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  • ab 04.10.1965 (aktuelle Fassung)

Art. 14 NdsK

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Die Diözesen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Gesetze auf Grund von Steuerordnungen von den Angehörigen der katholischen Kirche Kirchensteuern zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung. Auf Antrag der Diözesen werden die Festsetzung und Einziehung der Diözesankirchensteuer von den Landesbehörden gegen Entschädigung übernommen. Die Kirchenbehörden erhalten auf Anfordern Einblick in die für sie im Zusammenhang mit der Kirchensteuer wichtigen Unterlagen der Landes- und Gemeindebehörden.

(2) Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde (Landkreis) können die Festsetzung und Einziehung der Ortskirchensteuer der Gemeinde (dem Landkreis) übertragen werden.

(3) Die Landesregierung und die Diözesen werden zur näheren Regelung eine Vereinbarung schließen, die auf der Seite des Landes der Zustimmung des Landtags bedarf.

Diese soll insbesondere

  • Bedingungen feststellen, unter denen die Kirchensteuersätze allgemein als genehmigt gelten,
  • einheitliche Sätze bei der Diözesankirchensteuer im Landesgebiet sichern,
  • die Entschädigung für die Einziehung der Kirchensteuer durch die Landesbehörden feststellen,
  • die Abführung der Diözesankirchensteuer an die Diözesen regeln.