Art. 4 NdsK
Bibliographie
- Titel
- Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NdsK,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300070000000
(1) Das Land wird zu gegebener Zeit eine katholisch-theologische Fakultät an der Universität in Göttingen errichten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich nach Artikel 12 Absatz 1 des Konkordats vom 14. Juni 1929 und dem dazugehörigen Schlussprotokoll.
(2) Für die Bischöfe von Hildesheim und Osnabrück entfällt mit Errichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Fakultät Artikel 12 Absatz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929.