Art. 16 NdsK
Bibliographie
- Titel
- Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NdsK,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300070000000
Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim verzichtet auf die Ansprüche gegen das Land, die sich auf die Diözesangebäude und -grundstücke beziehen, und stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden frei. Zum Ausgleich überträgt das Land das Eigentum an Gebäuden und Grundstücken auf den Bischöflichen Stuhl. Das Nähere bestimmt die Anlage.