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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 UFlurbRdErl - Voraussetzung eines Unternehmensverfahrens

Bibliographie

Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
UFlurbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

1.1 Für das Unternehmen muss eine Enteignung, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen würden, zulässig sein. Die Zulässigkeit der Enteignung für das Unternehmen muss sich aufgrund eines besonderen Gesetzes ergeben.

Die Zulässigkeit der Enteignung prüft die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit. Dabei prüft sie auch, für wen die Enteignung zulässig ist, denn nur der Träger der Maßnahme ist diesbezüglich antragsberechtigt.

1.2 Dem formellen Erfordernis des Antrags der Enteignungsbehörde nach § 87 Abs. 1 FlurbG ist verwaltungsintern Rechnung zu tragen. Soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften für das Unternehmen anzuwenden sind, ist nach dem NEG das MI die Enteignungsbehörde.

1.3 Der formelle Antrag ist rechtzeitig an die Flurbereinigungsbehörde zu richten, damit das Flurbereinigungsverfahren unmittelbar nach Einleitung des vorhabensrechtlichen Planfeststellungsverfahrens angeordnet werden kann. Der Unternehmensträger oder die von der Enteignung Betroffenen können bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens anregen.

Bauvorhaben, welche durch rechtliche Grundlagen in geltenden Bebauungsplänen festgeschrieben sind, sind mit Zustimmung der Enteignungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde als Enteignungsbehörde nach BauGB vorzulegen.

Im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen für ein Unternehmensverfahren überprüft die Flurbereinigungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung in Form einer Evidenzkontrolle, d. h. hinsichtlich offenkundiger Umstände, die schwerwiegende Zweifel an der Zulässigkeit der Enteignung begründen.

Bei geplanten Unternehmensverfahren auf Grundlage eines Bebauungsplans prüft die Flurbereinigungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung einschließlich einer spezifisch enteignungsrechtlichen Abwägung und stellt die Zulässigkeit selbst fest.

1.4 Das Unternehmensverfahren stellt gegenüber dem Enteignungsverfahren das mildere Mittel dar. Es trägt damit dem Verfassungsgebot des geringst möglichen Eingriffs in das Grundeigentum Rechnung. Eine ergänzende Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften kommt nur in Betracht, soweit das FlurbG ausdrücklich auf das für das Unternehmen geltende Gesetz verweist (§ 88 Nrn. 6 und 7, § 89 FlurbG).

1.5 Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung des Unternehmensverfahrens ergeben sich aus § 87 i. V. m. § 88 Nr. 1 und § 5 FlurbG. Sie liegen vor:

  • wenn die von der Planfeststellung für das Unternehmen erfassten Grundstücke nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen. Es ist dabei unerheblich, ob an anderer Stelle über ausreichende Flächen verfügt wird;

  • auch wenn das Interesse der Beteiligten an der Durchführung des Verfahren (§ 4 FlurbG) nicht gegeben ist. Dies ist für die Anordnung nicht erforderlich; auch die Voraussetzungen des § 1 FlurbG brauchen nicht vorzuliegen (§ 88 Nr. 1 FlurbG);

  • wenn der den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundeigentümern entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümerinnen und Eigentümern verteilt werden kann oder die Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, reduziert oder gänzlich vermieden werden können;

  • wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, zumindest eingeleitet, d. h. der Plan zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Ein entsprechendes Verfahren i. S. des § 87 Abs. 2 FlurbG kann auch die Aufstellung eines Bebauungsplans nach den §§ 8 ff. BauGB sein;

  • wenn bei der Aufklärung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer nach § 5 FlurbG auf den besonderen Zweck des Verfahrens hingewiesen worden ist. Die Aufklärung muss sich auch auf den voraussichtlichen Kostenanteil des Unternehmensträgers nach § 88 Nr. 8 FlurbG erstrecken.

1.6 Die Entscheidung, ob ein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten ist oder nicht, ist auf überschlägige Nutzen-Kosten-Überlegungen des Unternehmensträgers und der Flurbereinigungsbehörde zu stützen.

Die Anordnung von Unternehmensverfahren über mehr als einen Bauabschnitt des Unternehmensträgers ist zulässig. Im Hinblick auf die Praktikabilität und Effizienz ist eine solche Anordnung im Hinblick auf zwei zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren kritisch zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)