UFlurbRdErl,NI - Unternehmensflurbereinigungen-Runderlass

Unternehmensflurbereinigungen;
Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
UFlurbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Gem. RdErl. d. ML u. d. MW v. 9.6.2022 - 306-61141 -

Vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)

- VORIS 78350 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 5.11.2014 (Nds. MBl. S. 745), geändert durch Gem. RdErl. v. 12.8.2020 (Nds. MBl. S. 918)
- VORIS 78350 -

Großbaumaßnahmen des Bundes, des Landes oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften beanspruchen regelmäßig Grund und Boden in großem Umfang und greifen erheblich und in vielfältiger Hinsicht in das Wirkungsgefüge der ländlichen Räume ein.

Zur Minderung der damit verbundenen Eingriffe in die Rechte einzelner Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie zur Beseitigung oder Vermeidung von Schäden für die allgemeine Landeskultur ist in der Regel eine Neuordnung des von der Baumaßnahme betroffenen Gebietes notwendig.

Bei der Umsetzung von Großbauvorhaben sind unter dem Aspekt des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden die Instrumente der Landentwicklung einzusetzen. Das Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der §§ 87 ff. FlurbG in seiner gültigen Fassung ist in seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die besonderen Gegebenheiten bei solchen Maßnahmen eingestellt. Entsprechendes gilt auch für Vorhaben nach § 190 BauGB.

Das Unternehmensverfahren verfolgt den Zweck, das benötigte Land rechtzeitig und in richtiger Lage auszuweisen, den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümerinnen und Eigentümern zu verteilen sowie durch das Unternehmen entstehende landeskulturelle Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen. Dies gilt auch für Ausgleichs- und Ersatzflächen, welche durch Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht werden.

Für die Einleitung eines Unternehmensverfahrens ist der Unternehmensträger von dem Nachweis befreit, sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der von ihm benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht zu haben. Allerdings muss der Nachweis im laufenden Verfahren erbracht werden und Flächenankäufe zur Minderung des Landabzuges durchgeführt werden. Für Verfahren, die auf Grundlage eines Bebauungsplanes durchgeführt werden, ist der ernsthafte Versuch des Erwerbs von Trassenflächen nachzuweisen. Nach Anordnung der Flurbereinigung ist der Grunderwerb Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde.

Die Notwendigkeit, für das Unternehmen an einer Stelle Land in großem Umfang bereitzustellen, verträgt sich nicht mit dem Anspruch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG.

In Unternehmensverfahren ist der Anspruch auf Landabfindung durch besondere Rechtsvorschriften eingeschränkt.

Gemeinsames Ziel der Flurbereinigungsbehörde und des Unternehmensträgers ist es, eine zügige und möglichst reibungslose Planung und Realisierung der Baumaßnahme einerseits und eine Minimierung und/oder Beseitigung der Folgen für die Betroffenen und den ländlichen Raum andererseits zu erreichen. Im Hinblick auf die Entscheidung der Enteignungsbehörde, einen Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens zu stellen, ist hierfür eine frühzeitige Abstimmung und ein stetiger Informationsaustausch hinsichtlich großräumiger Vorhaben zwischen Unternehmensträger und der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Die Zusammenarbeit setzt idealerweise bereits früh in der Vorplanung und Linienbestimmung ein und wird durch regelmäßige Kontakte und Flurbereinigungskonferenzen zu anlassbezogenen Abstimmungen ergänzt (siehe Anlage 1).

Für die Durchführung von Unternehmensflurbereinigungen gilt unter Berücksichtigung der Anlage 1 Folgendes:

InhaltsübersichtAbschnitt
Voraussetzung eines Unternehmensverfahrens1
Vorbereitung eines Unternehmensverfahrens2
Anordnung eines Unternehmensverfahrens3
Landbevorratung für das Unternehmen4
Landabzüge5
Landabzüge nach § 88 Nr. 4 und § 47 FlurbG5.1
Befreiung von Landabzügen5.2
Entschädigungen6
Entschädigung in Geld und für die Landaufbringung6.1
Entschädigung in Land6.2
Entschädigung von Nachteilen6.3
Vorläufige Anordnungen nach § 88 Nr. 3 i. V. m. § 36 FlurbG7
Kosten des Unternehmensträgers nach § 88 Nr. 8 und 9 FlurbG8
Ausführungskostenanteile8.1
Verfahrenskostenanteile8.2
Einstellung/Umstellung des Verfahrens9
Mitwirkung mehrerer Unternehmensträger10
Geltungsbereich11
Schlussbestimmungen12
AnlagenAnlage 1 bis 2

Abschnitt 1 UFlurbRdErl - Voraussetzung eines Unternehmensverfahrens

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Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

1.1 Für das Unternehmen muss eine Enteignung, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen würden, zulässig sein. Die Zulässigkeit der Enteignung für das Unternehmen muss sich aufgrund eines besonderen Gesetzes ergeben.

Die Zulässigkeit der Enteignung prüft die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit. Dabei prüft sie auch, für wen die Enteignung zulässig ist, denn nur der Träger der Maßnahme ist diesbezüglich antragsberechtigt.

1.2 Dem formellen Erfordernis des Antrags der Enteignungsbehörde nach § 87 Abs. 1 FlurbG ist verwaltungsintern Rechnung zu tragen. Soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften für das Unternehmen anzuwenden sind, ist nach dem NEG das MI die Enteignungsbehörde.

1.3 Der formelle Antrag ist rechtzeitig an die Flurbereinigungsbehörde zu richten, damit das Flurbereinigungsverfahren unmittelbar nach Einleitung des vorhabensrechtlichen Planfeststellungsverfahrens angeordnet werden kann. Der Unternehmensträger oder die von der Enteignung Betroffenen können bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens anregen.

Bauvorhaben, welche durch rechtliche Grundlagen in geltenden Bebauungsplänen festgeschrieben sind, sind mit Zustimmung der Enteignungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde als Enteignungsbehörde nach BauGB vorzulegen.

Im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen für ein Unternehmensverfahren überprüft die Flurbereinigungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung in Form einer Evidenzkontrolle, d. h. hinsichtlich offenkundiger Umstände, die schwerwiegende Zweifel an der Zulässigkeit der Enteignung begründen.

Bei geplanten Unternehmensverfahren auf Grundlage eines Bebauungsplans prüft die Flurbereinigungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung einschließlich einer spezifisch enteignungsrechtlichen Abwägung und stellt die Zulässigkeit selbst fest.

1.4 Das Unternehmensverfahren stellt gegenüber dem Enteignungsverfahren das mildere Mittel dar. Es trägt damit dem Verfassungsgebot des geringst möglichen Eingriffs in das Grundeigentum Rechnung. Eine ergänzende Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften kommt nur in Betracht, soweit das FlurbG ausdrücklich auf das für das Unternehmen geltende Gesetz verweist (§ 88 Nrn. 6 und 7, § 89 FlurbG).

1.5 Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung des Unternehmensverfahrens ergeben sich aus § 87 i. V. m. § 88 Nr. 1 und § 5 FlurbG. Sie liegen vor:

  • wenn die von der Planfeststellung für das Unternehmen erfassten Grundstücke nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen. Es ist dabei unerheblich, ob an anderer Stelle über ausreichende Flächen verfügt wird;

  • auch wenn das Interesse der Beteiligten an der Durchführung des Verfahren (§ 4 FlurbG) nicht gegeben ist. Dies ist für die Anordnung nicht erforderlich; auch die Voraussetzungen des § 1 FlurbG brauchen nicht vorzuliegen (§ 88 Nr. 1 FlurbG);

  • wenn der den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundeigentümern entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümerinnen und Eigentümern verteilt werden kann oder die Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, reduziert oder gänzlich vermieden werden können;

  • wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, zumindest eingeleitet, d. h. der Plan zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Ein entsprechendes Verfahren i. S. des § 87 Abs. 2 FlurbG kann auch die Aufstellung eines Bebauungsplans nach den §§ 8 ff. BauGB sein;

  • wenn bei der Aufklärung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer nach § 5 FlurbG auf den besonderen Zweck des Verfahrens hingewiesen worden ist. Die Aufklärung muss sich auch auf den voraussichtlichen Kostenanteil des Unternehmensträgers nach § 88 Nr. 8 FlurbG erstrecken.

