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  • ab 04.10.1965 (aktuelle Fassung)

Art. 17 NdsK

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Das Eigentum und andere Rechte der in Artikel 13 bezeichneten Institutionen sowie der katholischen religiösen Vereine an ihrem Vermögen werden im Umfange des Artikels 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 gewährleistet.

(2) Die Landesbehörden werden nach Maßgabe der Anlage bei Enteignungen und bei der Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Ersatzgrundstücken auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen.