Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.05.2005, Az.: 4 U 250/04

Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks aus einer Grundschuld; Geltendmachung von Mieterrechten wegen Mietvorauszahlungen infolge Instandsetzung des Hauses durch die Ehefrau; Weiterleitung eines erzielten Lotteriegewinns zwecks mietvertraglicher Vereinbarung mit dem Ehemann zur Renovierung seines Hausgrundstücks

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.05.2005
Aktenzeichen
4 U 250/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 47773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0511.4U250.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 03.11.2004 - AZ: 6 O 128/03
nachfolgend
BGH - 12.06.2008 - AZ: IX ZR 110/05

In dem Rechtsstreit ...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie
die Richter am Oberlandesgericht S. und P.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. November 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Gläubigerin des Ehemannes J. R. der Beklagten. Sie betreibt seit dem 31. Juli 2002 aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung des J. R. gehörenden Hausgrundstücks in L., A.. In diesem Zwangsversteigerungsverfahren hat die Beklagte am 7. September 2003 wegen von ihr behaupteter Mietvorauszahlungen zur Höhe von 180.000 DM Mieterrechte i.S.v. § 57 c Abs. 1 Nr. 1 ZVG angemeldet. Mit der Behauptung, dass derartige Mietvorauszahlungen der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann J. R. aus dem Vermögen der Beklagten nie geflossen seien, die entsprechende, auf die Vorlage von mietvertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Ehemann und entsprechende Quittungen gestützte Behauptung der Beklagten vielmehr fingiert sei, begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rücknahme ihrer Anmeldung der entsprechenden Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Einzelrichterurteils des Landgerichts (Seite 2 - 4, Bl. 176 R - 177 R d.A.) Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die für die behauptete Instandsetzung des Hauses aufgewendeten Mittel aus dem Vermögen der Beklagten stammten. Die Zeugen K., J. und U. R. hätten zwar übereinstimmend bestätigt, dass die Beklagte im Jahre 2001 gemeinsam mit dem Zeugen K. einen Gewinn bei der Norddeutschen Klassenlotterie zur Höhe von 127.824,93 EUR erzielt habe, wovon der Beklagten 80% zugestanden hätten. Gleichwohl könne sich das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher darüber vergewissern, dass die Beklagte von dem Zeugen K. das Geld überhaupt erhalten habe. Denn die Aussage des Zeugen K. enthalte Unstimmigkeiten, die bereits erhebliche Zweifel daran ergäben, dass der Zeuge den Gewinnanteil der Beklagten in bar ausgezahlt habe. Soweit der Zeuge J. R. die Behauptung der Beklagten bestätigt habe, dass das ihm überlassene Geld von der Beklagten gestammt und sie dieses Geld aus dem Gewinn ihres Loses bei der Niedersächsischen Klassenlotterie erhalten habe, halte das Landgericht den Zeugen für unglaubwürdig, weil er nicht nur am Ausgang des Verfahrens interessiert, sondern auch sein gesamtes Aussageverhalten erkennbar darauf ausgerichtet gewesen sei, nur die Dinge wiederzugeben, die für die Beklagte vorteilhaft gewesen seien.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten. Sie rügt mit ihrem Rechtsmittel eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung seitens des Landgerichts. Sie verweist darauf, dass sämtliche in erster Instanz vernommenen Zeugen inhaltlich ihren Sachvortrag bestätigt hätten. Die seitens des Einzelrichters gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K. und der Glaubwürdigkeit ihres Ehemannes als Zeugen im angefochtenen Urteil aufgezeigten Bedenken seien demgegenüber, wie die Beklagte im Einzelnen vertiefend ausführt, nicht begründet. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH in WM 2002, 1689 die Beweislast dafür, dass aus ihrem - der Beklagten - Vermögen Beiträge zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietobjekts erbracht worden seien, der Beklagten zugewiesen habe. Denn jene Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehe sich auf Baukostenvorschüsse und sei auf den hier vorliegenden Fall der Mietvorauszahlung nicht anwendbar.

5

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 3. November 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

7

Die Klägerin hat keine schriftliche Berufungserwiderung zu den Akten gereicht, jedoch im Senatstermin vom 21. April 2005 über ihren Berufungsanwalt erklärt, ihr erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen und davon abweichendes Vorbringen der Beklagten zu bestreiten.

8

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., J. und U. R. nach Maßgabe der prozessleitenden Verfügung vom 24. Februar 2005 i.V.m. dem Beweisbeschluss vom 21. April 2005 sowie die Beklagte persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. April 2005 (Bl. 241 - 246 d.A.) verwiesen.

9

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die informationshalber beigezogenen Zwangsversteigerungsakten ... Amtsgericht Lüneburg Bezug genommen.

