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  • ab 04.10.1965 (aktuelle Fassung)

Art. 9 NdsK

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

Die Kirche ist berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen.