Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.05.2005, Az.: 4 U 67/05

Rückforderungsanspruch hinsichtlich eines zum Zwecke des Erwerbs eine Familienheims gewährten Darlehens nach gescheiterter Ehe aus familienrechtlichem Ausgleichsanspruch; Rechtliche Behandlung von in Erwartung der Förderung der Ehe erbrachten unbekannten Zuwendungen; Reichweite der Bindungswirkung der vorprozessualen Urteilsfeststellungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.05.2005
Aktenzeichen
4 U 67/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0526.4U67.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 15.03.2005 - AZ: 3 O 559/04

Fundstelle

  • FamRZ 2006, 206-208 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H.,
den Richter am Oberlandesgericht R.und
den Richter am Oberlandesgericht P.
am 26. Mai 2005
einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. März 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung war weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (NJW 2003, 1675 [OLG Koblenz 18.12.2002 - 9 UF 530/01]), die sich in ihren tragenden Erwägungen ohnehin nur mit der für den vorliegenden Fall nicht einschlägigen Frage befasst, wie während der Ehe begründete Darlehensverbindlichkeiten der Eheleute in die Berechnung des Zugewinns einzustellen sind. Außerdem folgt der Senat bei der Beurteilung des hilfsweise mit der Berufung geltend gemachten Anspruchs der Rechtsprechung des OLG Köln (NJW 2002, 3784), die wiederum an die höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpft.

2

Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu den Bedenken gegen die Erfolgsaussichten hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 13. April 2005 zunächst Folgendes ausgeführt:

"Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch als Gesamtschuldnerregressforderung nicht zustehe, weil der Kläger sich die in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hildesheim (3 O 620/03) durch die Klageabweisung enthaltene Feststellung entgegenhalten lassen müsse, dass die Passivlegitimation der Beklagten für den dort von dem Bruder des Klägers aus abgetretenem Recht der Mutter des Klägers geltend gemachten Darlehensanspruch nicht ausreichend dargelegt sei. Das Landgericht hat in dem Vorprozess die Klagabweisung entgegen der von dem Kläger mit der vorliegenden Berufung offenbar vertretenen Ansicht gleichermaßen auf die fehlende Darlegung sowohl der Aktivlegitimation des dortigen Klägers als auch der Passivlegitimation der Beklagten gestützt. Das klageabweisende Urteil nach einer Leistungsklage stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, mag auch das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollständig geprüft haben (vgl. BGH NJW 1995, 1758; 1997, 2955) [BGH 11.03.1997 - KZR 44/95]. Zu einer Einschränkung der Rechtskraft kann es ausnahmsweise nur dann kommen, wenn das Gericht in der klageabweisenden Entscheidung ausdrücklich sagt, dass es einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft hat. Stets ist es aber erforderlich, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat, um zu einer Einschränkung der umfassenden materiellen Rechtskraft der formell rechtskräftigen Klagabweisung zu gelangen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. vor § 322 Rdnr. 42). Das Landgericht hat im Vorprozess die Klageabweisung aber gerade nicht allein mit der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers begründet, sondern auch mit der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Es hat seine Erwägungen zur fehlenden Passivlegitimation der Beklagten für Ansprüche aus dem auch im vorliegenden Rechtsstreit streitbefangenen Darlehensvertrag vom 21. November 1994 auch nicht als bloße, die Entscheidung nicht tragende Erwägungen ("obiter dicta") formuliert (z.B. durch die Einleitung mit den Worten: "unter diesen Umständen kann dahin stehen, dass ..."). Danach ist dem Landgericht darin beizutreten, dass durch die Abweisung der Klage bindend festgestellt worden ist, dass ein Darlehensanspruch aus dem vorbezeichneten Darlehensvertrag gegen die Beklagte nicht besteht. Diese Bindungswirkung erstreckt sich gemäß §§ 325 Abs. 1, 265 ZPO auch auf den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, der gerade geltend macht, die vermeintliche Darlehensforderung gegen die Beklagte als Gesamtschuldnerin infolge der behaupteten Rückzahlung des Darlehens auf Grund eines gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB erworben zu haben. Rechtsnachfolge im Sinne der auf § 265 ZPO aufbauenden Vorschrift des § 325 ZPO ist aber auch der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1963, 2067 [BGH 04.07.1963 - VII ZR 41/62]). Der Kläger trägt auch im vorliegenden Rechtsstreit vor, dass seine Mutter als ursprüngliche Forderungsinhaberin den Darlehensanspruch an seinen Bruder abgetreten habe, der daraufhin im Vorprozess Klage auf Rückzahlung des hälftigen Darlehensbetrages erhoben habe. Für die Bindungswirkung ist die weiter behauptete Rückabtretung der Darlehensforderung durch den Bruder des Klägers an dessen Mutter am 18. September 2004 ohne Belang, weil das Landgericht die Klage im Vorprozess bereits am 16. März 2004 abgewiesen hat und weil der Kläger geltend macht, dass die Bezahlung der Restforderung schon am 27. Juni 2004, also vor der Rückabtretung, erfolgt sei.

Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung steht dem Kläger ein hälftiger Ausgleichsanspruch wegen des von ihm angeblich getilgten Darlehens auch nicht unabhängig von einer Gesamtschuld und außerhalb eines zwischen den Parteien noch durchzuführenden Zugewinnausgleichs zu. Zwar mag das kurz vor der Eheschließung der Parteien gewährte Darlehen der Mutter des Klägers für die Finanzierung des von beiden Parteien als Eigentümer je zur Hälfte erworbenen und als Ehewohnung genutzten Hausgrundstücks verwendet worden sein. Die Beklagte ist indes gleichwohl nicht zu Ausgleichszahlungen für Leistungen verpflichtet, welche der Kläger zur Rückzahlung eines nach den bindenden Feststellungen im Vorprozess allein ihm selbst gewährten Verwandtendarlehens aufgebracht haben will. Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen des BGH (FamRZ 1991, 1092) und des OLG Koblenz (NJW 2003, 1675 [OLG Koblenz 18.12.2002 - 9 UF 530/01]) sind nicht einschlägig. Der Entscheidung des BGH lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort hatten Eheleute - anders als die Parteien im vorliegenden Fall - ursprünglich ein Darlehen zur Finanzierung eines Grundstückkaufs gemeinsam aufgenommen. Die nachfolgende Umschuldung auf den Ehemann beruhte allein darauf, dass dem Ehemann auf Grund seiner beruflichen Stellung sehr günstige Kreditkonditionen von seinem Arbeitgeber eingeräumt wurden. Die Entscheidung des OLG Koblenz befasst sich nur mit der Frage, wie Darlehensverbindlichkeiten, die ein Ehegatte zur Finanzierung rein familiärer Zwecke im Außenverhältnis allein eingegangen ist, in die Berechnung des Zugewinns einzustellen sind. Wegen des für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Innenverhältnisses der Eheleute sollen derartige Verbindlichkeiten hälftig vom Endvermögen beider Ehegatten in Abzug gebracht werden. Daraus kann entgegen der Ansicht des Klägers schon nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im vorliegenden Fall allein das Endvermögen der Beklagten um eine vermeintliche interne Ausgleichsverbindlichkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger zu mindern ist. Sollten sämtliche von dem Kläger behaupteten Zahlungen in den Jahren 2001 und 2004 nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB) erbracht worden sein, wäre vielmehr die gesamte Darlehensverbindlichkeit je zur Hälfte von dem jeweiligen Endvermögen beider Parteien in Abzug zu bringen. Auf die nach dem für die Beendigung des Güterstandes maßgeblichen Zeitpunkt von dem Kläger als alleiniger Darlehensschuldner geleisteten Zahlungen käme es nicht mehr an. Sofern die von dem Kläger behauptete Tilgung der Hälfte des für die Finanzierung des Erwerbs des gemeinsamen Hausgrundstücks bei seiner Mutter aufgenommenen Darlehens im Jahre 2001 durch Zahlung an den Bruder auf Weisung der Gläubigerin bereits vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erfolgt sein sollte, würde dies allein dazu führen, dass sich das Endvermögen des Klägers um den getilgten Betrag vermindert hat. Eine anteilige Berücksichtigung dieses Betrages bei dem Endvermögen der Beklagten würde dann ausscheiden, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes insoweit keine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit mehr bestanden hätte.