10

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

11

Das Landgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme der seitens der Beklagten erfolgten Anmeldung von Mieterrechten im Zwangsversteigerungsverfahren zu, weil sie nicht bewiesen hat, dass sie mit aus ihrem Vermögen stammenden Mitteln Mietvorauszahlungen zur Instandsetzung des im Eigentum ihres Ehemannes J. R. stehenden Hausgrundstücks diesem Ende des Jahres 2001 zukommen ließ. Der Senat hat die schon durch das Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung der Zeugen K. sowie U. und J. R. teilweise wiederholt, weil sich das Landgericht für seine Entscheidung vor allem auf die aus seiner Sicht nicht gegebene Glaubwürdigkeit des Zeugen J. R. gestützt hat und der Senat sich insoweit ein eigenes Bild von der Persönlichkeit dieses und der anderen Zeugen verschaffen wollte. Auch nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme war das Urteil des Landgerichts jedoch zu bestätigen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

12

1.

In rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 1004 BGB ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, die von ihr angemeldeten Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren zurückzunehmen, schlüssig vorgetragen ist. Denn die Mieterrechte aus § 57 c ZVG betreffen zwar an sich nur das Verhältnis des Anmeldenden (Mieters) gegenüber einem künftigen Ersteigerer des Grundstücks wegen dessen Sonderkündigungsrecht, also nicht das Verhältnis der Parteien untereinander unmittelbar. Deshalb ist auch eine Feststellungsklage, dass solche Rechte nicht bestehen, unzulässig, wie auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2002

13

(4 U 15/02 - OLG-Report 2002, 317) bereits festgestellt hat. Wohl aber besteht demgegenüber ein Anspruch der Gläubigerin gegenüber dem/der Anmeldenden aus § 1004 BGB, die Anmeldung zurückzunehmen, wenn und soweit die Anmeldung unberechtigte Ansprüche betrifft und deshalb die Durchführung der Zwangsversteigerung behindert. Das alles hat die Kammer unter zutreffender Auswertung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt (BGH NJW-RR 2002, 1304; OLG Düsseldorf WPM 1997, 1593).

14

Die Mieterrechte, deren Rücknahme die Klägerin mit der Klage begehrt, sind auch für die Beklagte erheblich vorgetragen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht etwa darauf an, ob sich die von der Beklagten behaupteten Mietvorauszahlungen wertverbessernd auf das Hausgrundstück ihres Ehemannes niedergeschlagen haben. Eine Sachaufklärung insoweit, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat, war entbehrlich. Denn die Beklagte behauptet Rechte aus Mietvorauszahlungen nach Maßgabe des § 57 c Abs. 1 Nr. 1 ZVG, bei denen es sich auch nicht um verlorene Baukostenzuschüsse handelt, die der Verbesserung des Grundstücks im Sinne einer Instandsetzung (und nicht nur Instandhaltung) dienen und etwa zu diesem Zweck aus ihren (der Beklagten) eigenen Mitteln dem vermietenden Eigentümer (Ehemann J. R.) übergeben worden seien. Bei Mietvorauszahlungen ist es vielmehr nicht einmal erforderlich, dass sich die Mittel wertgleich in einer Verbesserung des Verkehrswerts auswirken. Es kommt nur darauf an, ob sie auch bestimmungsgemäß verwendet worden sind, was der Zeuge J. R. und der in erster Instanz vernommene Zeuge S. bestätigt haben.

15

2.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits war deshalb allein erheblich die Frage, ob die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung Ende 2001 aus dem gemeinsam mit dem Zeugen K. erzielten Lotteriegewinn einen Geldbetrag zur Höhe von 180.000 DM eingenommen und diesen Betrag nach Maßgabe der vorgelegten mietvertraglichen Vereinbarung ihrem Ehemann zur Renovierung des Hausgrundstücks A. in L. als Mietvorauszahlung weitergeleitet hat. Diese Behauptung kann der Senat mit dem Landgericht jedoch auch nach der teilweise wiederholten Beweisaufnahme nicht als bewiesen ansehen.

