngebietes Gausensieker Schleusenfleth mit 34 dB(A) und Vorverschiebung des südlichen "Siedlungsrandes" mit dementsprechenden Schutzansprüchen weit über den gegenwärtigen Siedlungsrand und die derzeit absehbaren Erweiterungsflächen hinaus. Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob ein derart weitgehender Schutz noch abwägungsgerecht ist. Diese Zweifel speisen sich zum einen aus dem Umstand, dass diese Werte unterschiedslos für die Tages- und Nachtzeit gelten, obwohl der Wohnbevölkerung zur Tagzeit deutlich höhere Lärmwerte zugemutet werden können, und der Rat der Antragsgegnerin sich bei seiner "Vorgabe" jeweils vom niedrigsten der denkbaren Nachtwerte, nämlich überwiegend dem für reine Wohngebiete hat leiten lassen. Selbst im Außenbereich gelegene Grundstücke, welche üblicherweise nur den für Mischgebiete geltenden Schutz beanspruchen können, sollen hier tags wie nachts den für allgemeine Wohngebiete geltenden Nachtwert als Schutzniveau genießen können. Das ist umso bedenklicher, als die hier in Rede stehenden Windenergieanlagen kraft § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dem Außenbereich privilegiert zugewiesen sind. Das lässt eine Gewichtung der Nutzungsinteressen erkennen, die bei aller Anerkennung von Immissionsvorsorge, welche die Gemeinde betreiben darf, eine Fehlgewichtung zu Lasten der Windenergie bedeuten dürfte.

55

Es kommt hinzu, dass für eine derartig weite Vorverschiebung/Definition des "Siedlungsrandes" eine planerische Rechtfertigung möglicherweise fehlt. Die Gemeinde ist bei der Festlegung der Wohngebiete, die mit der hier in Rede stehenden Nutzung für Zwecke der Windenergie konkurrieren, zwar nicht darauf beschränkt, den derzeitigen Siedlungsrand als Grenze zu wählen. Sie darf sich vielmehr in bestimmtem Umfang Reserve- und Pufferflächen offen halten und daher die Grenze, von der die Windenergieanlagen Abstand halten sollen, über den gegenwärtigen Siedlungsrand hinausschieben. Das hat indes Grenzen, die hier möglicherweise überschritten sind. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nur vergleichsweise vage Ausführungen zu dem Wohnsiedlungsbedarf machen können, den sie in mittel- oder langfristiger Perspektive meint erwarten zu können und bewältigen zu müssen. Insbesondere unterliegt doch einigen Zweifeln, ob der Bau von Autobahnen in absehbarer Zeit in ihre Nähe getrieben werden wird und dieser unter anderem in der Gestalt von Lagevorteilen für Gewerbebetriebe in einem Umfang Wohnsiedlungsdruck nach B. bringt, dass sich ausgerechnet in Fortsetzung des Sportplatzgeländes die Planung weiterer Wohnquartiere anbietet.

56

Diesen Fragen kommt bei der Abwägung nicht unerhebliches Gewicht zu. Denn die Festsetzungen zu Anlagenhöhe und Emissionsgrad schränken den Kreis der zur Verfügung stehenden Windenergieanlagen doch erheblich ein. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, ob "auf dem Markt" überhaupt Anlagen erhältlich sind, welche die genannten weiteren Einschränkungen erfüllen, sondern auch und insbesondere, ob diese dann einen wirtschaftlich auskömmlichen Betrieb gestatten.

57

Die in Ziff. III.2.a) bis d) "Immissionsschutz" enthaltenen Festsetzungen sind ebenfalls unzulässig. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung von "Zaunwerten", die nicht zulässig ist, weil nicht bestimmt wird, welche Immissionen vom jeweiligen Emittenten, hier der Windenergieanlage, ausgehen dürfen (BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2/97 -, BRS 55 Nr. 11; Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, DVBl. 2000, 804). Die Festsetzung dieses unter Ziff. III.2.a) bis d) aufgeführten Immissionsgrenzwertes stellt ein selbständiges Ziel dar, das die Antragsgegnerin damit festschreiben wollte. Das ergibt sich aus der Formulierung des 2. Absatzes der Festsetzung Ziff. III.2. "um ... die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (1998) ... einzuhalten beziehungsweise zu unterschreiten". Ziel der Festsetzungen unter Ziff. III.1. wie auch unter Ziff. III.2. ist, die unter Ziff. III.2.a) bis d) aufgeführten Werte einzuhalten. Emissionswert und Immissionswert bedingen sich dabei gegenseitig und stellen somit wechselweise den Reflex der jeweils anderen Festsetzung dar. Damit sind beide sowohl Ziel und damit eigene Festsetzung als auch Reflex der jeweils anderen Festsetzung. Die Festsetzung des Immissionswertes hat damit einen eigenen Regelungsgehalt, den die Antragsgegnerin auch bezweckt hat. Sind die festgesetzten Em- und Immissionswerte zu beanstanden, braucht der Senat nicht auf die weitergehenden Rügen der Antragstellerin, namentlich ihren Angriff einzugehen, bei deren Festsetzung müsse die Gemeinde einbeziehen und berücksichtigen, dass dem Betreiber im Genehmigungsverfahren mit Rücksicht auf produktionsbedingte "Streuungen" unter Umständen Sicherheitszuschläge abverlangt würden, welche die Ausnutzung der Planfestsetzungen weiter einschränkten und diese damit faktisch verschärften.

