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  • ab 04.10.1965 (aktuelle Fassung)

Art. 7 NdsK

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Der katholische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen Niedersachsens ordentliches Lehrfach. Dieser Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt; die Diözesen haben das Recht, sich davon im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden durch Beauftragte zu überzeugen. Sie beauftragen damit geeignete Beamte des staatlichen Schuldienstes, insbesondere Schulaufsichtsbeamte, Schulleiter oder Geistliche im Schuldienst, oder Religionspädagogen an Pädagogischen Hochschulen; im Einvernehmen mit dem Land können auch andere erfahrene Pädagogen beauftragt werden. Daneben bleibt den Bischöfen das Recht zum Besuch des Religionsunterrichts unbenommen.

(2) Für den Religionsunterricht werden die Landesregierung und die Diözesen über

  • die Zahl der Stunden,
  • Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher,
  • Maßnahmen zur Erleichterung des Religionsunterrichts in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen und
  • das Verfahren bei der Verwendung kirchlicher Lehrkräfte

ein Einvernehmen herstellen.

(3) Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die entsprechende Missio canonica des Diözesanbischofs voraus. Zur Sicherung des Religionsunterrichts wird das Land die sich bewerbenden Lehrer mit Missio canonica an den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Schulen sowie im Umfang des Bedarfs an Religionslehrern an den weiteren Schulen verwenden.

(4) Über die Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen im Fach katholische Religion für Lehrer an Schulen aller Art wird der niedersächsische Kultusminister sich mit den Diözesanbischöfen mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung ins Benehmen setzen. Diejenigen Prüfungen und Erweiterungsprüfungen für das Fach katholische Religion, an denen ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde mitzuwirken berechtigt ist, werden als Nachweis der fachlichen Eignung zur Erteilung der Missio canonica anerkannt. Bei der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen wirkt für die Kirche ein Mitglied der katholisch-theologischen Fakultät an der Universität in Göttingen mit.