1.6 Die Entscheidung, ob ein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten ist oder nicht, ist auf überschlägige Nutzen-Kosten-Überlegungen des Unternehmensträgers und der Flurbereinigungsbehörde zu stützen.

Die Anordnung von Unternehmensverfahren über mehr als einen Bauabschnitt des Unternehmensträgers ist zulässig. Im Hinblick auf die Praktikabilität und Effizienz ist eine solche Anordnung im Hinblick auf zwei zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren kritisch zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)

Abschnitt 2 UFlurbRdErl - Vorbereitung eines Unternehmensverfahrens

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Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
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78350

2.1 Bei Flächen beanspruchenden Großbaumaßnahmen, zu deren Durchführung die Anordnung eines Unternehmensverfahrens in Betracht kommt, hat der Unternehmensträger die Flurbereinigungsbehörde bereits im vorbereitenden Planungsstadium zu beteiligen (z. B. bei planfeststellungsvorbereitenden Arbeitskreisen, der Aufstellung von Linienentwürfen oder als Träger öffentlicher Belange). Es ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe (IAG) zwischen dem Unternehmensträger und der Flurbereinigungsbehörde einzurichten, wie in der Anlage 1 dargestellt.

2.2 Die Flurbereinigungsbehörde prüft gemeinsam mit dem Unternehmensträger, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, der Gemeinde und den örtlichen Vertrauensleuten der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH (NLG) und anderer geeigneter Stellen, ob Land im großen Umfang aufzubringen ist oder ob durch das Unternehmen landeskulturelle Nachteile zu erwarten sind, deren Beseitigung die Durchführung einer Flurbereinigung zweckmäßig erscheinen lassen. Sofern eine landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse für das Unternehmen durchgeführt wurde, sind deren Ergebnisse in die Prüfung mit einzubeziehen.

2.3 Bei der Aufstellung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren ist die Flurbereinigungsbehörde frühzeitig einzubinden, damit Wechselwirkungen bei den Planungen zielgerichtet berücksichtigt werden können.

2.4 Wird die Zweckmäßigkeit eines Verfahrens erkannt, erhält die Flurbereinigungsbehörde die vorbereitenden Planungen des Unternehmens sowie dessen Zeitplanung. Gleichzeitig unterrichtet der Unternehmensträger die Enteignungsbehörde über die Erörterungen.

Die Flurbereinigungsbehörde informiert die oberste Flurbereinigungsbehörde und stimmt das weitere Vorgehen im Rahmen der Fortschreibung des Flurbereinigungsprogramms mit ihr ab.

2.5 Die Flurbereinigungsbehörde grenzt im Benehmen mit dem Unternehmensträger den Einwirkungsbereich des Unternehmens ab.

Der Einwirkungsbereich definiert sich:

  • als Teil des Flurbereinigungsgebietes, in dem Anlagen und Grundstücke vom Unternehmen betroffen sind oder

  • als gesamtes Flurbereinigungsgebiet, wenn keine Neuordnung i. S. der §§ 1 und 37 FlurbG erforderlich ist oder

  • als Gebiet, in dem vom Unternehmen verursachte landeskulturelle Nachteile die Weiterbewirtschaftung erschweren oder unmöglich machen (Flächenzuschnitte, Durchschneidungen, Unterbrechungen von Wegen und Gewässern usw.).

Der Einwirkungsbereich

  • ist vor Einleitung der Flurbereinigung schriftlich festzulegen, da der Unternehmensträger die Kosten für den entstehenden Verwaltungsaufwand nach einer Pauschale zu erstatten hat,

  • beinhaltet alle zum Tausch angekauften Flächen des Unternehmensträgers zur Minderung des Landabzuges nach § 88 Nr. 4 FlurbG unter Abwägung der Einbeziehung der Nachbarflächen,

  • wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Landabzugs festgelegt,

  • ist ggf. bei Änderungen des Flurbereinigungsgebietes, der Planfeststellung und der Ersatzlandbereitstellung anzupassen.