16

a)

Entgegen der für die Beklagte vertretenen Rechtsauffassung ist diese in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der entsprechende Geldbetrag aus ihrem - der Beklagten - Vermögen ihrem Ehemann als Mietvorauszahlung zugeflossen ist. Denn es trifft zwar zu, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW-RR 2002, 1304 keinen Fall der Mietvorauszahlung, sondern eines Baukostenvorschusses betrifft. Der Senat vermag jedoch keinen Grund zu erkennen, weshalb im Falle einer Mietvorauszahlung anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eines Baukostenvorschusses sich die Beweislast auf die Klägerin verlagern soll. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Einwendung der Beklagten gegenüber dem schlüssigen Rücknahmeverlangen der Klägerin, für die diese - also die Beklagte - nach allgemeinen Prozessregeln darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Senat konnte auch bei Durchsicht der einschlägigen Literatur insoweit keine die Auffassung der Beklagten stützende Fundstelle ausmachen. Vielmehr weist auch beispielsweise Stöber, ZVG, 17. Aufl. , Rn. 2.5 zu § 57 c) ohne Unterscheidung zwischen Baukostenvorschüssen einerseits und Mietvorauszahlungen andererseits generell die Darlegungs- und Beweislast dem Mieter zu. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW-RR 2002, 1304 ergibt sich unmittelbar nichts Gegenteiliges.

17

b)

Die Beklagte hatte deshalb ihre Behauptung zu beweisen, wonach sie den nach ihrer Darstellung von dem Zeugen K. ihr in bar ausgezahlten Lotterieanteil zur Höhe von 180.000 DM Ende 2001 zu jenem Zeitpunkt ihrem Ehemann J. R. aufgrund einer schon damals getroffenen mietvertraglichen Vereinbarung als Mietvorauszahlung ausgezahlt haben will. Diesen ihr obliegenden Beweis vermochte die Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats zu führen.

18

Denn der Senat geht zwar davon aus, dass es einen entsprechenden Lotteriegewinn überhaupt gegeben hat. Er sieht es angesichts der vorgelegten Kontobelege auch als erwiesen an, dass K. von dem Lotteriegewinn zur Höhe von 250.000 DM am 1. August 2001 220.000 DM in bar abgehoben hat. Ob der Zeuge K., was das Landgericht offenbar bezweifelt hat, diesen Betrag in bar der Beklagten in deren Wohnung ausgehändigt hat, kann offen bleiben. Denn mit ihrer Rechtsverteidigung gegenüber der Klage kann die Beklagte nur Erfolg haben, wenn sie weiter beweist, den so erlangten Betrag auch tatsächlich ihrem Ehemann J. R. in Erfüllung der im Rechtsstreit vorgelegten mietvertraglichen Vereinbarung als Mietvorauszahlung weitergeleitet zu haben. Hierzu steht der Beklagten - ihr Schwiegervater U. R. konnte ebenso wenig wie der Zeuge K. hierzu aus eigener Wahrnehmung etwas beitragen - nur die Aussage ihres Ehemannes J. R. zur Verfügung.

19

Der Zeuge J. R. hat zwar auch dies bestätigt und im Rahmen seiner Aussage - wie schon vor dem Landgericht - bekundet, zum damaligen Zeitpunkt habe man überlegt, wie man das Geld nutzbringend verwenden könne und gemeinsam mit der Beklagten entschieden, es in die Renovierung des Hausgrundstücks A. zu investieren. Der Zeuge J. R. habe sich insoweit "schlau gemacht" und die bei den Akten befindliche Mietvertragsvereinbarung entworfen. Gleichwohl konnte sich der Senat aufgrund der Aussage dieses Zeugen nicht mit der erforderlichen, vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietenden Sicherheit von der Richtigkeit der Aussage des Ehemanns der Beklagten überzeugen.

20

Denn der Zeuge J. R. hat nicht nur als Ehemann der Beklagten, sondern auch deshalb, weil er Eigentümer des in der Zwangsversteigerung befindlichen, den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Hausgrundstücks ist, ein ganz erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Hinzu kommt, dass es dem Senat auch nach den Bekundungen des Zeugen J. R. nicht nachvollziehbar ist, warum er einerseits für die behaupteten prozesserheblichen Vermögensverschiebungen (Zahlungen) an ihn seitens seiner Ehefrau Quittungen im Prozess vorlegen konnte, dagegen auf solche schon bei dem angeblichen Erhalt der Gelder durch den Zeugen K. und auch bei der Deponierung eines Teiles der Gelder bei seinem Vater U. R. verzichtet worden sein soll. Auch fällt auf, dass die Beklagte, der als Ehefrau des Zeugen J. R. dieser Vorgang kaum entgangen sein dürfte, erst weit nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens seitens der Klägerin Ende Juli 2002, nämlich zum 7. September 2003 wegen der von ihr behaupteten Mietvorauszahlungen zur Höhe von 180.000 DM Mieterrechte überhaupt angemeldet hatte.

