Art. 12 NdsK
Bibliographie
- Titel
- Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NdsK,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300070000000
(1) Die Diözesen werden Entschließungen über die Errichtung und Veränderung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden acht Wochen vor Ausfertigung der entsprechenden kirchlichen Urkunde der Landesregierung mitteilen. Sie werden ihre Entschließungen überprüfen, falls die Landesregierung Bedenken erhebt. Dasselbe gilt für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Körperschaften anderer als der in Satz 1 bezeichneten Art und für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die staatliche Mitwirkung bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Körperschaften anderer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art und bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Solange eine solche Vereinbarung nicht erzielt ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.