2.6 Die Flurbereinigungsbehörde prüft, ob sich das Unternehmensverfahren unter der Voraussetzung des § 89 FlurbG (Entschädigung in Geld) durchführen lässt. Sie lehnt die Anordnung des Verfahrens ab, wenn sie bei der Gebietsabgrenzung feststellt, dass innerhalb eines zweckmäßig abgegrenzten Flurbereinigungsgebietes weder die benötigten Flächen bei tragbarem Landabzug aufgebracht noch die landeskulturellen Nachteile spürbar gemindert werden können.

2.7 In Abstimmung mit dem Unternehmensträger entwickelt die Flurbereinigungsbehörde im Gebiet des Einwirkungsbereichs unter Berücksichtigung der Planfeststellungsunterlagen einen Entwurf des Wege- und Gewässerplanes und ermittelt die voraussichtlich anfallenden Kosten. Die Kostenplanung ist jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen (Ziffer 8).

2.8 Die Flurbereinigungsbehörde nimmt an dem Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen teil. Einwendungen gegen die Planfeststellung, welche infolge der Durchführung eines Unternehmensverfahrens sachlich gegenstandslos werden oder sich im Flurbereinigungsverfahren erledigen lassen, werden gemeinsam festgelegt.

Sofern der Unternehmensträger weitere Unterstützungsleistungen seitens der Flurbereinigungsbehörde benötigt, wie z. B. zur Abwendung von Existenzgefährdungen, Umsetzung von CEF-Maßnahmen, sind diese auch vor dem Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu leisten.

2.9 In einer Vereinbarung zwischen der Flurbereinigungsbehörde und dem Unternehmensträger ist vor der Anordnung des Unternehmensverfahrens festzulegen, dass der Unternehmensträger die Kosten für den entstandenen Verwaltungsaufwand zu erstatten hat, wenn das Unternehmen aufgegeben wird. Sofern das Land Niedersachsen als Unternehmensträger auftritt, gilt Nummer 8.2.4.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)

Abschnitt 3 UFlurbRdErl - Anordnung eines Unternehmensverfahrens

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Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

3.1 Nach Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde zur Einleitung eines Unternehmensverfahrens klärt die Flurbereinigungsbehörde unter Mitwirkung des Unternehmensträgers die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Pächterinnen und Pächter in einem Termin nach § 5 Abs. 1 FlurbG auf und erläutert die Abgrenzung des Verfahrensgebietes, die Ziele des Verfahrens und die finanzielle Abwicklung.

3.2 Die Flurbereinigungsbehörde erlässt den Flurbereinigungsbeschluss, wenn im Rahmen der Planfeststellungsanhörung keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind. Notwendige Vorarbeiten können bis zu diesem Zeitpunkt erledigt werden.

3.3 Die Flurbereinigungsbehörde legt die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes fest. Das Gebiet wird nach folgenden Kriterien festgelegt:

  • Zweck des Verfahrens muss erfüllt werden können,

  • Verteilung der Landverluste auf einen größeren Kreis von Eigentümerinnen und Eigentümern sollte gewährleistet sein,

  • Abwendung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur sollte erreicht werden,

  • möglichst weitgehende Deckung des entstehenden Landverlustes, welcher mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung festgelegt wird. Einvernehmen über den Landverlust als solchen ist nicht erforderlich.

3.4 Das Unternehmensverfahren muss angeordnet sein, wenn das Land für das Unternehmen benötigt wird. Dieser Zeitpunkt ist vom Unternehmensträger frühzeitig bekannt zu geben. Wesentlich für die rechtzeitige Anordnung des Unternehmensverfahrens und die Einweisung in die benötigten Flächen ist die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Flurbereinigungsbehörde an der Vorbereitung entsprechend Nummer 2.

