Anlage 1 NdsK
Bibliographie
- Titel
- Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NdsK,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300070000000
(Zu Artikel 1 Absatz 1)
§ 1
Die Diözesen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche und mildtätige Zwecke zu sammeln. Die Diözesen können alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung für diese Zwecke ohne besondere staatliche Genehmigung veranstalten; die Zeit wird im Benehmen mit der Landesregierung festgesetzt.
(Zu Artikel 4 Absatz 1)
§ 2
(1) Der Kultusminister wird, bevor die Berufung, d.h. das Angebot eines Lehrstuhles an der katholisch-theologischen Fakultät, ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.
(2) Über die Listen geeigneter Persönlichkeiten, die vor der erstmaligen Besetzung der Lehrstühle der katholisch-theologischen Fakultät dem Minister einzureichen sind, beschließt ein Ausschuss, dem drei vom Senat der Universität zu wählende Mitglieder des Lehrkörpers der Universität und je drei von den katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Münster zu wählende Mitglieder dieser Fakultäten angehören.
(Zu Artikel 5 Absatz 1)
§ 3
Für die Besetzung der Professorenstellen für Katholische Theologie und Religionspädagogik gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Berufungskommission dem Bereich der Katholischen Theologie und Religionspädagogik angehören sollen.
Die Professorengruppe der Berufungskommission besteht zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern der Hochschule, an der die Stelle zu besetzen ist, und zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern anderer Hochschulen. Das Ministerium wird, bevor die Berufung, d.h. das Angebot einer Professur ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.
§ 4
(weggefallen)
(Zu Artikel 7)
§ 5
An den Fachschulen wird das Land, soweit Religionsunterricht nicht zum Lehrplan der Schulen gehört, die Veranstaltung religiöser Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Grundlage fördern.
§ 6
(1) Das in der Trägerschaft des Bistums Hildesheim stehende und als öffentliche Schule geführte Gymnasium Josephinum in Hildesheim erhält vom 1. August 1989 an die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschule nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts.
(2) Für die Beurlaubung von Lehrkräften und für die Erstattung der Aufwendungen für das Unterrichtspersonal gelten die gleichen staatlichen Bestimmungen wie für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen.
(3) Das Land verzichtet auf seine Rechte aus den früher über diese Schule geschlossenen Verträgen.
(4) Das Land wird dem öffentlichen Gymnasium in Twistringen die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschule in Trägerschaft des Bistums Osnabrück nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts verleihen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Land wird auf Antrag des kirchlichen Schulträgers und vorbehaltlich der Zustimmung des öffentlichen Schulträgers jeweils eine der aus öffentlichen Schulen hervorgegangenen Ersatzschulen
- 1.
in Duderstadt, Hannover, Hildesheim oder Göttingen in Trägerschaft des Bistums Hildesheim und
- 2.
in Cloppenburg, Oldenburg, Vechta oder Wilhelmshaven in Trägerschaft der Römisch-Katholischen Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster
mit der Erweiterung um ein gymnasiales Angebot als Kooperative Gesamtschule genehmigen und staatlich anerkennen. Absatz 2 gilt mit Wirkung der Genehmigung nach Satz 1 entsprechend.
(6) Absatz 2 gilt ab dem 1. August 2010 für das in der Trägerschaft des Bistums Hildesheim als Ersatzschule geführte Gymnasium Eichendorffschule in Wolfsburg entsprechend.
(Zu Artikel 12)
§ 7
Die Errichtung und Veränderung der in Artikel 12 genannten Institutionen wird im Amtsblatt des Regierungsbezirks veröffentlicht, in dem die Institution ihren Sitz hat.
(Zu Artikel 13)
§ 8
(1) Vorschriften der Diözesen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen betreffen, werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt.
(2) Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten. In Kirchengemeinden wirken in den Vertretungsorganen in überwiegender Zahl Glieder der Kirchengemeinde mit, die periodisch durch unmittelbare und geheime Wahl der Gemeindemitglieder berufen werden. Für Verbände von Kirchengemeinden besteht das Vertretungsorgan in überwiegender Zahl aus gewählten Mitgliedern der Vertretungsorgane der beteiligten Kirchengemeinden, sofern es nicht durch unmittelbare Wahl gebildet wird. Die Diözesen werden sich über einheitliche Bestimmungen für das Gebiet des Landes Niedersachsen verständigen.