21

Gerade diese Sorglosigkeit, mit der hohe Bargeldbeträge ansonsten ohne jede Quittung ausgehändigt worden sein sollen, steht in einem bemerkenswerten Kontrast zu der fein ziselierten und exakt auf Mieterrechte nach § 57 c ZVG ausformulierten Schriftstücke und Quittungen, die die Beklagte und der Zeuge J. R. in Bezug auf die streitigen Mietvorauszahlungen für sinnvoll gehalten haben. Denn dass schon Ende 2001 der Zeuge J. R. in finanziellen Schwierigkeiten war und Vorsorge im Hinblick auf eine Zwangsversteigerung es geraten erscheinen ließen, anders als sonst nun gerade diese Zahlungen beweiskräftig zu dokumentieren, ist auf der Grundlage der Aussage des Zeugen R. nicht ersichtlich, denn zu dem Zeitpunkt habe er solche Schwierigkeiten nicht gehabt. Vor diesem Hintergrund kommt als Erklärung für diesen Kontrast zwischen allgemeiner Sorglosigkeit bei der Aushändigung hoher Bargeldbeträge und genauer Dokumentation gerade der streitigen Zahlungen nicht nur die vom Zeugen J. R. bekundete Absicht, die Beklagte auch für den Fall der Trennung abzusichern, sondern auch die Möglichkeit in Betracht, dass es sich dabei um nachträglich mit dem Ziel der Blockierung der Zwangsversteigerung gefertigte Fiktionen handelt.

22

Hinzu tritt weiter, dass sich der Zeuge J. R. auch anlässlich seiner Vernehmung vor dem Senat persönlich in einer Art geriert hat, die zur Auffassung des Senat sich in einem Spektrum zwischen möglichem honorigem Selbstbewusstsein oder auch nur provokativen Auftreten bewegte, letzteres beispielsweise hinsichtlich seiner Aussage geäußerten und in herausforderndem Ton vorgetragenen Gegenfrage, ob nicht Barzahlung ein "erlaubtes und anerkanntes Zahlungsmittel" sei. Auch fiel sein zwischen seiner Aussage und der im Rahmen der Anhörung seiner Ehefrau offenbar abgestimmtes Aussageverhalten bis in Einzelheiten gewisser Formulierungen ("Wir wollten einmal viel Geld auf einem Haufen sehen") auf.

23

Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge J. R. dem Zeugen S. die von diesem ebenfalls bekundeten Barzahlungen in Höhe von mehr als 180.000 DM auf dessen Rechnungen für Bauleistungen am Haus geleistet haben sollte, belegt das nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass diese Gelder aus angeblichen Mietvorauszahlungen der Beklagten stammen. Es ist ebenso gut denkbar, dass der Zeuge R. anderweitig über hohe Bargeldbeträge aus anderen Quellen verfügte. Offenbar galt es in der Familie des Beklagten als völlig normal, ungewöhnlich hohe Bargeldsummen nicht auf Bankkonten, sondern im Safe zu Hause aufzubewahren. Der Zeuge J. R. hat es auch weit von sich gewiesen, im fraglichen Zeitraum Ende 2001 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen zu sein. Vielmehr habe er eine Diskothek neu eröffnet; zu seinen Schwierigkeiten sei es erst im Folgejahr gekommen, als polizeiliche Durchsuchungen wegen des Verdachts verschiedener Straftaten bekannt geworden seien. Auch die Zahlungen an S. sind bar abgewickelt worden. Das sind Anzeichen dafür, dass der Zeuge J. R. ohnehin mit großen Bargeldsummen umging, sodass nicht zwingend erscheint, dass er nur deshalb S. bar bezahlen konnte, weil die Beklagte ihm Bargeld gegeben hätte. Auch die vom Zeugen J. R. als Bestätigung, dass die Beklagte ihm Geld aus dem Lottogewinn ausgehändigt habe, im Termin vorgelegten Banderolen belegen das nicht. Ebenso gut wenn nicht näher liegt der Schluss, dass das danach im Sommer 2001 von der Bank in Banderolen gebündelte Bargeld noch jetzt so gebündelt - und also eben nicht durch Übergabe von der Beklagten an ihren Mann und von diesem für Zahlungen an S. verbraucht - vorliegt. Denn dass, wie der Zeuge J. R. unter Betonung seiner Unordentlichkeit glauben machen wollte, nutzlos gewordene Banderolen noch Jahre im Schreibtisch aufbewahrt worden sein sollen und dann, nachdem in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht widersprüchliche Aussagen zur Stückelung des Geldes Anlass zu Zweifeln gaben, bei gezielter Suche aufgefunden worden sein sollen, ist schwer zu glauben.

24

Nach alledem kann sich der Senat, auch wenn er nicht verkennt, dass erhebliche Zahlungsschwierigkeiten dieses Zeugen gegenüber der Klägerin schon Ende 2001 positiv nicht feststellbar sind, von der Richtigkeit dessen Aussage im entscheidungserheblichen Kern nicht überzeugen.

25

III.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

27

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.