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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 UFlurbRdErl

Bibliographie

Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
UFlurbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Aus den Regelungen der Nummer 8.2.3 ergeben sich unterschiedliche Fallkonstellationen, für die folgende Vorgehensweisen festgelegt werden:

  1. 1.

    Die Verfahrenskosten wurden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmensträgers festgelegt und die Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG ist erfolgt.

    In diesen Fällen erfolgt keine Änderung der festgelegten Verfahrenskosten. Dies gilt auch bei einer späteren Änderung der Verfahrenskostenpauschale (VKP) durch den Bund.

  2. 2.

    Abschläge auf die Verfahrenskosten wurden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmensträgers festgelegt und die Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG ist noch nicht erfolgt.

    1. a)

      Zahlungen durch den Unternehmensträger sind noch nicht erfolgt.

      Zahlungen sind auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Festlegung gültigen VKP zu leisten.

    2. b)

      Abschlagszahlungen durch den Unternehmensträger wurden bereits geleistet vor einer Anpassung der VKP durch den Bund.

      Da das Ziel der Besitzeinweisung noch nicht erreicht wurde, ist eine Anpassung der Verfahrenskosten für die noch offenen Anteile am bisherigen Gesamtbetrag vorzunehmen.

      Eine Neuberechnung der gesamten Verfahrenskosten auf der Basis der Anpassung der VKP durch den Bund für die gesamte Verfahrensfläche ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Die VKP deckt den vom Unternehmensträger verursachten Verfahrenskostenanteil für alle Leistungen der Flurbereinigungsverwaltung in einem Verfahren nach § 87 FlurbG ab. Damit gilt, dass bei bereits gezahlten Abschlägen Verfahrenskosten vom Unternehmensträger in der jeweiligen Höhe verursacht und abgegolten wurden. Dies ist unabhängig von einer Neufestsetzung der VKP durch den Bund.

      Beispiel:

      Für 200 ha Verfahrensfläche sind 110 000 EUR Verfahrenskosten auf der Basis der bis zum 31.12.2019 geltenden VKP von 550 EUR/ha zu zahlen, von denen bereits 27 500 EUR bis zum 31.12.2019 bezahlt wurden. Dies entspricht einem Flächenanteil von 50 ha oder 25 %.

      Somit wären nunmehr als Restbetrag die Verfahrenskosten für die verbliebenen 75 % der Verfahrensfläche, 150 ha, auf der Basis der ab dem 1.1.2020 geltenden VKP von 750 EUR/ha bis zum Tag der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG abzurechnen. Es ergibt sich hierfür ein Betrag von 112 500 EUR.

      Insgesamt würden in diesem Beispielfall Verfahrenskosten von 27 500 EUR + 112 500 EUR = 140 000 EUR abgerechnet.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)