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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 UFlurbRdErl - Einstellung/Umstellung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
UFlurbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

9.1 Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren für das Unternehmen eingestellt, entfällt die Grundlage für das Unternehmensverfahren.

Die Flurbereinigungsbehörde hat im Fall der Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens für die Herstellung eines geordneten Zustands und für den Ausgleich entstandener Kosten i. S. des § 9 Abs. 2 FlurbG Sorge zu tragen. Der Unternehmensträger ist zu den verursachten Kosten nach seinem Kostenanteil nach § 88 Nrn. 8 und 9 FlurbG heranzuziehen.

9.2 Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren für das Unternehmen umgestellt und auf veränderter Rechts- und Enteignungsgrundlage weitergeführt, ist das Flurbereinigungsverfahren weiterzuführen und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über die veränderte Rechtsgrundlage aufzuklären.

Dies geschieht in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung und eine Aufklärung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einem Anhörungstermin nach § 5 FlurbG.

9.3 Die Flurbereinigungsbehörde kann alternativ anordnen, dass das Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder 86 FlurbG durchzuführen ist, wenn es die Durchführung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Dazu ist ein neuer Anhörungstermin nach § 5 FlurbG durchzuführen.

9.4 Soll ein laufendes Flurbereinigungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 4 FlurbG als Unternehmensflurbereinigung fortgeführt werden, so muss die Aufklärung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu diesem Zweck bereits erfolgt sein oder es ist eine ergänzende Aufklärung nach § 5 FlurbG nachzuholen.

9.5 Die oberste Flurbereinigungsbehörde ist frühzeitig von der Einstellung zu unterrichten. Bei einer Weiterführung des Verfahrens mit anderer Zielrichtung ist über die Kosten und das neue Verfahrensziel zu berichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 9. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 1227)