Abschnitt 8 UFlurbRdErl - Kosten des Unternehmensträgers nach § 88 Nr. 8 und 9 FlurbG
Bibliographie
- Titel
- Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- UFlurbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350
8.1 Ausführungskostenanteile
8.1.1 Die Ausführungskosten sind anteilig vom Unternehmensträger zu zahlen. Er hat den Anteil zu tragen, der durch die Bereitstellung der zugeteilten Flächen und durch Ausführung unternehmensbedingter Veränderungen an den gemeinschaftlichen Anlagen im Einwirkungsbereich (siehe Nummer 2.5) verursacht werden.
Ausführungskosten werden verursacht durch
den Ausbau von ländlichen Straßen und Wegen sowie Zufahrten,
den Ausbau und die Verlegung von Gewässern,
durch den Ausbau von bodenverbessernden Anlagen,
durch den Ausbau von landschaftsgestaltenden Anlagen,
Planinstandsetzungsmaßnahmen,
sonstige Maßnahmen zur Beseitigung landeskultureller Schäden (Spülflächen, Bodenablagerungen usw.),
spezielle Wertgutachten, soweit sich die Werte nicht durch die Ergebnisse der Bodenschätzung nach BodSchätzG ermitteln lassen. Diese sind vorab in Umfang und Höhe mit dem Unternehmensträger abzustimmen.
Vermessungsnebenkosten und sonstige Nebenkosten.
8.1.2 Ausführungskosten, die sich nicht maßnahmenbezogen zuordnen lassen (z. B. Vermessungskosten, Entschädigungen für Vorstandsmitglieder, Verbindlichkeiten des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften [VTG], Widerspruchserledigungen), werden nach dem Verhältnis der Fläche des Einwirkungsbereichs zur Fläche des gesamten Flurbereinigungsgebietes ermittelt und dem Unternehmen anteilig aufgegeben.
8.1.3 Ausführungskosten, die dem Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen und nicht durch das Unternehmen verursacht werden, trägt die Teilnehmergemeinschaft auch im Einwirkungsbereich.
8.1.4 Der Ausführungskostenanteil wird von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmensträgers in der Regel vorläufig festgelegt. Grundlage bildet neben dem Wege- und Gewässerplan mit den auszuführenden Maßnahmen, welche eine direkte Zuweisung der Kostenanteile des Unternehmens enthält, auch die Kalkulation zu Planinstandsetzungen. Der Unternehmensträger zahlt den Ausführungskostenanteil entsprechend des Baufortschritts an die Teilnehmergemeinschaft.
Die Flurbereinigungsbehörde setzt die Teilbeträge nach Anhörung des Unternehmensträgers fest und bestimmt den Zeitpunkt der Auszahlung. Verzögert sich die Auszahlung der Teilbeträge und muss die Teilnehmergemeinschaft sie vorfinanzieren, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten.
Die endgültige Festlegung des Ausführungskostenanteils erfolgt auf Basis der tatsächlichen Kosten.
8.1.5 Zahlungen des Unternehmensträgers zu den Ausführungskosten sind als Zuschüsse Dritter zu behandeln.
8.1.6 Nach Vorlage des Flurbereinigungsplanes und Verhandlung der Widersprüche hat die Abrechnung sämtlicher Leistungen des Unternehmensträgers und der Teilnehmergemeinschaft zu erfolgen.
8.2 Verfahrenskostenanteile
8.2.1 Die Verfahrenskosten sind anteilig dem Unternehmensträger aufzuerlegen. Er hat für die Verfahrenskosten aufzukommen, die durch die Bereitstellung der zugeteilten Flächen und durch die Behebung von Nachteilen im Einwirkungsbereich verursacht sind.
Hierbei sind die persönlichen und sächlichen Aufwendungen der Behördenorganisation, wie
Vorbereitung der Flurbereinigung,
Aufstellen des Planes nach § 41 FlurbG,
Wertermittlung und Landaufbringung,
Aufstellen des Flurbereinigungsplans,
Vermessung (ohne Vermessungsnebenkosten),
Erstellung der Unterlagen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher,
Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaft,
anteilig umzulegende Verfahrenskosten.
8.2.2 Durch die vom Unternehmensträger zu zahlende Verfahrenskostenpauschale nach § 88 Nr. 9 FlurbG sind auch die erforderlichen Aufwendungen für Vermessung, Sachverständige für Wertermittlung und Grundbucheintragungen abgegolten. Die Verfahrenskostenpauschale wird auf Grundlage des jeweils zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für den Bundesfernstraßenbau vereinbarten Hektarsatzes pauschal für den Einwirkungsbereich festgelegt und ist auf volle Hektar abzurunden.
Die als Pauschale erhobenen Verfahrenskosten sind Gestehungskosten i. S. des § 4 Abs. 2 GVFG.
8.2.3 Der Verfahrenskostenanteil ist grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG in seiner gesamten Höhe zu zahlen. Dabei ist der zu diesem Stichtag gültige Pauschalsatz der Berechnung zugrunde zu legen.
Es besteht die Möglichkeit in Abstimmung zwischen Unternehmensträger und Flurbereinigungsbehörde Abschlagzahlungen vorzusehen, z. B. bei der vorzeitigen Einweisung des Unternehmensträgers in die benötigten Flächen. Abschlagszahlungen zu weiteren anderen Verfahrensereignissen sind ebenfalls möglich.
Sofern Abschläge geleistet werden, ermittelt sich deren Höhe nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlags geltenden Pauschalsatz. Für den jeweiligen Abschlag ist der prozentuale Anteil an der insgesamt vom Unternehmensträger zu leistenden Zahlung festzulegen. Eine Nachberechnung einer geleisteten Abschlagszahlung bei einer späteren Änderung des Pauschalsatzes erfolgt nicht.
Diese Regelung findet auch Anwendung auf alle laufenden Flurbereinigungsverfahren, in denen Abschläge bereits geleistet wurden. Falls der prozentuale Anteil des geleisteten Abschlags an den Verfahrenskosten oder der zugrunde gelegte Flächenanteil bisher nicht angegeben wurde, ergibt sich dieser aus folgender Berechnung: Division der Abschlagssumme durch den zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung gültigen Pauschalsatz je Hektar. Die sich daraus ergebene Hektarzahl ist ins Verhältnis zu setzen zu der den Verfahrenskosten zugrunde zu legenden Verfahrensfläche (Einwirkungsbereich).
Die Vorgehensweise bei möglichen Fallkonstellationen ist in Anlage 2 dargestellt.
Die Flurbereinigungsbehörde führt zu Zahlungen der Verfahrenskosten ein Anhörungsverfahren nach § 88 Nr. 9 FlurbG durch.
8.2.4 Das Land Niedersachsen ist von der Aufbringung des Verfahrenskostenanteils freigestellt, soweit es nicht im Rahmen der Auftragsverwaltung oder sonst durch Dritte Erstattungen erhält.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)