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  • ab 04.10.1965 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NdsK

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Für die Besetzung der kirchlichen Ämter im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen gelten die Vorschriften des Konkordats vom 14. Juni 1929. Die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene Mitteilungspflicht entfällt.

(2) Vor der Ernennung des in Artikel 2 Absatz 3 dieses Vertrages erwähnten Stellvertreters teilt der Bischof von Münster den Namen des in Aussicht Genommenen der Landesregierung vertraulich mit, um ihr die Möglichkeit zu geben, etwaige Bedenken allgemein politischer Natur bezüglich dessen Person binnen 20 Tagen vorzubringen. Der Bischof wird vor Ablauf des angegebenen Termins beziehungsweise vor der Prüfung der vorgetragenen Bedenken die Ernennung nicht vornehmen.

(3) Im Kathedralkapitel in Münster werden wie bisher zwei der den nicht residierenden Kapitularen vorbehaltenen Stellen an den Oldenburger Klerus vergeben, und zwar so, dass eine Stelle dem in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Stellvertreter des Bischofs zuteil wird.

(4) Den Kathedralkapiteln in Hildesheim und Osnabrück werden künftig je zwei nicht residierende Domkapitulare angehören. Nach Errichtung der in Artikel 4 vorgesehenen Fakultät tritt zu dem Kapitel in Hildesheim ein weiterer nicht residierender Kapitular, der den ordentlichen Mitgliedern der Fakultät entnommen werden wird.

(5) Artikel 6 Absatz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 findet für die in Absatz 3 und 4 genannten Mitglieder von Domkapiteln Anwendung.

(6) Die landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.