Abschnitt 10 UFlurbRdErl - Mitwirkung mehrerer Unternehmensträger
Bibliographie
- Titel
- Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- UFlurbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350
10.1 Erfordern mehrere Unternehmen die Durchführung eines Unternehmensverfahrens, koordiniert die Flurbereinigungsbehörde die Maßnahmen im jeweiligen Flurbereinigungsgebiet und wirkt auf gleichzeitige Durchführung hin. Die Richtlinien gelten sinngemäß.
10.2 Bei Mitwirkung mehrerer Unternehmensträger sind die Ausführungs- und Verfahrenskostenanteile sowie Geldentschädigungen den Unternehmen nach Verursacherprinzip zuzuordnen. Dies gilt auch für die Aufteilung des Einwirkungsbereichs. Ist dies nicht möglich, legt die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung aller Unternehmen einen Verteilungsschlüssel fest.
10.3 Ist eine zeitliche Bündelung von Maßnahmen mehrerer Unternehmen in einem Verfahren nicht möglich, so ist das Verfahren abzuschließen und bei Bedarf neu anzuordnen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)