(3) Nach dem Erlass solcher Bestimmungen wird das Land die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben; soweit diese staatsaufsichtliche Genehmigungen vorsehen, entfallen sie mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages.
(4) Das Land wird bischöfliche Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichen. Das Gleiche gilt für Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
(Zu Artikel 15)
§ 9
(1) Für die Staatsleistung wird ein Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Diözesen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die einzelnen Diözesen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im Voraus bezahlt.
(3) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1964 wird eine einmalige Nachzahlung von sieben Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark geleistet.
(4) Die Anpassung an Änderungen der Besoldung der Landesbeamten wird wie bei vergleichbaren Staatsleistungen vorgenommen.
(Zu Artikel 16)
§ 10
(1) Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim verzichtet auf alle bisherigen Ansprüche gegen das Land, die sich auf die in § 11 Absatz 1 genannten Grundstücke und die dazugehörigen Gebäude sowie auf den Dom einschließlich seiner Nebengebäude und seiner Innenausstattung beziehen; das Gleiche gilt für alle sonstigen Geld- und Sachleistungen des Landes, insbesondere auch für die Verpflichtung zur Unterhaltung des Hildesheimer Domschatzes.
(2) Der Bischöfliche Stuhl stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.
(3) Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur zum Teil katholischen ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast, soweit möglich, durch Einzelvereinbarung geregelt werden.
(4) Das Land darf ohne Zustimmung des Bischöflichen Stuhls Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem Bischöflichen Stuhl alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.
(5) Der Bischöfliche Stuhl wird sich bemühen, Verträge mit den berechtigten Kirchengemeinden zu Stande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen entlassen wird.
(Zu Artikel 16)
§ 11
(1) Das Land überträgt auf den Bischöflichen Stuhl in Hildesheim das Eigentum an den in Hildesheim, Domhof Nummern 9, 10, 11, 17, 22, 23, 26, 27, 28, 29 und 29a und Pfaffenstieg 2 belegenen Grundstücken sowie an dem zwischen Domhof Nummern 17 und 18 belegenen Grundstück. Falls der Bischöfliche Stuhl beantragt, im Grundbuch als Eigentümer der beiden Domhöfe eingetragen zu werden, wird das Land den Bischöflichen Stuhl darin unterstützen.
(2) Das Land wird auf den Bischöflichen Stuhl das Eigentum an den in Hildesheim, Domhof Nummern 18, 19, 20 und 21 belegenen Grundstücken übertragen, sobald für die dort untergebrachten Dienststellen des Landes neue Gebäude errichtet sind, spätestens jedoch am 31. Dezember 1969. Sind zu diesem Zeitpunkt die neuen Gebäude nicht fertig gestellt, so wird der Bischöfliche Stuhl dem Land die Nutzung der Gebäude für eine weitere Frist gegen einen angemessenen Mietzins überlassen.
(3) Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, die ausschließlich katholischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, auf den Bischöflichen Stuhl, oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen diesem und der Kirchengemeinde hergestellt ist, auf die Kirchengemeinde. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden.
(4) Das Land und der Bischöfliche Stuhl werden die Gebäude und Grundstücke, die in kirchliches Eigentum übergehen, mit allen Merkmalen gemeinsam festlegen.
(5) Bei der Eigentumsübertragung nach Absatz 1 bis 3 werden Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren nicht erhoben; das Gleiche gilt, wenn der Bischöfliche Stuhl innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages das Eigentum auf die Kirchengemeinden weiterüberträgt.
(Zu Artikel 17)
§ 12
Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die betroffenen Institutionen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
§ 13
Die Diözesen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass andere kirchliche Institutionen entsprechend verfahren.
§ 14
(1) Die im Eigentum oder in der Verwaltung der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände stehenden Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.
(2) Die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen neue Friedhöfe anzulegen.
§ 15
Auf Landesrecht beruhende Gebührenfreiheiten des Landes gelten auch für die in Artikel 13 bezeichneten Institutionen.