Die Eingehung der Darlehensverbindlichkeit des Klägers gegenüber seiner Mutter und die Verwendung der Darlehensvaluta zum Zweck des Erwerbs des gemeinsamen Familienheims stellt sich aus Sicht der Beklagten überdies als unbenannte Zuwendung dar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen die Bestimmungen über den Zugewinn auch bei Zuwendungen zwischen Ehegatten einen angemessenen Ausgleich dar, so dass es keines Rückgriffs auf allgemeine schuldrechtliche Vorschriften bedarf (vgl. BGHZ 115, 132 [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89]). Insbesondere werden damit auch die vom Kläger herangezogenen Bestimmungen des Auftragsrechts und die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängt, so dass Rückforderungen aus einer früheren Zuwendung nach gescheiterter Ehe in aller Regel nicht bestehen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Zugewinn zu einem für den zuwendenden Ehegatten untragbaren Ergebnis führt. Zu einem derartigen Ausnahmefall, der im übrigen schon wegen der vergleichsweise geringen Höhe der Klageforderung eher fern liegt, hat der Kläger jedoch keinen Tatsachenvortrag gehalten. Etwaiger ergänzender Vortrag im Berufungsrechtszug wäre im übrigen - sofern er streitig wäre - nicht zuzulassen, weil der Kläger bei der gebotenen Beachtung seiner Prozessförderungspflicht gehalten war, zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bereits im ersten Rechtszug vorzutragen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Unter diesen Umständen kann dahin stehen, dass es sich bei der Geltendmachung eines derartigen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs um eine hilfsweise Klageänderung handeln dürfte, die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO schon deshalb nicht zuzulassen wäre, weil der geänderte Anspruch nicht allein auf Tatsachen gestützt werden könnte, die der Senat seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat."

4

An diesem Hinweis hält der Senat nur hinsichtlich der Erwägungen zur fehlenden Begründetheit der Gesamtschuldnerregressforderung fest.

5

Hinsichtlich des hilfsweise mit der Berufung geltend gemachten "internen" Ausgleichsanspruchs verweist der Senat zu Begründung der Erfolglosigkeit der Berufung auf die ergänzenden Hinweise in der Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 2005, mit denen der Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 6. Mai 2005 Rechnung getragen worden ist. Darin wurde ausgeführt:

"Der Senat wird bei seiner nach Ablauf der gesetzten Frist bis zum 25. Mai 2005 zu treffenden Entscheidung darüber, ob die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, zu prüfen haben, ob hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht bereits der im letzten Satz des Hinweisbeschlusses angesprochene Gesichtspunkt des § 533 Nr. 2 ZPO durchgreift. Hinzu kommt, dass es an der Schlüssigkeit des Vorbringens zu dem erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch dann fehlen dürfte, wenn ein solcher Anspruch wegen des kurz vor der Eheschließung von einem künftigen Ehegatte für den Erwerb eines Hausgrundstücks als Familienheim aufgewendeten Betrages grundsätzlich anzuerkennen ist und mithin die im Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2005 angeführten Zweifel fallen gelassen werden. Ein ergänzender Ausgleichsanspruch nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Ehemann, der die Aufwendung getätigt hat, wäre nämlich nach dem Scheitern der Ehe danach zu bemessen, was er an Mehr als Zugewinn erhalten würde, wenn aus dem Anfangsvermögen der Frau der hälftige Geldbetrag herausgerechnet und unterstellt würde, der Mann habe nach der Eheschließung der Frau diesen Anteil zugewandt, indem er den Gesamtbetrag zum Erwerb der Ehewohnung auf den Namen beider Ehegatten als Eigenkapital einsetzte (vgl. OLG Köln NJW 2002, 3784 [OLG Köln 18.01.2002 - 19 U 56/01]). Es liegt nämlich kein Grund vor, den Kläger gegenüber dem gedachten Fall, dass die Zuwendung erst nach der Eheschließung erfolgt wäre, besser zu stellen (vgl. BGH NJW 1992, 27 [BGH 04.07.1991 - I ZR 2/90]). Danach setzt ein derartiger Ausgleichsanspruch voraus, dass der Kläger zu den tatsächlichen Grundlagen der Zugewinnausgleichsberechnung substantiiert vorträgt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Nachholung entsprechenden Vorbringens im Berufungsrechtszug dürfte an § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO scheitern. Das Landgericht hatte wegen der fehlenden Geltendmachung eines derartigen Anspruchs im ersten Rechtszug auch keine Veranlassung, den Kläger auf die Notwendigkeit entsprechenden Vortrages hinzuweisen, auf den es für die im ersten Rechtszug streitbefangenen Gesamtschuldnerregressforderung nicht ankam. Wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers auch im Falle der entsprechenden Verminderung des Anfangsvermögens der Beklagten nicht verbliebe, wäre darauf abzustellen, ob diese Rechtsfolge - bei unterstellter Zuwendung nach der Eheschließung - zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Der Senat hat insoweit bereits darauf hingewiesen, dass es für einen derartigen Ausnahmefall, der in Anbetracht der Höhe der Klageforderung eher fern liegt, an Tatsachenvortrag fehlt.

