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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 UFlurbRdErl - Landabzüge

Bibliographie

Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
UFlurbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

5.1 Landabzüge nach § 88 Nr. 4 und § 47 FlurbG

5.1.1 Der Anspruch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Landabfindung wird durch § 88 Nr. 4 FlurbG eingeschränkt. Der Landabzug erstreckt sich sowohl auf die von der Planfeststellung für das Unternehmen erfassten Flächen als auch auf Grundstücke, die infolge der Errichtung der Unternehmensanlagen nicht zur Abfindung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verwendet werden können (z. B. ungünstige Flächenzuschnitte).

Die Bereitstellung gilt auch für Ausgleichs- und Ersatzflächen. Der Planfeststellungsbeschluss des Unternehmens muss hierzu den Bedarf näher festlegen, da sonst die Aufbringung im Rahmen des § 88 Nr. 4 FlurbG nicht zulässig wäre.

5.1.2 Bei der Berechnung des Landabzuges sind abzusetzen:

  • Grundstücke des Unternehmens,

  • durch die NLG für das Verfahren bevorratete Grundstücke,

  • durch Landverzicht aufgebrachte und für das Unternehmen vorgesehene Grundstücke,

  • anderweitig für das Unternehmen zur Verfügung gestellte Grundstücke,

  • Werterhöhung aus bodenverbessernden Maßnahmen des Unternehmensträgers (z. B. Rekultivierungen).

5.1.3 Der Landabzug trifft alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich in prozentual gleicher Höhe; er ist nicht auf land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke beschränkt. Die Bildung von Zonen mit unterschiedlichem Landabzug ist nach § 88 Nr. 4 FlurbG unzulässig.

Maßgebend ist das Verhältnis des nach § 32 FlurbG festzustellenden Einwurfwertes zum Wert aller Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet.

§ 45 FlurbG (geschützte Flächen) findet in Unternehmensverfahren keine Anwendung, d. h. die in § 45 FlurbG genannten Grundstücke genießen hinsichtlich des Landabzuges nach § 88 Nr. 4 FlurbG keine Sonderstellung.

5.1.4 Über die zulässige Höhe des Landabzuges nach § 88 Nr. 4 FlurbG enthält das Flurbereinigungsgesetz keine Vorschriften. Grundsätzlich ist die Vermeidung eines Landabzuges anzustreben.

Der voraussichtliche Landabzug wird in dem Termin nach § 5 FlurbG bekannt gemacht.

Die endgültige Festsetzung wird zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung unter Hinzunahme der landwirtschaftlichen Berufsvertretung festgelegt.

Dazu ist die Abzugsberechnung für die Flächen des Unternehmensträgers nachzuweisen.

5.1.5 Neben dem Landabzug für den Unternehmensträger nach § 88 Nr. 4 FlurbG ist auch ein Landabzug für nichtunternehmensbedingte gemeinschaftliche Anlagen i. S. der §§ 39 und 40 FlurbG zulässig. Beide Landabzüge sind im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung und unterschiedlichen Rechtsfolgen getrennt zu ermitteln und mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung abzustimmen.

Der Landabzug nach § 47 FlurbG ist bei der Herstellung des Einvernehmens mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung über das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes nach § 88 Nr. 4 FlurbG zu berücksichtigen.

5.2 Befreiung von Landabzügen

5.2.1 Über den Verzicht auf die Heranziehung zum Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG entscheidet die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung. Es kommen nur Betriebe in Betracht, deren wirtschaftliche Fortführung durch den Landabzug gefährdet sein würde. Dieses sind Einzelfallprüfungen, da sich solche Befreiungen zu Lasten der übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer auswirken. Eine entsprechende Anwendung der Befreiungskriterien des § 47 Abs. 3 FlurbG scheidet aus.

5.2.2 Für das Unternehmen benötigte, durch Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG oder auf andere Weise aufgebrachte Flächen sind nicht zu Landabzügen nach § 88 Nr. 4 und § 47 FlurbG heranzuziehen.

5.2.3 Die vom Unternehmensträger eingebrachten und für das Unternehmen benötigten Flächen unterliegen weder dem Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG noch dem nach § 47 FlurbG. Vom Landabzug nach § 47 FlurbG wird der Unternehmensträger hinsichtlich seiner übrigen Flächen nur freigestellt, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 FlurbG vorliegen.

5.2.4 Nach § 52 FlurbG aufgebrachte und für das Unternehmen benötigte Flächen können auf den Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG für die übrigen Flächen des Verzichtenden angerechnet werden, wenn er dies ausdrücklich verlangt.

Darauf ist in der Erklärung nach § 52 FlurbG besonders hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)