58

Ursprünglich bestehende Zweifel an der Festsetzung von Baugrenzen mit der gleichzeitigen Inkaufnahme, dass diese durch die Rotorblätter überschritten werden, haben sich erledigt (vgl. zur Festsetzung der Größe der Grundfläche und der Pflicht, in die überbaubare Grundstücksfläche nicht nur den Standort des Schaftes der Windkraftanlage, sondern auch die Fläche einzuschließen, die der Rotor überstreicht, Senatsurteil vom 25.9.2003 - 1 LC 276/02 -, NuR 2004, 125). Die Antragsgegnerin hat inzwischen diesen "Mangel" durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes beseitigt und die Baugrenzen erheblich erweitert.

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Die Festsetzung zur Höhe der Anlagen hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht angegriffen. Diese ursprünglich erhobene Rüge wäre im Übrigen unbegründet. § 16 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO lassen eine Höhenbegrenzung grundsätzlich zu im Falle der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Flächennutzungsplan und Regionales Raumordnungsprogramm stehen dieser Festsetzung nicht entgegen; sie enthalten vielmehr ebenfalls eine Beschränkung auf diese Anlagenhöhe. Diese ist auch abwägungsgerecht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass durch die Begrenzung der Höhe der Anlagen gleichzeitig eine Begrenzung der Leistungsfähigkeit vorgenommen ist, die es ausschließen würde, die Zielvorgaben des Raumordnungsprogramms zu erreichen. In der flachen Landschaft im Bereich der Gemeinde B. mit ihren großen Sichtweiten wirken sich Windenergieanlagen von über 100 m auf das Landschaftsbild in erheblichem Umfang aus. Schon das rechtfertigt die angegriffene Festsetzung vor § 1 Abs. 6 BauGB. Denn das Gewicht der konkurrierenden Belange ist nicht so hoch, dass an die Überzeugungskraft des genannten öffentlichen Belangs noch weitergehende Anforderungen gestellt werden müssten. Insbesondere liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschränkung auf 100 m Gesamt- und 68 m Nabenhöhe in Verbindung mit der Festsetzung einer Mindestnennleistung von 1,5 MW schränke den Kreis der zur Verfügung stehenden Anlagen so weit ein, dass erst eine Aufgabe der Höhenbegrenzung eine wirtschaftlich auskömmliche Nutzung der Windenergie ermöglichte.

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Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan eine Reduzierung gegenüber den Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms hinsichtlich Fläche und Anzahl der Anlagen zur Folge haben. Insoweit hat die Antragsgegnerin einmal den vorhandenen Bestand insbesondere im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 58 berücksichtigt (Seite 7 der Begründung). Daneben hat die Antragsgegnerin aber ausdrücklich auch darauf abgestellt, dass ein hoher Wirkungsgrad der Anlagen und damit einhergehend auch eine gesicherte Wirtschaftlichkeit erreicht wird und ihre Festsetzungen daran orientiert (Seite 10 und 11 der Begründung). Berücksichtigt hat sie auch, dass die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms dahin gehen, innerhalb der 3 im Gemeindegebiet vorhandenen Vorrangstandorte eine Mindestnennleistung von 9 MW zu realisieren. Diese Mindestleistung kann durch die 3 Bebauungspläne in ihrer jetzigen Gestalt erreicht werden. Die Antragsgegnerin war auch angesichts des § 1 Abs. 6 BauGB nicht gehalten, über die im Raumordnungsprogramm genannte Mindestnennleistung weiter hinauszugehen und so den Antragstellern zu ermöglichen, außerhalb der im Regionalen Raumordnungsprogramm und ihrem Flächennutzungsplan gelegenen Flächen die Nutzung von Windenergie zuzulassen. Die Fläche ist als solche im Übrigen nicht reduziert. Zwar ist im Fachprogramm Energie, das längere Zeit vor Erstellen des Regionalen Raumordnungsprogrammes aufgestellt wurde, noch eine wesentlich größere Fläche genannt worden. Diese ist jedoch im Regionalen Raumordnungsprogramm erheblich reduziert worden und entspricht im Wesentlichen den von der Antragsgegnerin auch festgesetzten Flächen. Das Fachprogramm Energie kommt für die Antragsgegnerin auf eine Fläche von 147,7675 ha, die für die Windenergienutzung in Betracht kommen. Dabei wird jedoch klargestellt, dass die im Fachprogramm ausgewiesenen Flächen ein Optimum und ein Maximum darstellen, von denen auch 1/3 im Rahmen der Bauleitplanung noch detaillierter untersucht werden müssten (Seite 11 des Erläuterungsberichts Fachprogramm Energie). Die vom Regionalen Raumordnungsprogramm zusammengestellten Vorrangstandorte für Windenergienutzung belaufen sich in Hektar für die Gemeinde B. auf 36,97 ha, 46,11 ha und 8,94 ha (Seite 96 des Erläuterungsberichts), sind also gegenüber dem Fachprogramm Energie erheblich reduziert und entsprechen in etwa den ausgewiesenen Flächen.