Nach alledem dürfte die Entscheidung über die Berufung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen."

6

Die weitere Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 19. Mai 2005 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Bei der Geltendmachung eines unabhängig vom Bestand eines Darlehensvertrages zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemachten Ausgleichsanspruchs handelt es sich um eine hilfsweise Klageänderung, die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO schon deshalb nicht zuzulassen ist, weil der geänderte Anspruch nicht allein auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat, für die es nur auf den Vortrag zur Darlehensforderung ankommt, aus der Kläger seinen vermeintlichen Gesamtschuldnerregressanspruch ableitet.

7

Hinzu kommt, dass es an der Schlüssigkeit des Vorbringens zu dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch unabhängig von der von dem Kläger gewählten Bezeichnung als "interner Ausgleichsanspruch" fehlt. Der Senat hat seine im Beschluss vom 27. April 2005 angeführten grundsätzlichen Zweifel an der Möglichkeit eines derartigen Anspruchs, wie in der Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 2005 angekündigt, fallen gelassen. Er hält insbesondere nicht an der Auffassung fest, dass die Hälfte der Darlehensforderung der Mutter des Beklagten bei der Berechnung des Endvermögens des Beklagten im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sei. Damit hat der Senat in Übereinstimmung mit der ergänzenden Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 2005 dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zuwendung des Eigenkapitalbeitrages des Beklagten für den Erwerb des gemeinsamen Hausgrundstücks aus den von dessen Mutter gewährten Darlehensmitteln nicht nach, sondern kurze Zeit vor der Eheschließung erfolgt ist und deshalb im Rahmen des Zugewinnausgleichs keine Berücksichtigung finden kann. Ein derartiger Anspruch ist jedoch aus den Erwägungen der Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 2005, an denen der Senat festhält, nach der (auch höchstrichterlichen) Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen begründet, zu denen der Kläger nicht näher vorgetragen hat. Dabei hat der Senat den Anspruch als einen - die familien gerichtliche Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens ergänzenden - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bezeichnet, weil er unter geschiedenen Eheleuten geltend gemacht wird. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 19. Mai 2005 betont, er mache außerhalb der familienrechtlichen Abwicklung einen internen Ausgleichsanspruch geltend, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Ein möglicher Ausgleichsanspruchs wegen der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ein geschiedener Ehegatte in Erwartung der Ehe zur Aufbringung von Eigenkapital für das gemeinsame Familienheim kurz vor der Eheschließung eingeht, kann grundsätzlich nur danach bemessen werden, was dieser Ehegatte an Mehr als Zugewinn erhalten würde, wenn die durch die Einbringung dieser Mittel bewirkte Zuwendung erst nach der Eheschließung erfolgt wäre und der entsprechende Betrag deshalb aus dem Anfangsvermögen des anderen Ehegatten herausgerechnet würde. Zu den tatsächlichen Grundlagen dieser Berechnung hat der Kläger innerhalb der eingeräumten Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Mai 2005 ebenso wenig vorgetragen wie zu dem Vorliegen eines in der Hinweisverfügung vom 18. Mai 2005 näher bezeichneten Ausnahmefalles.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.