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  • ab 04.10.1965 (aktuelle Fassung)

Art. 16 NdsK

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim verzichtet auf die Ansprüche gegen das Land, die sich auf die Diözesangebäude und -grundstücke beziehen, und stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden frei. Zum Ausgleich überträgt das Land das Eigentum an Gebäuden und Grundstücken auf den Bischöflichen Stuhl. Das Nähere bestimmt die Anlage.