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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 UFlurbRdErl - Entschädigungen

Bibliographie

Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
UFlurbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Die vom Unternehmensträger zu zahlenden Geldentschädigungen richten sich ebenso wie die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz.

6.1 Entschädigung in Geld und für die Landaufbringung

6.1.1 Die Geldabfindungen nach § 52 FlurbG (Landverzichtserklärung) und die Geldentschädigungen für die Landabfindung nach § 88 Nr. 4 oder § 89 FlurbG werden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmensträgers und der Teilnehmergemeinschaft für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach einheitlichen Grundsätzen festgesetzt.

Die Grundsätze sind unverzüglich nach Anordnung des Verfahrens entsprechend den nachstehenden Maßstäben festzulegen, soweit sich auf Grund des für das Unternehmen geltenden Gesetzes für Geldentschädigungen nicht etwas anderes ergibt (§ 88 Nr. 6 FlurbG).

6.1.2 Grundlage für die Bemessung o. g. Entschädigungen ist der Verkehrswert, welcher durch § 29 Abs. 2 FlurbG definiert wird.

Die Geldabfindungen oder Geldentschädigungen sind für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors auf den für das Flurbereinigungsverfahren aufgestellten Wertermittlungsrahmen zu ermitteln (es gelten die Wertermittlungsrichtlinien des Landes Niedersachsen für die Flurbereinigung). Solange dieser nicht feststeht, wird der Umrechnungsfaktor auf Basis des Bodenrichtwertes ermittelt. Ist die Wertermittlung mit nur einem Umrechnungsfaktor nicht möglich, so sind für Grenzbereiche eindeutige Zu- und Abschläge zu den durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors gebundenen vorläufigen Werten festzusetzen.

6.1.3 Die Umrechnungsfaktoren und etwaige Zu- und Abschläge bestimmt die Flurbereinigungsbehörde nach Auswertung von Kaufpreisen und Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) sowie nach Anhörung des Unternehmensträgers, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Der Umrechnungsfaktor ist zu dokumentieren.

Der örtlich zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte ist ggf. rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ein Bedarf für die Ermittlung von Bodenrichtwerten für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke besteht.

6.1.4 Der Unternehmensträger hat für wesentliche Bestandteile der ihm zugeteilten Grundstücke Geldentschädigungen zu leisten, soweit sich die Bestandteile auf den Verkehrswert erhöhend auswirken. Die Höhe dieser Entschädigung ist durch besondere Wertermittlung zu bestimmen. Für die Wertermittlung baulicher Anlagen gilt § 29 FlurbG.

6.1.5 Für die Bemessung der Geldabfindung oder Geldentschädigung sind unterschiedliche Zeitpunkte maßgebend:

  • die nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG genannten Zeitpunkte bei der Entschädigung für den Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG,

  • der Zeitpunkt der Auszahlung der Geldentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 3 FlurbG, soweit sie unstreitig ist; anderenfalls der in § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG genannte Zeitpunkt,

  • der Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung nach § 52 FlurbG für die Geldabfindung.

Für die Qualitätsbestimmung der dem Landabzug nach § 88 Nr. 4 oder § 89 FlurbG unterliegenden Flächen ist die Rechtsprechung zur Vorwirkung der Enteignung zu beachten.

6.1.6 Die Geldentschädigungen und Geldabfindungen sind - nach Freistellung von den Abteilungen II und III des Grundbuches auf den Grundstücken ruhenden Belastungen durch schriftliche Zustimmung der Gläubiger, Löschung und/oder Pfandfreistellung - wie folgt zu zahlen:

  • Geldentschädigungen für den Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG unmittelbar nach Unanfechtbarkeit der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung oder der vorläufigen Besitzeinweisung zu Händen der Teilnehmergemeinschaft,

  • Geldentschädigungen nach § 89 FlurbG unverzüglich nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FlurbG und Eintragung des Verfügungsverbots nach § 135 BGB in das Grundbuch an die Teilnehmerin oder den Teilnehmer,

  • Geldabfindungen nach § 52 FlurbG unverzüglich nach Eintragung des Verfügungsverbots nach § 135 BGB in das Grundbuch und die Pfandfreigabe an die Teilnehmerin oder den Teilnehmer.

6.2 Entschädigung in Land

Es besteht seitens der Beteiligten in Unternehmensverfahren kein genereller Anspruch auf Abfindung in Land.

6.2.1 Ist in ausreichendem Umfang Ersatzland vorhanden, können Entschädigungen auch in Form von Land bereitgestellt werden:

  • temporär, mit dem Hinweis auf eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung,

  • langfristig; die Höhe der Entschädigungen lässt eine Ausweisung einer Mehrabfindung von landwirtschaftlicher Fläche zu.

6.2.2 Der Unternehmensträger stellt auf Anforderung der Flurbereinigungsbehörde Vorschüsse zur Finanzierung der Landaufbringung bereit. Die Flurbereinigungsbehörde bescheinigt die Notwendigkeit der Mittelbereitstellung und die Verwendung der Mittel sowie die Verwertbarkeit der Flächen.

6.2.3 Die Entschädigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Land zu Lasten des Unternehmensträgers ist vorrangig zu erfüllen.

6.3 Entschädigung von Nachteilen

6.3.1 Der Unternehmensträger hat Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, in erster Linie zu beheben. Eine Geldentschädigung ist nur festzusetzen, wenn die Behebung der Nachteile nicht möglich ist oder nach Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint.

Da Durchschneidungen, ungünstige Flächenzuschnitte, Umwege, Resthofschäden und ähnliche Beeinträchtigungen durch die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes weitestgehend behoben werden, sind solche Nachteile nur in begrenztem Maße zu erwarten. Andererseits ist zu beachten, dass unternehmensbedingte Nachteile auch noch längere Zeit nach Abschluss des Unternehmens auftreten können.

Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 5 FlurbG sind von dem Unternehmensträger zu leisten. Bei der Entscheidungsermittlung sind das für das Unternehmen geltende Entschädigungsrecht nach den Entschädigungsrichtlinien (LandR) zu beachten.

6.3.2 Die Geldentschädigung, ggf. Vorschüsse darauf, sind in der von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmensträgers festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Wegen der Ermittlung der Höhe der Geldentschädigungen gelten die aktuellen Entschädigungsrichtlinien.

6.3.3 Für die Verrechnung von Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 5 FlurbG (Nachteile) gegen Beiträge nach § 19 FlurbG ist § 88 Nr. 6 Satz 4 FlurbG zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)