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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 UFlurbRdErl - Landbevorratung für das Unternehmen

Bibliographie

Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
UFlurbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

4.1 Die Landbevorratung für das Unternehmen liegt im Interesse der Minderung des Landabzuges nach § 88 Nr. 4 FlurbG, der Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen sowie der Einsparung von Nutzungsausfallentschädigungen. Mit dem Landerwerb ist zügig zu beginnen. Die Möglichkeiten der Landbevorratung durch vorzeitigen Grunderwerb sind zu prüfen. Zur Vermeidung eines Landabzuges ist auch während des Verfahrens mit dem Ankauf fortzufahren.

4.2 Die zu erwerbenden Flächen müssen sich in schriftlicher Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde nach Lage, Nutzungsart und sonstiger Beschaffenheit im Verfahren verwerten lassen.

4.3 Zur Sicherung eines Preisrahmens für den Flächenankauf wird der Verkehrswert als Grundlage verwendet. Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Der jeweilige Erwerbende führt Listen über getätigte oder beabsichtigte Flächenankäufe. Die Listen werden regelmäßig zwischen dem Unternehmensträger und der Flurbereinigungsbehörde ausgetauscht.

Ab der Flächenbevorratung von 110 % des Flächenbedarfs des Unternehmensträgers sind weitere Flächenerwerbe zwischen der Flurbereinigungsbehörde und dem Unternehmensträger gesondert abzustimmen.

4.4 Hat der Unternehmensträger vor Einleitung der Flurbereinigung geeignete Grundstücke gekauft, ohne schon als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu sein, so stellt er der Flurbereinigungsbehörde Abschriften der notariellen Kaufverträge zur Verfügung.

4.5 Nach Anordnung eines Unternehmensverfahrens soll das benötigte Land in der Regel von der Flurbereinigungsbehörde durch Entgegennahme von Erklärungen nach § 52 FlurbG beschafft werden.

Landabfindungsverzichte sind nicht auf die für das Unternehmen benötigten Flächen beschränkt. Erfahrungsgemäß können Flächen außerhalb der Unternehmensanlagen preisgünstiger beschafft werden. Wegen der Verwertbarkeit solcher Grundstücke gilt Nummer 4.2.

4.6 Vom Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens geht die Verwaltung und Verpachtung der erworbenen Flächen auf die Flurbereinigungsbehörde über. Die Verpachtung der Flächen erfolgt im Namen und in Abstimmung mit dem Unternehmensträger.

Die flächenbezogenen Kosten und Einnahmen verbleiben beim Erwerbenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)