3.5 Im Flurbereinigungsbeschluss ist der Landbedarf zugrunde zu legen, welcher sich aus der Planfeststellung für das Unternehmen ergibt. Außerhalb der Unternehmensanlagen zum Zwecke der Minderung des Landabzuges erworbene Grundstücke, die im Flurbereinigungsgebiet liegen, sollen bei der Festlegung des Landabzuges berücksichtigt werden. Weiterhin sind Teile des Flurbereinigungsverfahrens zu kennzeichnen, die dem Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG nicht unterworfen werden.

3.6 Der Einwirkungsbereich (siehe auch Nummer 2.5) ist in der zum Flurbereinigungsbeschluss gehörenden Gebietskarte darzustellen. Bei nachträglichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes ist entsprechend zu verfahren.

3.7 Unbeschadet der Nummer 3.4 sollen in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Unternehmen stehende Maßnahmen weiterer Unternehmensträger, zu deren Gunsten Unternehmensverfahren in Betracht kommen, berücksichtigt werden, auch wenn die Planfeststellungen für sie erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Die Flurbereinigungsbehörde soll hier koordinierend und beratend tätig werden.

Die Herstellung des Einvernehmens mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, die Aufklärung der Teilnehmer und die Anhörung der Behörden und Organisationen sollen sich auf diese Möglichkeit erstrecken.

3.8 Dem Unternehmensträger ist im laufenden Verfahren eine Teilnahme an den Vorstandsitzungen zu ermöglichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)

Abschnitt 4 UFlurbRdErl - Landbevorratung für das Unternehmen

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78350

4.1 Die Landbevorratung für das Unternehmen liegt im Interesse der Minderung des Landabzuges nach § 88 Nr. 4 FlurbG, der Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen sowie der Einsparung von Nutzungsausfallentschädigungen. Mit dem Landerwerb ist zügig zu beginnen. Die Möglichkeiten der Landbevorratung durch vorzeitigen Grunderwerb sind zu prüfen. Zur Vermeidung eines Landabzuges ist auch während des Verfahrens mit dem Ankauf fortzufahren.

4.2 Die zu erwerbenden Flächen müssen sich in schriftlicher Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde nach Lage, Nutzungsart und sonstiger Beschaffenheit im Verfahren verwerten lassen.

4.3 Zur Sicherung eines Preisrahmens für den Flächenankauf wird der Verkehrswert als Grundlage verwendet. Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Der jeweilige Erwerbende führt Listen über getätigte oder beabsichtigte Flächenankäufe. Die Listen werden regelmäßig zwischen dem Unternehmensträger und der Flurbereinigungsbehörde ausgetauscht.

Ab der Flächenbevorratung von 110 % des Flächenbedarfs des Unternehmensträgers sind weitere Flächenerwerbe zwischen der Flurbereinigungsbehörde und dem Unternehmensträger gesondert abzustimmen.

4.4 Hat der Unternehmensträger vor Einleitung der Flurbereinigung geeignete Grundstücke gekauft, ohne schon als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu sein, so stellt er der Flurbereinigungsbehörde Abschriften der notariellen Kaufverträge zur Verfügung.

4.5 Nach Anordnung eines Unternehmensverfahrens soll das benötigte Land in der Regel von der Flurbereinigungsbehörde durch Entgegennahme von Erklärungen nach § 52 FlurbG beschafft werden.

Landabfindungsverzichte sind nicht auf die für das Unternehmen benötigten Flächen beschränkt. Erfahrungsgemäß können Flächen außerhalb der Unternehmensanlagen preisgünstiger beschafft werden. Wegen der Verwertbarkeit solcher Grundstücke gilt Nummer 4.2.

4.6 Vom Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens geht die Verwaltung und Verpachtung der erworbenen Flächen auf die Flurbereinigungsbehörde über. Die Verpachtung der Flächen erfolgt im Namen und in Abstimmung mit dem Unternehmensträger.

Die flächenbezogenen Kosten und Einnahmen verbleiben beim Erwerbenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)