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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 UFlurbRdErl - Vorbereitung eines Unternehmensverfahrens

Bibliographie

Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
UFlurbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

2.1 Bei Flächen beanspruchenden Großbaumaßnahmen, zu deren Durchführung die Anordnung eines Unternehmensverfahrens in Betracht kommt, hat der Unternehmensträger die Flurbereinigungsbehörde bereits im vorbereitenden Planungsstadium zu beteiligen (z. B. bei planfeststellungsvorbereitenden Arbeitskreisen, der Aufstellung von Linienentwürfen oder als Träger öffentlicher Belange). Es ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe (IAG) zwischen dem Unternehmensträger und der Flurbereinigungsbehörde einzurichten, wie in der Anlage 1 dargestellt.

2.2 Die Flurbereinigungsbehörde prüft gemeinsam mit dem Unternehmensträger, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, der Gemeinde und den örtlichen Vertrauensleuten der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH (NLG) und anderer geeigneter Stellen, ob Land im großen Umfang aufzubringen ist oder ob durch das Unternehmen landeskulturelle Nachteile zu erwarten sind, deren Beseitigung die Durchführung einer Flurbereinigung zweckmäßig erscheinen lassen. Sofern eine landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse für das Unternehmen durchgeführt wurde, sind deren Ergebnisse in die Prüfung mit einzubeziehen.

2.3 Bei der Aufstellung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren ist die Flurbereinigungsbehörde frühzeitig einzubinden, damit Wechselwirkungen bei den Planungen zielgerichtet berücksichtigt werden können.

2.4 Wird die Zweckmäßigkeit eines Verfahrens erkannt, erhält die Flurbereinigungsbehörde die vorbereitenden Planungen des Unternehmens sowie dessen Zeitplanung. Gleichzeitig unterrichtet der Unternehmensträger die Enteignungsbehörde über die Erörterungen.

Die Flurbereinigungsbehörde informiert die oberste Flurbereinigungsbehörde und stimmt das weitere Vorgehen im Rahmen der Fortschreibung des Flurbereinigungsprogramms mit ihr ab.

2.5 Die Flurbereinigungsbehörde grenzt im Benehmen mit dem Unternehmensträger den Einwirkungsbereich des Unternehmens ab.

Der Einwirkungsbereich definiert sich:

  • als Teil des Flurbereinigungsgebietes, in dem Anlagen und Grundstücke vom Unternehmen betroffen sind oder

  • als gesamtes Flurbereinigungsgebiet, wenn keine Neuordnung i. S. der §§ 1 und 37 FlurbG erforderlich ist oder

  • als Gebiet, in dem vom Unternehmen verursachte landeskulturelle Nachteile die Weiterbewirtschaftung erschweren oder unmöglich machen (Flächenzuschnitte, Durchschneidungen, Unterbrechungen von Wegen und Gewässern usw.).

Der Einwirkungsbereich

  • ist vor Einleitung der Flurbereinigung schriftlich festzulegen, da der Unternehmensträger die Kosten für den entstehenden Verwaltungsaufwand nach einer Pauschale zu erstatten hat,

  • beinhaltet alle zum Tausch angekauften Flächen des Unternehmensträgers zur Minderung des Landabzuges nach § 88 Nr. 4 FlurbG unter Abwägung der Einbeziehung der Nachbarflächen,

  • wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Landabzugs festgelegt,

  • ist ggf. bei Änderungen des Flurbereinigungsgebietes, der Planfeststellung und der Ersatzlandbereitstellung anzupassen.

2.6 Die Flurbereinigungsbehörde prüft, ob sich das Unternehmensverfahren unter der Voraussetzung des § 89 FlurbG (Entschädigung in Geld) durchführen lässt. Sie lehnt die Anordnung des Verfahrens ab, wenn sie bei der Gebietsabgrenzung feststellt, dass innerhalb eines zweckmäßig abgegrenzten Flurbereinigungsgebietes weder die benötigten Flächen bei tragbarem Landabzug aufgebracht noch die landeskulturellen Nachteile spürbar gemindert werden können.

2.7 In Abstimmung mit dem Unternehmensträger entwickelt die Flurbereinigungsbehörde im Gebiet des Einwirkungsbereichs unter Berücksichtigung der Planfeststellungsunterlagen einen Entwurf des Wege- und Gewässerplanes und ermittelt die voraussichtlich anfallenden Kosten. Die Kostenplanung ist jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen (Ziffer 8).

2.8 Die Flurbereinigungsbehörde nimmt an dem Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen teil. Einwendungen gegen die Planfeststellung, welche infolge der Durchführung eines Unternehmensverfahrens sachlich gegenstandslos werden oder sich im Flurbereinigungsverfahren erledigen lassen, werden gemeinsam festgelegt.

Sofern der Unternehmensträger weitere Unterstützungsleistungen seitens der Flurbereinigungsbehörde benötigt, wie z. B. zur Abwendung von Existenzgefährdungen, Umsetzung von CEF-Maßnahmen, sind diese auch vor dem Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu leisten.

2.9 In einer Vereinbarung zwischen der Flurbereinigungsbehörde und dem Unternehmensträger ist vor der Anordnung des Unternehmensverfahrens festzulegen, dass der Unternehmensträger die Kosten für den entstandenen Verwaltungsaufwand zu erstatten hat, wenn das Unternehmen aufgegeben wird. Sofern das Land Niedersachsen als Unternehmensträger auftritt, gilt Nummer 8.2.4.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)