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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 UFlurbRdErl - Anordnung eines Unternehmensverfahrens

Bibliographie

Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
UFlurbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

3.1 Nach Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde zur Einleitung eines Unternehmensverfahrens klärt die Flurbereinigungsbehörde unter Mitwirkung des Unternehmensträgers die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Pächterinnen und Pächter in einem Termin nach § 5 Abs. 1 FlurbG auf und erläutert die Abgrenzung des Verfahrensgebietes, die Ziele des Verfahrens und die finanzielle Abwicklung.

3.2 Die Flurbereinigungsbehörde erlässt den Flurbereinigungsbeschluss, wenn im Rahmen der Planfeststellungsanhörung keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind. Notwendige Vorarbeiten können bis zu diesem Zeitpunkt erledigt werden.

3.3 Die Flurbereinigungsbehörde legt die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes fest. Das Gebiet wird nach folgenden Kriterien festgelegt:

  • Zweck des Verfahrens muss erfüllt werden können,

  • Verteilung der Landverluste auf einen größeren Kreis von Eigentümerinnen und Eigentümern sollte gewährleistet sein,

  • Abwendung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur sollte erreicht werden,

  • möglichst weitgehende Deckung des entstehenden Landverlustes, welcher mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung festgelegt wird. Einvernehmen über den Landverlust als solchen ist nicht erforderlich.

3.4 Das Unternehmensverfahren muss angeordnet sein, wenn das Land für das Unternehmen benötigt wird. Dieser Zeitpunkt ist vom Unternehmensträger frühzeitig bekannt zu geben. Wesentlich für die rechtzeitige Anordnung des Unternehmensverfahrens und die Einweisung in die benötigten Flächen ist die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Flurbereinigungsbehörde an der Vorbereitung entsprechend Nummer 2.

3.5 Im Flurbereinigungsbeschluss ist der Landbedarf zugrunde zu legen, welcher sich aus der Planfeststellung für das Unternehmen ergibt. Außerhalb der Unternehmensanlagen zum Zwecke der Minderung des Landabzuges erworbene Grundstücke, die im Flurbereinigungsgebiet liegen, sollen bei der Festlegung des Landabzuges berücksichtigt werden. Weiterhin sind Teile des Flurbereinigungsverfahrens zu kennzeichnen, die dem Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG nicht unterworfen werden.

3.6 Der Einwirkungsbereich (siehe auch Nummer 2.5) ist in der zum Flurbereinigungsbeschluss gehörenden Gebietskarte darzustellen. Bei nachträglichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes ist entsprechend zu verfahren.

3.7 Unbeschadet der Nummer 3.4 sollen in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Unternehmen stehende Maßnahmen weiterer Unternehmensträger, zu deren Gunsten Unternehmensverfahren in Betracht kommen, berücksichtigt werden, auch wenn die Planfeststellungen für sie erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Die Flurbereinigungsbehörde soll hier koordinierend und beratend tätig werden.

Die Herstellung des Einvernehmens mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, die Aufklärung der Teilnehmer und die Anhörung der Behörden und Organisationen sollen sich auf diese Möglichkeit erstrecken.

3.8 Dem Unternehmensträger ist im laufenden Verfahren eine Teilnahme an den Vorstandsitzungen zu ermöglichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)