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Nicht ausreichend gesichert hat die Antragsgegnerin schließlich die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft. Zwar hat sie die Auswirkungen der Windparks auf die Umwelt gesehen, in umfangreichen Begutachtungen prüfen lassen und in ihre Abwägung einbezogen (Seite 25 ff. der Begründung). Eine naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung wurde erarbeitet, die darin gemachten Vorschläge hat sie in die Abwägung einbezogen. Danach sollen die Ausgleichsmaßnahmen auf Grundstücken außerhalb des Plangebiets durchgeführt werden. Gegen diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nichts einzuwenden, denn die Gemeinde kann die Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des eigentlichen Plangebietes durchführen. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass deren Durchführung ausreichend abgesichert ist, d.h. "die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt sind" (BVerwG, Beschl. v. 18.7.2003 - 4 BN 37.03 -, ZfBR 2004, 60 unter Hinweis auf Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58). Daran fehlt es hier. Aus der Begründung zu dem Bebauungsplan ergibt sich, dass beabsichtigt war, die Kompensationsmaßnahmen durch einen städtebaulichen Vertrag festzulegen, der zwischen den Betreiberfirmen, dem Naturschutzamt des Landkreises E. und der Antragsgegnerin abgeschlossen werden sollte. Die Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen sollte durch Grundbucheintragungen für alle Ausgleichsflächen unbefristet gesichert werden. Dieser Vertrag lag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vor. Ob der Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2002, mit dem der später abgeschlossene städtebauliche Vertrag in die Abwägung einbezogen wurde und der Plan rückwirkend gemäß § 215 a BauGB in Kraft gesetzt werden sollte, diesen formellen Mangel, dass der Rat den Vertrag in die Abwägung einbezogen hat, bevor dieser von der Gemeinde und dem Vorhabenträger unterzeichnet worden war, geheilt hat, kann unentschieden bleiben. Denn nach wie vor fehlt die grundbuchrechtliche Absicherung der geplanten Maßnahmen.

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Die dargestellten Mängel wiegen allerdings nicht so schwer, dass sie zur Nichtigkeit des angegriffenen Planes führen.

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Für die fehlende Sicherung der Kompensationsmaßnahmen liegt dies auf der Hand und bedarf daher keinen näheren Darlegungen.

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Dies gilt aber auch im Hinblick auf die festgesetzten Em- und Immissionswerte. § 215 a BauGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Gesichtspunkt der Planerhaltung verstärkt Geltung verschaffen. Der Kreis der behebbaren Mängel sollte durch die Schaffung dieser Vorschrift erweitert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 12.98 -, ZfBR 2000, 197, 199). Das bedeutet zwar nicht, dass jeder Mangel unabhängig von seiner Schwere als in ergänzendem Verfahren behebbar angesehen werden könnte. Das scheidet namentlich dann aus, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft, das heißt die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder (zumindest) die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53 = NVwZ 1999, 420; Urt. v. 8.10.1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 = BRS 60 Nr. 52 = DVBl. 1999, 243; Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, Juris).

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Letzteres ist hier nicht der Fall. Wie oben dargelegt, kommt auch in Sondergebieten die Festsetzung von anlagenbezogenen Schallleistungspegeln grundsätzlich in Betracht. Es mag zwar sein, dass die Antragsgegnerin bei einer Planänderung so weitgehenden Schutz, wie sie dies bislang beabsichtigt, schon vorhandenen und künftig hinzukommenden Wohnbauflächen unter Berücksichtigung der Privilegierung von Windenergieanlagen nicht wird vermitteln können. Das ändert aber nichts daran, dass es ihr grundsätzlich offen steht, in einem ergänzenden Planverfahren den Windenergieanlagen - etwas gestaffelt nach der Nähe zu den zu schützenden Wohnbauflächen - unterschiedliche Emissionswerte zuzuordnen, die nicht nur bestimmt genug sind, sondern auch dem Abwägungsgebot genügen.

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Da sich die Antragstellerin gegen jedwede Festsetzung von Lärmgrenzwerten wendet und zudem die Unwirksamkeit des Planes wegen Nichtbeschaffung der geforderten grundbuchlichen Absicherungen mit zu verantworten hat, ist es angezeigt, sie in - allerdings untergeordnetem Umfang - an der Kostenlast zu beteiligen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO.

68

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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Rechtsmittelbelehrung

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Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

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Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,

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Uelzener Straße 40 oder Postfach 2371,

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21335 Lüneburg, 21313 Lüneburg,

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durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer muss sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Streitwertbeschluss:

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,-- € festgesetzt.