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  • ab 04.10.1965 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NdsK

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und der Liebestätigkeit der katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz.

(2) Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage bleibt gewährleistet.