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  • ab 21.11.1994 (aktuelle Fassung)

Art. 5 NdsK

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Bei der Besetzung der Lehrstühle für katholische Religionspädagogik und für Methodik des katholischen Religionsunterrichts an den Pädagogischen Hochschulen sind Artikel 12 Absatz 1 des Konkordats vom 14. Juni 1929 und das dazugehörige Schlussprotokoll entsprechend anzuwenden.

(2) Der Standort Vechta der Universität Osnabrück wird gemäß näherer Bestimmung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in eine selbstständige Hochschule entsprechend den in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 12 dieses Gesetzes genannten Hochschulen umgewandelt und mit einer besonderen Rechtsstellung versehen; dabei bleibt die Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen sowie an Realschulen für das Fach Katholische Religion gewährleistet. An der Universität Osnabrück erfolgt die Ausbildung von Lehrkräften aller Schulstufen für Katholische Religion unter Einschluss des Lehramts an berufsbildenden Schulen. Das Personal des bisherigen gemeinsamen Fachbereichs für Katholische Theologie und Religionspädagogik wird jeweils den Standorten Osnabrück oder Vechta zugeordnet. Dem Institut für Katholische Religionspädagogik und ihre theologischen Grundlagen in Vechta werden mindestens vier Professuren, dem entsprechenden Institut in Osnabrück mindestens fünf Professuren sowie beiden Einrichtungen jeweils weiteres Personal in dem für Niedersachsen üblichen Umfang zugewiesen. Die Einrichtungen wirken bei der Sicherstellung des Lehrangebotes beider Hochschulen zusammen, insbesondere bei der Lehramtsausbildung. Jedem der beiden Institute werden bestimmte der in § 95 des genannten Gesetzes aufgeführten Aufgaben zugewiesen.